Bedingung §§ 158 ff.  BGB und Befristung § 163 BGB Schema
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  • Bedingung §§ 158 ff. BGB und Befristung § 163 BGB

    • Bedingung §§ 158 ff. BGB

      • Die Wirksamkeit eines RG wird von einem künftigen,

        UNGEWISSEN Ereignis abhängig gemacht

      • Arten

        • Aufschiebende

          Bedingung § 158 I BGB

          • Wirkung: RG wird mit Bedingungseintritt ex nunc wirksam

          • schuldrechtliche Rückwirkung (ex tunc) kann aber gem. § 159 BGB vereinbart werden

        • Auflösende

          Bedingung § 158 II BGB

          • Wirkung: RG verliert seine Wirksamkeit mit Bedingungseintritt (ex nunc)

          • schuldrechtliche Rückwirkung (ex tunc) kann aber gem. § 159 BGB vereinbart werden

          • aufschiebende Bedingung des Überlebens des Ehegatten und auflösend nicht wieder zu heiraten (Wiederverheiratungsklausel)
      • Voraussetzungen

        • Das RG (abgesehen von der Bedingung)

          muss volgständig abgeschlossen und gültig sein.

          Dabei ist grds. jedes RG bedingt möglich

      • Ausnahmen

        • Bedingungsfeindlichkeit kraft Gesetz

        • Ausübung von Gestaltungsrechten §388 S.2 BGB analog 

          • Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Prozesshandlungen

          • Ausnahmsweise Zulässig

            • Wenn berechtige Empfängerinteressen

              nicht beeinträchtigt werden:

              • - Bei Gestaltungsrechten (+), wenn Wirksamkeit allein vom Willen des

                Empfängers abhängt (Potestativbedingungen z.b.

                Änderungskündigung

              • - Bei Prozesshandlungen (+), wenn innerprozessual und Eintritt allein von

                Gericht abhängi

          • pl RL nur bei solchen geregelt
          • vgl. Int. Lage einseitige Einflussnahme unbillige Schwebelage
        • Die Bedingung gilt als bzw. als nicht eingetreten,

          wenn Vereitelung bzw. Herbeiführung treuwidrig

          • Idee: Eintritt/Nichteintritt einer Bedingung, wird idR für

            einen Beteiligten negative Auswirkungen haben

        • Verpflichtung zum SE

          • zb.: In Schwebezeit kann der noch Berechtigte den Erfolg des beabsichtigten RG

            beeinträchtigen zb. kann Noch Eigentümer Sache vor Bedingungseintritt zerstören

            • Arg. §346 IV BGB
              • Aber auch nach §160 analog positive Kenntnis erforderlich
            • Nach §160 BGB wurde Rechtsgeschäft bereits geschlossen bei cic gerade nicht
        • dass den Schuldner eines bedingt abgeschlossenen Rechtsgeschäfts bereits mit Abschluss des Rechtsgeschäfts Treuepflichten treffen.

          • Denn der Schutz nach § 160 BGB ist obligatorisch ausgestaltet.32 Erwirbt der Vollberechtigte gegenüber einem Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe ist (§ 278 BGB ), einen Schadensersatzanspruch, so kann der bedingt Berechtigte nach Maßgabe des § 255 BGB gegebenenfalls Abtretung dieses Anspruchs fordern
        • Bestimmt Unwirksamkeit von

          beeinträchtigten Verfügungen

          • Wichtigter Anwendungsbereich:

            Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers

    • Unzulässige Bedingung

      oder Befristung

    • Befristung § 163 BGB

Bedingung §§ 158 ff.  BGB und Befristung § 163 BGB Schema

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