- Rechtmäßigkeit eines VA
EGL
erforderlich?
aus welchem Gesetz
auszuwählen?- es gelten
- Spezialitätsgrundsatz
- Spezialgesetze gehen
allgemeinen Gesetzen vor
- Bundesrecht bricht
Landesrecht, Art. 31 GGzu wählen ist
Norm aus- speziellem Bundesgesetz
- speziellem Landesgesetz
- allgemeinem Bundesgesetz
- allgemeinem Landesgesetz
EGL ist streng von Zuständigkeits-
regelung zu unterscheiden(P) Darf in angeforchtenem VA
angegebene EGL von Gericht durch
andere EGL 'ausgetauscht' werden?- grds. (+)
- Arg.: Untersuchungs-
grundsatz, § 86 I VwGO
- Ausnahme: wenn 'Austauschen'
zu Wesensveränderung von
angefochtenem VA führt
ausreichend?- regelt Inhalt von VAsieht VA-Befugnis vor
- Arg.: Handlungsform VA allein stellt Eingriff dar,
weil Bürger zu Verhinderung von Bestandskraft
Rechtsbehelf einlegen musswenn- ausdrücklich geregeltgewohnheitsrechtlichanerkannt, wenn
- Ermächtigung von Verwaltung
zu hoheitlichem Handeln - Eingriffsverwaltung
- Subordinationstheorie'actus contrarius'-Gedanke,
vgl. § 49 I 2 VwVfGist gewohnheitsrechtliche
Anerkennung ausreichend?- h.M.: ja
- Arg.: Effektivität der VerwaltungArg.: Ermächtigung von Verwaltung zu hoheitlichen
Handeln impliziert Befugnis zu Handeln durch VAm.M.: nein- Arg.: Wahl von Handlungsform allein stellt Nachteil dar,
weil sie Bürger zu Gegenwehr zwingt und mit Risiko von
Fristversäumnis und Prozessrisiko belastetCon.: Wahl hat z.B. mit Anhörungs- (§ 28 VwVfG) und
Begründungserfordernis (§ 39 VwVfG) auch Vorteilebei Norm aus POR, die Ge-/Verbot enthält,
ist auf Generalklausel abzustellenbei RechtsVOen und Satzungen:
Parlamentsvorbehalt?- bei 'Wesentlichem vom Wesentlichem'
- Wesentlichkeit bestimmt sich v.a.
nach Intensität und BedeutungWesentlichkeits-
theorienur Parlamentsgesetze sind ausreichendje stärker Einzelner oder Allgemeinheit betroffen wird,
desto detaillierter/bestimmter muss Regelung sein- auch Gleichformel
genanntRechtsfolge von Verstoß
gegen Parlamentsvorbehaltwirksam?
Gesetz ist wirksam, wenn
es verfassungsgemäß istKardinalfehler 1: abstrakt prüfen!
Kardinalfehler 2: BVerfG hat Normverwerfungsmonopol
daher- im Zweifel verfassungskonforme AuslegungRechtsVOen und Satzungen
- Folge von Unwirksamkeit: RechtsVO bzw.
Satzung werden außer Anwendung gelassen
formelle RMK
Zuständigkeit
örtliche
Zuständigkeit
- fehlen Spezialgesetze,
gilt hierfür § 3 VwVfGsachliche
Zuständigkeit
richtet sich nach Zuständigkeitsvorschrift, die Aufgabe
beschreibt, die erlassene Maßnahme umfasstVerbandskompetenz
- = welcher Verwaltungsträger (auch:
Verband) hat Aufgabe wahrzunehmen - grds. sind gem. Art. 83 ff. Bund
oder Länder Verwaltungsträger - Ausnahme: wenn Bund oder Länder Aufgabe
durch Erlass von Zuständigkeitsvorschrift auf unter-
staatlichen Verwaltungsträger übertragen haben - insb. Aufgabenübertragung auf Gemeinden
- durch Bund unzulässig,
Art. 84 I 7, Art. 85 I 2 GG
Organkompetenz- = welches Organ von Verwaltungs-
träger hat Aufgabe wahrzunehmen?
instanzielle
Zuständigkeit
ausnahmsw. (P) bei mehrstufigem Behördenaufbau
grds. immer untere
Behörde zuständig
Ausnahme: obere B macht
von Selbsteintrittsrecht Gebrauch
außer in gesetzl. angeo.
Fällen zulässig, wenn
Gefahr im Verzug
Missachtung der Weisungen
Verfahren
insb. Anhörung
aber ggf. Heilung, §§ 45, 46 VwVfG
Form
Form. i.e.S.
Grundsatz: Formfreiheit (§§ 3a, 10, 37 ff. VwVfG)
Ausnahmen:
Spezialgesetze
bei schriftl./ elektronischem VA
Nennung von RGL / SV reicht nicht
muss Bürger Möglichkeit der inhaltlichen Auseinandersetzung geben
(P) Umfang
aber in jedem Fall:
Heilung, § 45 I VwVfG Nr.2
hM durch Ausgangs-/ oder WiderspruchsBehörde
aber Kostentragung iRd Vorverfahrens, § 80 I S.2 VwVfG
keine analoge Anwendung im gerichtl. Verfahren!
materielle
RMK
Vereinbarkeit
mit RGL
Vorliegen von TB-
Voraussetzungen?richtiger Adressat?- teilw. bereits in EGL festgelegt
- findet sich teilw. auch in speziellen
Adressatenregelungen- z.B. Bauherr in BauO NRW
- braucht grds. nur in POR
problematisiert zu werden - Ausnahme: atypische Einzelfälle
- z.B. Inanspruchnahme von Gesellschaft
neben oder anstelle von Gesellschaftern
allgemeine Rechtmäßigkeits-
anforderungen erfüllt?- Bestimmtheit von Maßnahme
- aus VA muss erkennbar sein
- bei schriftlichem/elektronischem VA:
erlassende Behörde, § 37 III VwVfG- wenn (-) Nichtigkeit
gem. § 44 II Nr. 1 VwVfG
- Adressat
- Inhalt, § 37 I VwVfG
- Ziel und Zweck müssen bestimmt sein
- Mittel kann (grds.) unbestimmt sein
- ratio legis: Bürger bzw. Behörde müssen ihr Verhalten
nach Inhalt von Maßnahme richten können
- ergibt sich aus Rechtsstaatsprinzip
- ist spezialgesetzlich in § 37 VwVfG geregelt
- Folge von Unbestimmtheit: i.d.R.
Nichtigkeit gem. § 44 I VwVfG
- Möglichkeit von Maßnahme
- tats. Unmöglichkeit
- objektive Unmöglichkeit
- Folge: Nichtigkeit gem. § 44 I VwVfG
- subjektive Unmöglichkeit
- Folge: grds. Rechtswidrigkeit
- Ausnahme: wirtschaftliches
Unvermögen
- rechtl. Unmöglichkeit
- Folge: grds. Rechtswidrigkeit
- Ausnahmen
- Nichtigkeit gem. § 44 I Nr. 5 VwVfG
- Hindernisse können ausgeräumt werden
- z.B. wenn bei Rechten Dritter Duldungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung erlassen kann
- Verhältnismäßigkeit
- auch: Übermaß-
verbot - (+), wenn Maßnahme zur Verfolgung eines legitimen Zwecks
geeignet und erforderlich ist und die Folgen der Maßnahme in
angemessenem Verhältnis zu mit Maßnahme verfolgtem Zweck steht - wird dogmatisch hergeleitet aus
- Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
- Abwehrfunktion von GRen
- Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
- Willkürverbot gem. Art. 3 I GG
- zu prüfen bei
- GR-Prüfung
- weil Verhältnismäßigkeit wichtigste verfassungsrechtl.
Anforderung an GR-Beschränkung darstellt
- Ermessensentscheidungen
- (P) gebundenen
Entscheidungen?- grds. (-)
- Ausnahme: wenn konkrete Maßnahme
unverhältnismäßig sein könnte
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