§ 94 TKG
Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
- 1. der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
- 2. die Einwilligung protokolliert wird,
- 3. der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
- 4. der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.