Beiladung, § 65 VwGO Schema
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  • Beiladung, § 65 VwGO

    • einfache

      Beiladung, § 65 I VwGO

      • Einfache Beiladung setzt voraus, dass durch die Entscheidung

        rechtliche (nicht nur wirtschafliche / ideelle) Interessen des

        Dritten in Bezug auf den Kläger / den Beklagten berührt werden

      • Nachbarn zur V-Klage auf Erteilung der Geneh-

        migung des Bauherrn/Anlagenbetreibers

        • auch wenn keine subj. Rechte verletzt

        • kein Fall der notw. Beiladung

          • Arg.: Genehmigung kann auch aus nicht nachbarsch. Gründen versagt werden

      • Nachbarn zur A-Klage des Bauherrn/Anlagenbetreibers/

        Grundstückseigentümers gegen Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung

        • Arg.: O-Verfügung kann auch aus nicht

          nachbarsch. Gründen gerechtfertigt sein

      • Gemeinde zur V-Klage des

        Bauherrn auf Genehmigung

        • wenn die RMK des Bebauungsplans angezweifelt wird

        • wenn Einvernehmen fehlt ? notwendige Beiladung

      • Schema § 65 VwGO :

        Vrss

        1. Verfahren anhängig und noch nicht abgeschlossen

        2. Beiladungsfähigkeit

          = der Beizuladende ist nicht

          Hauptbeteiligter (Kl. / Bekl.)

          • (P) Beiladungsfähigkeit aus-

            geschlossen, wenn Dritter

            taugl. Kläger gewesen wäre

            • e.A.:

              ja

              • Arg.: sonst wird Fristversäumnis des Dritten (durch seine

                Entscheidung den VA rechtkr. werden zu lassen) unterlaufen

            • h.M.: nein

              • Arg.: Fristversäumnis nimmt nur Klagerecht, lässt aber Recht nicht untergehen

            • Das BVerwG entschied jüngst, dass die Beiladung einem Antragsteller keine Handhabe dafür bietet, ?sich die Stellung eines

              Beteiligten in einem Prozess zu sichern, den als Hauptbeteiligter zu führen ihm nach Maßgabe der hierfür gesetzlich vorgesehenen

              Prozessvoraussetzungen freigestanden hätte?. Denn die Beiladung dürfe nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die

              dem Dritten zwar rechtlich möglich gewesen wäre, von der er jedoch - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch gemacht

              habezur Fussnote 2

        3. Beteiligungsfähigkeit des Dritten

      • Entscheidung steht dann im Ermessen des Gerichts

      • Folge bei

        Unterbleiben

        • kein Zulässigkeitshindernis für die Klage

        • aber keine Bindungswirkung, § 121 Nr.1 VwGO

      • § HANDWO § 8 HANDWO § 8 Absatz IV HwO enthält eine spezielle Regelung zur Beiladung: Danach ist die Handwerkskammer in Gerichtsverfahren

        des Antragstellers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beizuladen.

    • notwendige

      Beiladung, § 65 II VwGO

      • im praktischen

        Teil abgrenzen

        • Notwendigkeit liegt vor, wenn die beabsichtigte Ent-

          scheidung nur einheitlich ergehen kann, da sie die

          Rechtslage ggü. allen Betrofffenen unmittelbar ändert

        • direkt hinter dem Klageantrag anregen

          • in rechtl. Begründung dann darlegen, warum nur einheitl. möglich

      • insb. bei Drittanfechtung

      • bei V-Klage auf Erlass

        eines belastenden VA

        oder mehrstufigen VAs

        • die Gemeinde bei V-Klage gegen die Baubehörde auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn Einvernehmen erforderlich

        • der Urteilstenor ersetzt dann das fehlende Einvernehmen

        • (P) Klage auf Erteilung

          Einverständniserklärung

          • Verpflichtungsklage (-) weil intern, kein VA

          • Leistungsklage (-)

          • daher Überwindung durch

            • Anregung der Beiladung

      • (nur) der notw. Beigeladene darf ab-

        weichende Anträge stellen, § 66 S.2 VwGO

        • z.B.: im Streit um Auflagen zur Baugeneh-

          migung die vollständige Aufhebung

    • AW- Kl

      • Ausgangslage darstellen nur vor Prüfung der

        Zulässigkeit, um darzustellen, dass man diese verstanden hat

      • ZWM

        • Schließlich kann die Beiladung die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung fördern, da mit der Einräumung der Beteiligtenstellung

          nach § 63 Nr. 3 VwGO eine Mitwirkungsobliegenheit gem. § 86 Absatz I 1 Halbs. 2 VwGO verbunden ist

    • Zweck

      • Wurde Nachbar N im Gerichtsverfahren des Bauherrn B auf Erteilung einer Baugenehmigung beigeladen, kann er wegen der Bindungswirkung

        an das rechtskräftige Urteil die von der Verwaltung zu erteilende Baugenehmigung nicht mehr erfolgreich mit dem Einwand

        anfechten, sie widerspräche nachbarschützenden Vorschriften

        • Rechtssicherheit

        • Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen

Beiladung, § 65 VwGO Schema

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