§ 43 WHG

Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist

    1.
    für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
    2.
    für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.