§ 2 VwVG

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  • a) wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
  • b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.