§ 43 WHG
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
- 1.
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer, - 2.
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.