- Klausurtyp: Ausgangsbescheid
Kopf
Zustellung
Vollstreckungsmaßnahmen nach Bundesrecht müssen förmlich zugestellt werden
Zustelllung
gegen EB
wenn Anwalt
mit PZU
- Wenn Adressat und Zustellung vorgeschrieben
dann nicht in RBB von Bekanntgabe sprechen
sondern Zustellung!
Adressat
wer von der Entscheidung betroffen ist
bei Personenmehrheit: alle namentlich bennen
z.B.: Eheleute
Anrede
Sehr geehrter Herr Meier
Bei mehreren Adressaten: alle benennen
Briefstil
Betreff
knackige Überschrift möglich aber nicht zwingend: 'Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung'
anders als im Widerspruchsverfahren 'Widerspruchsbescheid'
Hauptentscheidung
Bestimmtheit
#
Regelungsobjekt
Hundechip, Gemarkung, Parzelle
Regelungsinhalt
z.B. (-) Ihnen wird untersagt Getränke zu nicht kostendeckenden Preisen zu verkaufen (Flatratesaufen)
(P) Heilbarkeit,
§§ 45, 46 VwVfG
vollstreckbar?
'Ihren namens und im Auftrag Ihres Mandanten ...', Datum: überflüssig
dann auch: die Kosten des Verfahrens hat ihr Mandant zu tragen
keine Normen
Nebenentscheidung
nicht, wenn schon von Gesetzes wegen
auch bzgl.
Duldungsanordnung
z.B.: Miteigentümer
eigener Schriftsatz
#
Ersatzvornahme
nur bei vertretbaren Handlungen
unmittelbarer Zwang
nicht bei höchstpersönlichen Handlungen
Zwangsgeld
+ hilfsweise Ersatzzwangshaft iVm § 68 NSOG
Frist
mit AoSofV: idR 1M ab Zustellung
länger z.B. bei Abrissverfügung
ohne AoSofV: idR 1M ab Unanfechtbarkeit
Formulierung: 'zwei Wochen ab Bestandskraft des Bescheides'
(P) Gleichzeitige
Androhung
nach BundesVwVG ausdr. verboten
Bbg: ok (§ 23 III VwVGBbg)
aber Reihenfolge angeben
Höhe / Kosten (auch bei
Ersatzvornahme angeben)
? Verweis auf § 28 V VwVGBbg bzw. § 13 IV 1 BVwVG
Höhe des Zwangsgeldes beachten- § 11 VwVG: bis zu 25.000 Euro
- § 30 II VwVGBbg: mindestens 10, höchstens 50.000 Euro
idR: Die Verwaltungskosten hat Ihr Mandant zu
tragen; hierüber ergeht ein gesonderter Bescheid.
Sachverhaltsdarstellung
(Begründung I.)
Hinweis auf Anhörung nur bei Absehen, § 28 II BGB
besondere Begründungspflicht (§ 39 VwVfG)
keine rechtl. Wertungen
z.B.: nicht Zustelllung sondern ... ist XY übergeben worden
Abschlussverfügung
Ergänzender Vermerk
ZweckmäßigkeitsentscheidungenSchreiben an
Dritte Betroffene
insb. Bekanntgabe
an Nachbarn
? Jahresfrist vermeiden
als Anwalt: anregen!
an zivilR.
Rechtsinhaber
Duldungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung!
AoSofV! + Zwangsgeld
an sonstige Stellen
RBB
RAF: 3 zwingende
Punkte benennen
Rechtsbehelf
Adressat
Gericht (zumind. Namen!) bezeichnen
Frist
bei förml. Zustellung (also in Klausur prakt. immer) = 1M ab Zustellung
auch bei begünstigenden VA
es ist nicht von ausgeschl. dass der Adressat die Regelung zumindest teilweise als beschwerend wertet
Begründung (II.)
Hauptsache-
entscheidung
Urteilsstil: Anfangen mit
Obersatz
Die Nutzung XYZ ist nach pflicht-
gemäßem Ermessen zu untersagen.
Rechtsgrundlage für die Maßnahme XY ist ...
Meine Zuständigkeit ergibt sich aus ...
Ermessens-
Entscheidung
#
feststellen, dass Ermessensentscheidung vorliegt
'Die Entscheidung über XYZ steht gem. § (..) im pflichtgem. Ermessen der zust. Behörde.'
Zweck des Ermessens darlegen
'Dem Zweck dieser Ermächtigung folgend, bin ich unter Berücksichtigung ..'
Grenzen des Ermessens darlegen
VV, GrundR, Selbstbindung, Bestandsschutz
Im Rahmen des mir eingeräumten Ermessen habe ich erwogen, ob die
von Ihnen vorgebrachten Argumente meiner Entscheidung entgegenstehen.
Ich bin jedoch zu dem Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall ist.
[Zweck des Ermessens]
[Grenzen des Ermessens]
Soll-
Entscheidung
vom Gesetzgeber anvisierter Regelfall
oder atypischer SV
Neben-
entscheidungen
§ 80 III BGB - besondere Begründung des
sof. Vollzugsinteresses
(Es besteht ein) besonderes Eilinteresse, das über das bloße
Erlassinteresse (rm. Zustand herbeizuführen) hinausgeht
z.B.: es sind schon XY Schäden eingetreten
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung muss daher ...
negative Vorbildfunktion, Kinderschutz, Jugendschutz, Verbraucherschutz
Frist
(Ermessen!
? begründen)
bei Handlung, nicht bei Duldung
was ist angemessen?
bei einfachen Fällen immer: 1 Monat
außer z.B.: Abriss von WE-Haus, das tats. ständig genutzt wird ? mehrere Jahre, denn er braucht ja neues Haus
Fristende muss nach Eintritt der Bestandskraft liegen, wenn AoSofVz (-)
im Gegensatz zum Zwang selber muss der VA zur bloßen Androhung noch nicht unanfechtbar / AoSofVz sein
Arg.: § 28 II VwVGBbg bzw. § 13 II VwVG
Die Kostenentscheidung beruht auf: ...
Angabe der Rechtsvorschriften reicht idR
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