Beiladung, § 65 VwGO Schema
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  • Beiladung, § 65 VwGO

    • einfache Beiladung, § 65 I VwGO

      • Definition
        Einfache Beiladung setzt voraus, dass durch die Entscheidung rechtliche (nicht nur wirtschafliche / ideelle) Interessen des Dritten in Bezug auf den Kläger / den Beklagten berührt werden

      • Beispiel
        Nachbarn zur V-Klage auf Erteilung der Genehmigung des Bauherrn/Anlagenbetreibers

        • auch wenn keine subj. Rechte verletzt

        • kein Fall der notw. Beiladung

          • Arg.: Genehmigung kann auch aus nicht nachbarsch. Gründen versagt werden
      • Beispiel
        Nachbarn zur A-Klage des Bauherrn/Anlagenbetreibers/ Grundstückseigentümers gegen Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung

        • Arg.: O-Verfügung kann auch aus nicht nachbarsch. Gründen gerechtfertigt sein

      • Beispiel
        Gemeinde zur V-Klage des Bauherrn auf Genehmigung

        • wenn die RMK des Bebauungsplans angezweifelt wird

        • wenn Einvernehmen fehlt → notwendige Beiladung

      • Schema § 65: Vrss

        1. Verfahren anhängig und noch nicht abgeschlossen

        2. Beiladungsfähigkeit = der Beizuladende ist nicht Hauptbeteiligter (Kl. / Bekl.)

          • (P) Beiladungsfähigkeit ausgeschlossen, wenn Dritter taugl. Kläger gewesen wäre
            • e.A.: ja
              • Arg.: sonst wird Fristversäumnis des Dritten durch seine Entscheidung den VA rechtkr. werden zu lassen unterlaufen
            • h.M.: nein
              • Arg.: Fristversäumnis nimmt nur Klagerecht, lässt aber Recht nicht untergehen
            • Das BVerwG entschied jüngst, dass die Beiladung einem Antragsteller keine Handhabe dafür bietet, ?sich die Stellung eines Beteiligten in einem Prozess zu sichern, den als Hauptbeteiligter zu führen ihm nach Maßgabe der hierfür gesetzlich vorgesehenen Prozessvoraussetzungen freigestanden hätte?. Denn die Beiladung dürfe nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die dem Dritten zwar rechtlich möglich gewesen wäre, von der er jedoch - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch gemacht habezur Fussnote 2
        3. Beteiligungsfähigkeit des Dritten

      • Entscheidung steht dann im Ermessen des Gerichts

      • Folge bei Unterbleiben

        • kein Zulässigkeitshindernis für die Klage

        • aber keine Bindungswirkung, § 121 Nr.1 VwGO

      • § HANDWO § 8 HANDWO § 8 Absatz IV HwO enthält eine spezielle Regelung zur Beiladung: Danach ist die Handwerkskammer in Gerichtsverfahren des Antragstellers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beizuladen.

    • notwendige Beiladung, § 65 II VwGO

      • im praktischen Teil abgrenzen

        • Definition
          Notwendigkeit liegt vor, wenn die beabsichtigte Entscheidung nur einheitlich ergehen kann, da sie die Rechtslage ggü. allen Betrofffenen unmittelbar ändert

        • direkt hinter dem Klageantrag anregen

          • in rechtl. Begründung dann darlegen, warum nur einheitl. möglich
      • insb. bei Drittanfechtung

      • bei V-Klage auf Erlass eines belastenden VA oder mehrstufigen VAs

        • Beispiel
          die Gemeinde bei V-Klage gegen die Baubehörde auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn Einvernehmen erforderlich

        • der Urteilstenor ersetzt dann das fehlende Einvernehmen

        • (P) Klage auf Erteilung Einverständniserklärung

          • Verpflichtungsklage (-) weil intern, kein VA
          • Leistungsklage (-)
          • daher Überwindung durch
            • Anregung der Beildung
      • (nur) der notw. Beigeladene darf abweichende Anträge stellen, § 66 S.2 VwGO

        • Beispiel
          im Streit um Auflagen zur Baugenehmigung die vollständige Aufhebung

    • AW- Kl

      • Ausgangslage darstellen nor vor Prüfung der Zulässigkeit, um darzustellen, dass man diese verstanden hat

        • Neuer Knoten

      • ZWM

        • Schließlich kann die Beiladung die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung fördern, da mit der Einräumung der Beteiligtenstellung nach § VWGO § 63 Nr. 3 VwGO eine Mitwirkungsobliegenheit gem. § VWGO § 86 VWGO § 86 Absatz I 1 Halbs. 2 VwGO verbunden

    • Zweck

      • Wurde Nachbar N im Gerichtsverfahren des Bauherrn B auf Erteilung einer Baugenehmigung beigeladen, kann er wegen der Bindungswirkung an das rechtskräftige Urteil die von der Verwaltung zu erteilende Baugenehmigung nicht mehr erfolgreich mit dem Einwand anfechten, sie widerspräche nachbarschützenden Vorschriften

        • Rechtssicherheit

        • Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen

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