- Klageerwiderung (VwGO)
praktische
Leistung
[meine Behörde] . [DATUM]
. .- ENTWURF -
[Gericht]
In der Verwaltungsrechtssache
Müller ./. Stadt Oldenburg
Az. [Aktenzeichen]
beantragage ich,
.... die Klage abzuweisen.
Begründung:
I. [SV] Der Kläger wehrt sicht gegen einen XY Bescheid ....
II. rechtl. Begründung
Die Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseorgänge im Original sowie (...) Abschriften
dieses Schriftsatzes sind beigefügt.
Gegen die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
bestehen keine Bedenken.
im Auftrag
[Unterschrift]
einfaches Schreiben
keine Zustellung
sprachliche
Besonderheiten
Antrag: Ablehnung
(nicht Abweisung)
... den Antrag auf Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der a.W. des Wi-
derspruchs (bzw. der Klage) gegen den Bescheid vom [Datum] abzulehnen.
wenn noch kein Hauptsacherechtsbehelf eingelegt:
Kurze Wiedervorlagefrist notieren ? A-Klage?
Zulässigkeit
Bei Verweisung: Verwaltungsrechtsweg ist schon deswegen zwingend (§ 17a GVG), keine weitere Prüfung
(P) teilweise
Begründetheit
Übertragung auf
Einzelrichter, § 6 I VwGO
Entziehung des
gesetzl. Richters?
BVerfG: nein, weil § 6 hinreichend konkret
? vorneherein bestimmbar
Ausnahme: Willkür
Antrag
... die Klage abzu-
weisen, soweit ...
Hinsichtlich der zu erwartenden Erledigungserklärung erkläre ich schon jetzt die Zustimmung.
+ Schreiben an Dritte: Aufhebung / Klaglosstellung
+ Kostengrundanerkenntnis nach § 161 II VwGO iVm Nr. 5111 Nr.4 GKG ? reduziert Kosten
Begründung
wenn schon Widerspruchsbescheid gefertigt: Zuleitung als Durchschrift statt Begründung
Der Kläger wehrt sich gegen einen XY-Bescheid der Beklagten vom 01.01.2013. Der Kläger ist Eigentümer ...
Die Klage hat (keinen) Erfolg.
....
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die Klage ist aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den
Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 I S.1 VwGO. Die tatbestandl. Vrss des §§ XY sind erfüllt.
EGL für die angefochtene Verfügung ist ...
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Zulässigkeit
nur Probleme ansprechen
Begründetheit
Urteilsstil
gewöhnliche Prüfung: 1. RGL, 2. form. RMK, 3. mat. RMK
Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die ausgesprochene Verfügung
XY vom Z ist rechtswidrig und der Kläger auch in seinen Rechten verletzt
nicht vergessen
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene VA vom (...)
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 I 1, 114 1 VwGO).
Die formellen und materiellen Vrrs. für ein behördliches Einschreiten sind gegeben.
(...)
Auch ist die in der angefochtenen Verfügung gesetzte Rechtsfolge nicht zu beanstanden,
da ich nicht ermessensfehlerhaft entschieden habe. Bei § (...) handelt es sich um eine
Vorschrift, die einen behördlichen Ermessensspielraum eröffnet. In einem solchen Fall
ist schon aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung die gerichtliche Kontrolle auf
die Prüfung beschränkt, ob ein Ermessensfehler vorliegt (§ 114 S.1 VwGO). Ein solcher ist
nicht ersichtlich. Insbesondere habe ich den mir zustehenden Ermessensspielraum nicht
überschritten/fehlerhaft genutzt.
Ich habe mich bei der Ausübung des mir zustehenden Ermessens im Rahmens des
Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung bewegt. Dieser besteht bei § (...) darin, ...
Auch wurde zutreffend berücksichtigt, dass der Ermessensrahmen durch höherrangige
Grundsätze, insb. den Grundsatz der Verhältnismäßgkeit begrenzt ist.
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Form- und Verfahrensfehler:
heilen §§ 45 VwVfG
Anhörung nur dann nachgeholt, wenn in
möglichst gleich effizienter Art und Weise
Gelegenheit gegeben wurde
Ob bereits der dem Kläger bekannt gegebene VA hinreichende Ermessenserwägungen zum Ausdruck bringt, kann offen
bleiben. Ergänzend zu diesen Erwägungen stütze ich meine Entscheidung nämlich auf folgende Gesichtspunkte:
(..)
Das Nachschieben von Gründen ist prozessual gem. § 114 S.2 VwGO zulässig. Hiernach kann die Verwaltungsbehörde ihre
Ermessenserwägungen im gerichtl. Verfahren ergänzen. Materiell setzt dieses vorgehen nach st.Rspr. voraus, dass die Gründe
schon bei Erlass des VA vorgelegen haben, keine Wesensänderung des VA eintritt und der Betroffene nicht in siner Rechts-
verteidigung beeinträchtigt wird. Die Vrss. sind gegeben.
Ergänzende Stellungnahme
(nur wenn Kl. schon geäußert)
Einverständnis zur Entscheidung durch Einzelrichter
Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
oft sinnvoll, wenn nur rechtl. Probleme
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