- Merkmale des Verwaltungsakts § 35 S. 1 VwVfG
= jedes 1-seitige Verhalten mit Erklärungswert, das dem ÖR zuzurechnen ist
hoheitlich
Subordinationstheorie
Über- / Unterordnungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis
in der Klausur: es ist von
'Bescheid' usw. die Rede
Interessenstheorie
Dient das Recht/der Anspruch öffentlichen
Interessen?
con: zu unbestimmt
die streitentscheidende Norm berechtigt
und verpflichtet einseitig Hoheitsträger
Abgrenzung zu konsensualem Handeln, §§ 54 ff. VwVfG
einer Behörde
= Jede Stelle, die Aufgaben der öffentl. Verwaltung wahrnimmt,
§ 1 IV VwVfG, § 1 II Hmb VwVfG
Funktionaler Behördenbegriff
auch Verwaltungshelfer
Abgrenzungsfunktion
Nicht beliehene Private
Maßnahmen, die funktional der Legslative/Judikative zuzurechnen sind
zur Regelung
= ist die einseitige, unmittelbare, verbindliche Festlegung
einer Rechtsfolge oder Feststellung eines Rechtszustandes.
Außenwirkung hat ein VA, wenn er unmittelbar die Rechtsposition
von Personen in deren subjektiven öffentlichen Rechten betrifft.
Abgrenzungsfunktion zu verwaltungsinternen Maßnahmen
(P)
(P) Aufsichtsmaßnahmen
innerhalb der Verwaltung
Arg.: Adressat (Gemeinde) steht in Selbstverwaltungs-
bereich Verwaltung wie Außenstehender gegenüber
Arg.: Maßnahme richtet sich nicht an Gemeinde als Selbstver-
waltungskörperschaft, sondern als Teil der Staatsorganisation
Sonderfall: Weisung, die in
SelbstverwaltungsR eingreift
z.B.: Weisung einen bestimmten Mitarbeiter einzustellen
h.M.: hier VA (+)
Arg.: Gemeinde als eigenst. Rechtssubjekt betroffen
(P) mehrstufige bzw.
mitwirkungsbed. VA
h.M.: grunds. keine
Außenwirkung, VA (-)
Arg.: Prozessökonomie, effektiver Rechtsschutz (Art. 19 IV) -
hätte jede Stufe Außenwirkung, wären mehr Klagen notw.
Arg.: Vorderbehörde von der Entscheidung der Hinterbehörde gebunden, soweit kongruente Prüfung
Sonderfall:
inkongruenter
Prüfungsbereich
z.B.. § 9 VIII FStrG, § 34 I Nr.2 GlurbG, § 7 II BBG, § 15 III BeamtStG
eigenständiges, an Bürger gerichtetes Verfahren der Hinterbehörde
VA (+) aber trotzdem keine Klagebefugnis (Mitwirk-
ungesetzliche Schuldverhältnisseorschr. ? subj. Recht) ? inzidente Prüfung
(P) Sonderstatus-
verhältnisse
reduzierte Justiziabilität für Personen, die mit dem Staat dauerhaft besonders eng in Kontakt sind?
#
Tafel abwischen, Verweis: VA (-), Versetzungszeugnis: VA (+)
Umsetzung (-)
Widerspruch trotzdem statthaft, (54 ??)
statthafte Klageart: Rückgängigmachung der Umsetzung i. Wege d. allgemeinen Leistungsklage
Versetzung, Abordnung (+)
Soldaten
Gefangene
= Verhältnis, in denen der Einzelne der Verwaltung nicht wie Außenstehender ggü.
steht, sondern gleichsam ein Rädchen im Staats-/Verwaltungsapparat ist
Differenzierung
funktionale Stellung, VA (-)
Betriebsverhältnis
personelle Regelung, VA (+)
Grundverhältnis
(Ernennung u. Entlassung)
(P) Gemeindliches
Einvernehmen
Kein VA bei Erteilung bzw. Versagung; wirkt nur verwaltungsintern
Ersetzung, v.a. § 36 II S.3 VwGO dagen VA
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