öR Anwaltssicht: Beigeladenenklausur (VwGO) Schema
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  • öR Anwaltssicht: Beigeladenenklausur (VwGO)

    • Konstellationen

      • es gibt schon Beiladung

        • Beispiel
          Nachbar / Gemeinde

      • es gibt noch keine Beiladung

        • dann Beiladungsantrag an VG zweckmäßig

    • Zweckmäßigkeitserwägungen

      • insb. Kostenrisiko

        • ggf. bewusst keinen Antrag stellen

          • § 154 III: dann keine Pflicht, die Kosten des Kl. zu tragen
            • nach h.M.: kein Ermessen
            • wenn Verlust + selbst Anträge gestellt
            • anteilig, § 100 ZPO
        • Antrag auf Ersatz der eigenen RA Kosten, § 162 III

          • im Ermessen des Gerichts
            • gerichtl. Praxis: wenn er Kostenrisiko aus § 154 III eingegangen ist
            • (P) teilweise auch, wenn kein Antrag, aber mat. Hauptbeteiligter
              • Beispiel
                insb der Bauherr
              • Mandant auf uneinheitl. Praxis hinweisen
              • ggü. Gericht: 'Die Stellung eines Antrags behalte ich mir ausdr. vor.'
          • kann auch Kosten des Vorverfahrens erfassen, § 162 II S.2
            • also mitbeantragen
          • wenn vrss. Sieg
            • Antrag stellen!
      • Beiladung → Antrag stellen!

        • einfache Beiladung, § 65 I

          • Definition
            Einfache Beiladung setzt voraus, dass durch die Entscheidung rechtliche (nicht nur wirtschafliche / ideelle) Interessen des Dritten in Bezug auf den Kläger / den Beklagten berührt werden
          • Beispiel
            Nachbarn zur V-Klage auf Erteilung der Genehmigung des Bauherrn/Anlagenbetreibers
            • auch wenn keine subj. Rechte verletzt
            • kein Fall der notw. Beiladung
              • Arg.: Genehmigung kann auch aus nicht nachbarsch. Gründen versagt werden
          • Beispiel
            Nachbarn zur A-Klage des Bauherrn/Anlagenbetreibers/ Grundstückseigentümers gegen Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung
            • Arg.: O-Verfügung kann auch aus nicht nachbarsch. Gründen gerechtfertigt sein
          • Beispiel
            Gemeinde zur V-Klage des Bauherrn auf Genehmigung
            • wenn die RMK des Bebauungsplans angezweifelt wird
            • wenn Einvernehmen fehlt → notwendige Beiladung
          • Schema: Vrss ansprechen
            1. Verfahren anhängig und noch nicht abgeschlossen
            2. Beiladungsfähigkeit = der Beizuladende ist nicht Hauptbeteiligter (Kl. / Bekl.)
              • (P) Beiladungsfähigkeit ausgeschlossen, wenn Dritter taugl. Kläger gewesen wäre
                • e.A.: ja
                  • Arg.: sonst wird Fristversäumnis des Dritten durch seine Entscheidung den VA rechtkr. werden zu lassen unterlaufen
                • h.M.: nein
                  • Arg.: Fristversäumnis nimmt nur Klagerecht, lässt aber Recht nicht untergehen
            3. Beteiligungsfähigkeit des Dritten
          • Entscheidung steht dann im Ermessen des Gerichts
        • notwendige Beiladung, § 65 II

          • im praktischen Teil abgrenzen
            • Definition
              Notwendigkeit liegt vor, wenn die beabsichtigte Entscheidung nur einheitlich ergehen kann da sie die Rechtslage ggü. allen Betrofffenen unmittelbar ändert
            • direkt hinter dem Klageantrag anregen
              • in rechtl. Begründung dann darlegen, warum nur einheitl. möglich
          • insb. bei Drittanfechtung
          • bei V-Klage auf Erlass eines belastenden VA oder mehrstufigen VAs
            • Beispiel
              die Gemeinde bei V-Klage gegen die Baubehörde auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn Einvernehmen erforderlich
            • der Urteilstenor ersetzt dann das fehlende Einvernehmen
            • (P) Klage auf Erteilung Einverständniserklärung
              • Verpflichtungsklage (-) weil intern, kein VA
              • Leistungsklage (-)
              • daher Überwindung durch
                • Anregung
    • praktische Leistung

      • Mandant in Brief über Kosten auflären

      • Schreiben an das VG

        • vollständiges Rubrum!

        • richtiger Antrag

          • (nur) der notw. Beigeladene darf abweichende Anträge stellen, § 66 S.2
            • Beispiel
              im Streit um Auflagen zur Baugenehmigung die vollständige Aufhebung
          • (P) darf er auch den Streitgegenstand erweitern
            • BVerwG.: ja
            • Arg.: Grenzen der Antragsbeugnis ergeben sich nur nach §§ 44, 64
          • #
            • Ich beantrage, ... den Hans Meier (vollst. Anschrift) gem. § 65 I beizuladen
            • Im Termin zu müVH werde ich beantragen, .... die Klage abzuweisen
            • + ggf.: Die Stellung eines Antrag behalte ich mir vor
            • + am Ende der Begründung ggf.: Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Zuziehung im Vorverfahren, § 162 II S.2
        • unter II.: Die beantragte Beiladung ist rechlich geboten, da durch die zu ergehende gerichtl. Entscheidung die Interessen ...

      • vgl. Kaiser S.286

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