- Rechtsverordnung
- Schema:
Prüfung
einer VO
Vorprüfung:
Verfassungsmäßigkeit der
Ermächtigungsgrundlage
formell: Gesetzge-
bungskompetenz
z.B.: Art. 80 GG I S.1 GG
z.B.: Art. 53 HambVerfassung
materiell
immanenter Verstoß
gegen Gewaltenteilung
(P) Vereinbarkeit von
Zustimmungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalten
/ Änderungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalten
mit Prinzip d. Gew.teilung
in Gesetz steht: Regierung kann VO erlassen, muss aber von Parlament abgesegnet werden
h.M.: Zustimmungs
vorbehalt = zulässig
Arg.: Minus ggü. unbeschr. Ermächtigung
Arg.: kein originäres, sondern nur abgeleitetes Recht zur Rechtssetzung
Änderungs-
vorbehalt = unzulässig
Arg.: je weiter die Mitwirkung des Parlaments, desto weniger kann Verwaltung zugew. Aufgabe erfüllen
Arg.: Grenze ist dort erreicht, wo von legislativer Verordnung gesprochen werden kann
z.B.: § 1 HambSOG (+)
formelle
Rechtmäßigkeit
der Verordnung
Zuständigkeit
Verbandszuständigkeit
der Gemeinde
VO immer =
übertragener Wirkungskreis
z.B.: § 58 I Nr.5, III NKomVG
Form: schriftlich
materielle
Rechtmäßigkeit
der Verordnung
kein Formenmissbrauch
Vrss. der Ermächtigungs-
grundlage selbst
Alkoholverbot im 'Bermuda-
dreieck' Freiburg rechtswidrig
Glasverbot auf Kölner Karneval,
und Konstanzer Bodenseeufer
kein Gefahrzusammenhang zw.
Gläsern und Schnittwunden
Alkoholverbot in der
Nikolaistraße Göttingen
Alkoholkonsum ? Gesundheitsschäden
durch Schlafverlust der Anwohner
Rasselisten in Hamburger
Kampfhundeverordnung
problematisch, da allein durch Rasse keine
abstrakte Gefahr entsteht ? daher Gesetz erlassen
problematisch ist auch Art. 3, weil deutsche Rassen (Dogge, Schäferhund) bevorzugt
Arg. pro Differenzierung: mehr Erfahrung der Züchter mit solchen Rassen
Rechtsschutz
nicht in Hamburg
in Niedersachsen: § 7 NdsAGVwGO
und niemals
vor Erlass
Es kommt aber nicht auf Datum an, entscheidend ist, dass Vor-
schrift aus der Sicht des Normgebers schon Geltung beansprucht
Arg.: nirgendwo steht geschrieben, dass § 47
Arg.: nirgendwo steht geschrieben, dass § 47 (auch bei Nichtanwendbarkeit) abschließend ist
(auch bei Nichtanwendbarkeit) abschließend istArg.: Art. 19 IV
Folgen der
Rechtswidrigkeit
sofortige Nichtigkeit
Keine Heilung, Unbeachtlichkeit