
- Beiladung, § 65 VwGO
einfache
Beiladung, § 65 I VwGO
Einfache Beiladung setzt voraus, dass durch die Entscheidung
rechtliche (nicht nur wirtschafliche / ideelle) Interessen des
Dritten in Bezug auf den Kläger / den Beklagten berührt werden
Nachbarn zur V-Klage auf Erteilung der Geneh-
migung des Bauherrn/Anlagenbetreibers
auch wenn keine subj. Rechte verletzt
kein Fall der notw. Beiladung
Arg.: Genehmigung kann auch aus nicht nachbarsch. Gründen versagt werden
Nachbarn zur A-Klage des Bauherrn/Anlagenbetreibers/
Grundstückseigentümers gegen Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung
Arg.: O-Verfügung kann auch aus nicht
nachbarsch. Gründen gerechtfertigt sein
Gemeinde zur V-Klage des
Bauherrn auf Genehmigung
wenn die RMK des Bebauungsplans angezweifelt wird
wenn Einvernehmen fehlt ? notwendige Beiladung
- Schema § 65 VwGO :
Vrss
Verfahren anhängig und noch nicht abgeschlossen
Beiladungsfähigkeit
= der Beizuladende ist nicht
Hauptbeteiligter (Kl. / Bekl.)
(P) Beiladungsfähigkeit aus-
geschlossen, wenn Dritter
taugl. Kläger gewesen wäre
e.A.:
ja
Arg.: sonst wird Fristversäumnis des Dritten (durch seine
Entscheidung den VA rechtkr. werden zu lassen) unterlaufen
h.M.: nein
Arg.: Fristversäumnis nimmt nur Klagerecht, lässt aber Recht nicht untergehen
Das BVerwG entschied jüngst, dass die Beiladung einem Antragsteller keine Handhabe dafür bietet, ?sich die Stellung eines
Beteiligten in einem Prozess zu sichern, den als Hauptbeteiligter zu führen ihm nach Maßgabe der hierfür gesetzlich vorgesehenen
Prozessvoraussetzungen freigestanden hätte?. Denn die Beiladung dürfe nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die
dem Dritten zwar rechtlich möglich gewesen wäre, von der er jedoch - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch gemacht
habezur Fussnote 2
Beteiligungsfähigkeit des Dritten
Entscheidung steht dann im Ermessen des Gerichts
Folge bei
Unterbleiben
kein Zulässigkeitshindernis für die Klage
aber keine Bindungswirkung, § 121 Nr.1 VwGO
§ HANDWO § 8 HANDWO § 8 Absatz IV HwO enthält eine spezielle Regelung zur Beiladung: Danach ist die Handwerkskammer in Gerichtsverfahren
des Antragstellers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beizuladen.
notwendige
Beiladung, § 65 II VwGO
im praktischen
Teil abgrenzen
Notwendigkeit liegt vor, wenn die beabsichtigte Ent-
scheidung nur einheitlich ergehen kann, da sie die
Rechtslage ggü. allen Betrofffenen unmittelbar ändert
dem Urteil kommt
Gestaltungswirkung zu
direkt hinter dem Klageantrag anregen
in rechtl. Begründung dann darlegen, warum nur einheitl. möglich
insb. bei Drittanfechtung
den Bauherrn / den Anlagenbetreiber
bei V-Klage auf Erlass
eines belastenden VA
oder mehrstufigen VAs
die Gemeinde bei V-Klage gegen die Baubehörde auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn Einvernehmen erforderlich
der Urteilstenor ersetzt dann das fehlende Einvernehmen
insb. § 36 BauGB
(P) Klage auf Erteilung
Einverständniserklärung
Verpflichtungsklage (-) weil intern, kein VA
Leistungsklage (-)
daher Überwindung durch
Anregung der Beiladung
(nur) der notw. Beigeladene darf ab-
weichende Anträge stellen, § 66 S.2 VwGO
z.B.: im Streit um Auflagen zur Baugeneh-
migung die vollständige Aufhebung
AW- Kl
Ausgangslage darstellen nur vor Prüfung der
Zulässigkeit, um darzustellen, dass man diese verstanden hat
ZWM
Schließlich kann die Beiladung die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung fördern, da mit der Einräumung der Beteiligtenstellung
nach § 63 Nr. 3 VwGO eine Mitwirkungsobliegenheit gem. § 86 Absatz I 1 Halbs. 2 VwGO verbunden ist
Zweck
Wurde Nachbar N im Gerichtsverfahren des Bauherrn B auf Erteilung einer Baugenehmigung beigeladen, kann er wegen der Bindungswirkung
an das rechtskräftige Urteil die von der Verwaltung zu erteilende Baugenehmigung nicht mehr erfolgreich mit dem Einwand
anfechten, sie widerspräche nachbarschützenden Vorschriften