Klageerwiderung (VwGO) Schema
10185
  • Klageerwiderung (VwGO)

    • praktische

      Leistung

      • [meine Behörde]     .                                                    [DATUM]

              .                                                                      .- ENTWURF -

        [Gericht]

                            In der Verwaltungsrechtssache

                                  Müller ./. Stadt Oldenburg

                                        Az. [Aktenzeichen]

        beantragage ich,

        .... die Klage abzuweisen.

        Begründung:

        I. [SV] Der Kläger wehrt sicht gegen einen XY Bescheid ....

        II. rechtl. Begründung

        Die Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseorgänge im Original sowie (...) Abschriften

        dieses Schriftsatzes sind beigefügt.

        Gegen die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

        bestehen keine Bedenken.

        im Auftrag

        [Unterschrift]

      • einfaches Schreiben

        • keine Zustellung

      • sprachliche

        Besonderheiten

        • Antrag: Ablehnung

          (nicht Abweisung)

          • ... den Antrag auf Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der a.W. des Wi-

            derspruchs (bzw. der Klage) gegen den Bescheid vom [Datum] abzulehnen.

      • wenn noch kein Hauptsacherechtsbehelf eingelegt:

        Kurze Wiedervorlagefrist notieren ? A-Klage?

      • Zulässigkeit

        • Bei Verweisung: Verwaltungsrechtsweg ist schon deswegen zwingend (§ 17a GVG), keine weitere Prüfung

      • (P) teilweise

        Begründetheit

      • Übertragung auf

        Einzelrichter, § 6 I VwGO

        • Entziehung des

          gesetzl. Richters?

          • BVerfG: nein, weil § 6 hinreichend konkret

            ? vorneherein bestimmbar

          • Ausnahme: Willkür

    • Antrag

      • ... die Klage abzu-

        weisen, soweit ...

        • Hinsichtlich der zu erwartenden Erledigungserklärung erkläre ich schon jetzt die Zustimmung.

        • + Schreiben an Dritte: Aufhebung / Klaglosstellung

        • + Kostengrundanerkenntnis nach § 161 II VwGO iVm Nr. 5111 Nr.4 GKG ? reduziert Kosten

    • Begründung

      • wenn schon Widerspruchsbescheid gefertigt: Zuleitung als Durchschrift statt Begründung

        • Der Kläger wehrt sich gegen einen XY-Bescheid der Beklagten vom 01.01.2013. Der Kläger ist Eigentümer ...

        • Die Klage hat (keinen) Erfolg.

          ....

        • Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

        • Die Klage ist aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den

          Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 I S.1 VwGO. Die tatbestandl. Vrss des §§ XY sind erfüllt.

          EGL für die angefochtene Verfügung ist ...

        • #

          1. Zulässigkeit

            • nur Probleme ansprechen

          2. Begründetheit

            • Urteilsstil

            • gewöhnliche Prüfung: 1. RGL, 2. form. RMK, 3. mat. RMK

            • Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die ausgesprochene Verfügung

              XY vom Z ist rechtswidrig und der Kläger auch in seinen Rechten verletzt

              • nicht vergessen

            • Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene VA vom (...)

              ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 I 1, 114 1 VwGO).

              Die formellen und materiellen Vrrs. für ein behördliches Einschreiten sind gegeben.

              (...)

              Auch ist die in der angefochtenen Verfügung gesetzte Rechtsfolge nicht zu beanstanden,

              da ich nicht ermessensfehlerhaft entschieden habe. Bei § (...) handelt es sich um eine

              Vorschrift, die einen behördlichen Ermessensspielraum eröffnet. In einem solchen Fall

              ist schon aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung die gerichtliche Kontrolle auf

              die Prüfung beschränkt, ob ein Ermessensfehler vorliegt (§ 114 S.1 VwGO). Ein solcher ist

              nicht ersichtlich. Insbesondere habe ich den mir zustehenden Ermessensspielraum nicht

              überschritten/fehlerhaft genutzt.

              Ich habe mich bei der Ausübung des mir zustehenden Ermessens im Rahmens des

              Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung bewegt. Dieser besteht bei § (...) darin, ...

              Auch wurde zutreffend berücksichtigt, dass der Ermessensrahmen durch höherrangige

              Grundsätze, insb. den Grundsatz der Verhältnismäßgkeit begrenzt ist.

            • #

              • Form- und Verfahrensfehler:

                heilen §§ 45 VwVfG

                • Anhörung nur dann nachgeholt, wenn in

                  möglichst gleich effizienter Art und Weise

                  Gelegenheit gegeben wurde

                • Ob bereits der dem Kläger bekannt gegebene VA hinreichende Ermessenserwägungen zum Ausdruck bringt, kann offen

                  bleiben. Ergänzend zu diesen Erwägungen stütze ich meine Entscheidung nämlich auf folgende Gesichtspunkte:

                  (..)

                  Das Nachschieben von Gründen ist prozessual gem. § 114 S.2 VwGO zulässig. Hiernach kann die Verwaltungsbehörde ihre

                  Ermessenserwägungen im gerichtl. Verfahren ergänzen. Materiell setzt dieses vorgehen nach st.Rspr. voraus, dass die Gründe

                  schon bei Erlass des VA vorgelegen haben, keine Wesensänderung des VA eintritt und der Betroffene nicht in siner Rechts-

                  verteidigung beeinträchtigt wird. Die Vrss. sind gegeben.

          3. Ergänzende Stellungnahme

            (nur wenn Kl. schon geäußert)

            1. Einverständnis zur Entscheidung durch Einzelrichter

            2. Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

              • oft sinnvoll, wenn nur rechtl. Probleme

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