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- öR Anwaltssicht: Beigeladenenklausur (VwGO)
- Konstellationen
- es gibt schon Beiladung
- BeispielNachbar / Gemeinde
- es gibt noch keine Beiladung
- dann Beiladungsantrag an VG zweckmäßig
- Zweckmäßigkeitserwägungen
- insb. Kostenrisiko
- ggf. bewusst keinen Antrag stellen
- § 154 III: dann keine Pflicht, die Kosten des Kl. zu tragen
- nach h.M.: kein Ermessen
- wenn Verlust + selbst Anträge gestellt
- anteilig, § 100 ZPO
- Antrag auf Ersatz der eigenen RA Kosten, § 162 III
- im Ermessen des Gerichts
- gerichtl. Praxis: wenn er Kostenrisiko aus § 154 III eingegangen ist
- (P) teilweise auch, wenn kein Antrag, aber mat. Hauptbeteiligter
- Beispielinsb der Bauherr
- Mandant auf uneinheitl. Praxis hinweisen
- ggü. Gericht: 'Die Stellung eines Antrags behalte ich mir ausdr. vor.'
- kann auch Kosten des Vorverfahrens erfassen, § 162 II S.2
- also mitbeantragen
- wenn vrss. Sieg
- Antrag stellen!
- Beiladung → Antrag stellen!
- einfache Beiladung, § 65 I
- DefinitionEinfache Beiladung setzt voraus, dass durch die Entscheidung rechtliche (nicht nur wirtschafliche / ideelle) Interessen des Dritten in Bezug auf den Kläger / den Beklagten berührt werden
- BeispielNachbarn zur V-Klage auf Erteilung der Genehmigung des Bauherrn/Anlagenbetreibers
- auch wenn keine subj. Rechte verletzt
- kein Fall der notw. Beiladung
- Arg.: Genehmigung kann auch aus nicht nachbarsch. Gründen versagt werden
- BeispielNachbarn zur A-Klage des Bauherrn/Anlagenbetreibers/ Grundstückseigentümers gegen Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung
- Arg.: O-Verfügung kann auch aus nicht nachbarsch. Gründen gerechtfertigt sein
- BeispielGemeinde zur V-Klage des Bauherrn auf Genehmigung
- wenn die RMK des Bebauungsplans angezweifelt wird
- wenn Einvernehmen fehlt → notwendige Beiladung
- Schema: Vrss ansprechen
- Verfahren anhängig und noch nicht abgeschlossen
- Beiladungsfähigkeit = der Beizuladende ist nicht Hauptbeteiligter (Kl. / Bekl.)
- (P) Beiladungsfähigkeit ausgeschlossen, wenn Dritter taugl. Kläger gewesen wäre
- e.A.: ja
- Arg.: sonst wird Fristversäumnis des Dritten durch seine Entscheidung den VA rechtkr. werden zu lassen unterlaufen
- h.M.: nein
- Arg.: Fristversäumnis nimmt nur Klagerecht, lässt aber Recht nicht untergehen
- Beteiligungsfähigkeit des Dritten
- Entscheidung steht dann im Ermessen des Gerichts
- notwendige Beiladung, § 65 II
- im praktischen Teil abgrenzen
- DefinitionNotwendigkeit liegt vor, wenn die beabsichtigte Entscheidung nur einheitlich ergehen kann da sie die Rechtslage ggü. allen Betrofffenen unmittelbar ändert
- dem Urteil kommt Gestaltungswirkung zu
- direkt hinter dem Klageantrag anregen
- in rechtl. Begründung dann darlegen, warum nur einheitl. möglich
- insb. bei Drittanfechtung
- Beispielden Bauherrn / den Anlagenbetreiber
- Beispiel
- bei V-Klage auf Erlass eines belastenden VA oder mehrstufigen VAs
- Beispieldie Gemeinde bei V-Klage gegen die Baubehörde auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn Einvernehmen erforderlich
- der Urteilstenor ersetzt dann das fehlende Einvernehmen
- Beispielinsb. § 36 BauGB
- (P) Klage auf Erteilung Einverständniserklärung
- Verpflichtungsklage (-) weil intern, kein VA
- Leistungsklage (-)
- daher Überwindung durch
- Anregung
- praktische Leistung
- Mandant in Brief über Kosten auflären
- Schreiben an das VG
- vollständiges Rubrum!
- richtiger Antrag
- (nur) der notw. Beigeladene darf abweichende Anträge stellen, § 66 S.2
- Beispielim Streit um Auflagen zur Baugenehmigung die vollständige Aufhebung
- (P) darf er auch den Streitgegenstand erweitern
- BVerwG.: ja
- Arg.: Grenzen der Antragsbeugnis ergeben sich nur nach §§ 44, 64
- #
- Ich beantrage, ... den Hans Meier (vollst. Anschrift) gem. § 65 I beizuladen
- Im Termin zu müVH werde ich beantragen, .... die Klage abzuweisen
- + ggf.: Die Stellung eines Antrag behalte ich mir vor
- + am Ende der Begründung ggf.: Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Zuziehung im Vorverfahren, § 162 II S.2
- unter II.: Die beantragte Beiladung ist rechlich geboten, da durch die zu ergehende gerichtl. Entscheidung die Interessen ...
- vgl. Kaiser S.286
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