Rechtschutz gegen einstweilige Verfügung (Anwaltsklausur Zivilrecht) Schema
10051
  • Rechtschutz gegen einstweilige Verfügung (Anwaltsklausur Zivilrecht)

    • Statthafter Rechtsbehelf

      • noch keine eV ergangen

        • Erwiderung auf den Antrag des Gegners

          • wenn schon Antrag, sonst:
        • Schutzschrift

          • muss Gericht berücksichtigen wg. Art. 103 I GG
      • schon eV ergangen

        • eV / Arrest nach MV Entscheidung = Urteil

        • eV / Arrest ohne MV Entscheidung = Beschluss

          • Widerspruch, §§ 924, 936 ZPO gerichtet auf Aufhebung der eV
            • weil gegen Beschluss gem. § 922 ZPO
            • Spezialregelung ggü 567 ZPO: Devolutiveffekt entfällt
        • eV ohne MV iRd § 942 ZPO

          • + abwarten, auf Termin vAw warten, § 942 I ZPO
            • con.: Antragsteller könnte bis Aufhebung vollstrecken
          • + eigener Antrag auf Rechtfertigungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren (so heißt Widerspruchsverfahren, wenn Gericht der Eilzuständigkeit iRd § 942 ZPO entscheidet)
      • eV wurde abgelehnt

        • Wenn durch Beschluss, dann sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO

        • Wenn durch Urteil, dann Berufung nach § 511 ZPO

    • Widerspruch (gegen bestehende eV)

      • Zulässigkeit

        1. Zuständigkeit

          • § 802 ZPO : ausschließliche Zuständigkeit
          • grunds. Gericht, das Beschluss erlassen hat
          • Ausnahme: Gericht der Eilzuständigkeit hat eV erlassen, § 942 ZPO
            • → Gericht der Hauptsache zuständig
              • Arg.: Sonderzuständigkeit § 942 ZPO gilt nur für Erlass
            • Definition
              Gericht der Hauptsache ist das Gericht, bei dem die Hauptsache bereits anhängig ist oder nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln anhängig gemacht werden kann.
            • Zweckmäßig aus Anwaltssicht dann: Verweisungsantrag an Gericht der Hauptsache
        2. Form

        3. (Frist)

          • nicht fristgebunden
      • Erfolgsaussichten von Widerspruch / Rechtfertigungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren

        • Definition
          Obersatz: Der Widerspruch hat Erfolg, wenn bei Ende der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch eine Voraussetzung für den Erlass der eV nicht vorliegt

        • Schema: #

          1. Zulässigkeit der Anträge auf Erlass einer eV
          2. Begründetheit der Anträge auf Erlass einer eV
      • zusätzliche Anträge

          • wenn Mandant Klärung in der Hauptsache wünscht
        • + §§ 924 III ZPO , 707

          • Vollstreckung droht, Widerspruch hat keine aufsch. Wirkung!
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