10708
- Informationsrechte
- allgemeine Rechte
- Neuer Knoten
- Kopp/Ramsauer § 29 VwVfG Rn. 45 !!!!!!!
- Drittbefugnis aus Versagungsgründen herleiten
- BundesIFG
- Seit 2006 ist Auskunftsanspruch die Regel und nicht mehr die Ausnahme
- Abkehr vom Amtsgeheimnis
- Die entscheidende Neuerung dieses Gesetzes ist darin zu sehen, dass den Bürgerinnen und Bürgern in Abkehr von der Tradition der beschränkten Aktenzugänglichkeit ein allgemeines, verfahrensunabhängiges Akteneinsichtsrecht gewährt wird. Damit verbunden ist eine Umkehr der Begründungspflicht: waren bisher die informationssuchenden Bürgerinnen und Bürger gehalten, ihre Anträge auf Akteneinsicht zu begründen und ihr subjektives Informationsinteresse nachzuweisen, so obliegt es nunmehr der Behörde darzulegen, aus welchem Grunde einem Antrag auf Informationszugang im Einzelfall ausnahmsweise nicht entsprochen werden kann
- Schema: Prüfung
- Amtliche Information
- DefinitionAmtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung
- Beispielherkömmliche Schriftstücke in Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen
- Bundesbehörde
- Antrag
- §§ 3, 4 VwVfG abgeschlossener, dokumentierter Vorgang
- keinen Zugang zu laufenden Planungen
- Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
- grds. keine personenbezogenen / betriebsbez. Informationen
- Herausgabe nur bei überwiegendem Interesse oder Einwilligung
- prozesuale (P)
- Arg.: Subsumtionsakt
- Leistungsklage
- Landesbehörden
- LandesIFG
- nicht vorhanden in: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen
- RÜ 63
- PressG
- war folgt der Anspruch auf Einsichtnahme nicht aus § 4 I PresseG NRW. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Eine bestimmte Form der Auskunftserteilung, wie zB den Zugang zu bestimmten Schriftstücken oder Akten, kann hingegen nicht verlangt werden. Vielmehr steht die Art und Weise der Auskunftserteilung im Ermessen der Behörde (
- Der Anspruch des Kl. auf Einsichtnahme in die Gutachten ergibt sich aber aus § 4 I IFG NRW.
- Sperrwirkung PressG?
- Der Anspruch auf Informationszugang ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 II 1 IFG NRW ausgeschlossen, weil der Kl. als Journalist zum Kreis der auskunftsberechtigten Personen nach § 4 I PresseG NRW gehört. § 4 I PresseG NRW ist keine speziellere Regelung iSd § 4 II IFG NRW. Die Berufsgruppe der Journalisten soll durch die entsprechenden Regelungen in den Pressegesetzen privilegiert werden; damit ließe sich nicht vereinbaren, wenn ihnen die Berufung auf ein Jedermannsrecht verwehrt würde
- Ausschlussgründe § 6-9 VwVfG
- Dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch steht auch keiner der in §§ 6 - 9 IFG NRW vorgesehenen Ausschlussgründe entgegen.
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