10051
- Rechtschutz gegen einstweilige Verfügung (Anwaltsklausur Zivilrecht)
- Statthafter Rechtsbehelf
- noch keine eV ergangen
- Erwiderung auf den Antrag des Gegners
- wenn schon Antrag, sonst:
- Schutzschrift
- muss Gericht berücksichtigen wg. Art. 103 I GG
- schon eV ergangen
- eV / Arrest nach MV Entscheidung = Urteil
- eV / Arrest ohne MV Entscheidung = Beschluss
- Widerspruch, §§ 924, 936 ZPO gerichtet auf Aufhebung der eV
- weil gegen Beschluss gem. § 922 ZPO
- Spezialregelung ggü 567 ZPO: Devolutiveffekt entfällt
- eV ohne MV iRd § 942 ZPO
- + abwarten, auf Termin vAw warten, § 942 I ZPO
- con.: Antragsteller könnte bis Aufhebung vollstrecken
- + eigener Antrag auf Rechtfertigungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren (so heißt Widerspruchsverfahren, wenn Gericht der Eilzuständigkeit iRd § 942 ZPO entscheidet)
- eV wurde abgelehnt
- Widerspruch (gegen bestehende eV)
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit
- § 802 ZPO : ausschließliche Zuständigkeit
- grunds. Gericht, das Beschluss erlassen hat
- Ausnahme: Gericht der Eilzuständigkeit hat eV erlassen, § 942 ZPO
- → Gericht der Hauptsache zuständig
- Arg.: Sonderzuständigkeit § 942 ZPO gilt nur für Erlass
- DefinitionGericht der Hauptsache ist das Gericht, bei dem die Hauptsache bereits anhängig ist oder nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln anhängig gemacht werden kann.
- Zweckmäßig aus Anwaltssicht dann: Verweisungsantrag an Gericht der Hauptsache
- Form
- Anwaltszwang vor dem LG
- Arg.: Umkehrschluss aus § 924 II S.3 ZPO
- (Frist)
- nicht fristgebunden
- Erfolgsaussichten von Widerspruch / Rechtfertigungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
- DefinitionObersatz: Der Widerspruch hat Erfolg, wenn bei Ende der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch eine Voraussetzung für den Erlass der eV nicht vorliegt
- Schema: #
- Zulässigkeit der Anträge auf Erlass einer eV
- also: jetzt (gedachter neuer Erlass des Gerichts der Hauptsache)
- nicht: damals ordnungsgem. zustandegekommen (des Gerichts d. Eilzuständigkeit)
- also neue Tatsachen berücksichtigt
- § 927 ZPO daher schlechtere Alternative
- #
- formell wirks. Antrag
- insb. auch ohne Anwalt, §§ 936, 920 III ZPO , 78 III
- Bestimmtheit der Anträge
- (Dringlichkeit iSd § 942 ZPO )
- unerheblich, wenn Gericht der Hauptsache entscheidet!
- Begründetheit der Anträge auf Erlass einer eV
- zusätzliche Anträge
- + §§ 926 ZPO
- wenn Mandant Klärung in der Hauptsache wünscht
- + §§ 924 III ZPO , 707
- Vollstreckung droht, Widerspruch hat keine aufsch. Wirkung!
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