11554
- Vollstreckungsabwehrklage Teil II
- Voraussetzungen
- Sachbefugnis
- materiell rechtliche Einwendungen
- Nachschieben von Einwendungen
- grds. möglich
- § 767 III ZPO gilt nur für die wiederholte Vollstreckungsgegenklage
- nicht geltend gemachte Eiwnendungen können sich in Bereicherungsklage fortsetzen TH/P Rn. 29
- § 263 ZPO Alt. 2
- Gebührenstreitwert, dürfte § 45 I 3, III GKG gelten
- Zahlung an GV
- Erfüllung nach § 815 III ZPO analog nicht nach § 362 ZPO
- Arg: Amtstheorie
- keine Erfüllung , bei Zahlung um ZW aus einem noch nicht rechtskräftigem Urteil abzuwenden
- Keine Präklusion, § 767 II ZPO
- Grds. Zeitpunkt Schluss mdl. Verhandlung; bei Vollstreckung aus VU (Bei VB iVm § 796 II ZPO ) wird auf ZPT des Ablaufs der Einspruchsfrist abgestellt
- Rspr:
- Allein die obj. Möglichkeit der Geltendmachung entscheidend; Kenntnis unerheblich
- Arg: Wortlaut § 767 II ZPO -Schutz der Rechtskraft -Rechtssicherheit
- Bei Gestaltungsrechten
- Entscheidend, ob Aufrechnungslage vor Schluss der mündlichen Verhandlung bestand / Möglichkeit der Aufrechnung genügt
- Arg. Prozessöknomie, Schuldner soll nicht bis zur ZV abwarten dürfen
- Arg. Rechtsgeschichte, Gleichlauf mit code civile - dort war Aufrechnungserklärung nicht notwendig
- Arg. Wortlaut 'Grund auf dem die Einwendung beruht'
- Arg. Schutz der Rechtskraft
- Bei der einseitigen Erledigungserklärung kommt es dagegen auf die Aufrechungserklärung an
- Widerruf
- Prozessuales
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