§ 94 TKG

Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

  • 1. der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
  • 2. die Einwilligung protokolliert wird,
  • 3. der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
  • 4. der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.