§ 22 VwVfG

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

  • 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
  • 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.