- Abgrenzung Sachbetrug, Trickdiebstahl
Freiwilligkeit
(P) Worauf bezieht sich das Einverständnis (
Verfügungsbewußtein)
des Kassenpersonals beim eigenmächtigen Um-
packen / Verstecken in anderen Packungen
e.A.: generell auf alle Objekte und ihren Inhalt die das Kassenpersonal sieht
, h.M.: nur die konkret
indiviualisierten Gegenstände
Individualisierung soll z.B. beim Beipacken (-),
beim kompletten Umpacken dagegen (+) sein
- arg: Kassierer kann kein Bewusstsein unterstellt, werden, da er arbeitsvertraglich verpflichtet ist, nur über Gegenstände zu verfügen, die er in die Kasse eingibt
- Individualisierung typischerweise durch Eintippen in die Kasse
(P) Pseudo-Beschlagnahme
Unmittelbarkeit
in Selbstbedienungsläden (Supermärkten usw.) ist bzgl. großen
Gegenständen vor der Kasse (kein Enklave) und unm. nach der Kasse
von einer bloßen Gewahrsamlockerung auszugehen
(P) Diebstahl unm. hinter
der Kasse schon vollendet?
e.A.: nein, nur Gefahr eines Gewahrsamsverlustes
Arg.: bloße Lockerung
h.M.: Gewahr-
samsbruch schon (+)
Arg.: Kunde braucht nach passieren des Kassen-
bereichs nicht mehr mit weiteren Kontrollen rechnen
(P) Schaden iSd Betrugs unmittelbar
hinter der Kasse schon realisiert
konkrete Gefährung
reicht zumindest
Wechselgeld-Fall
entscheidend: ob das Wechselgeld bereits vollständig auf die andere Person übertragen ist
? zivilrecht. Prüfung, § 929 BGB
1. § 242 bzgl ersten Geldscheins ? meistens (-), da bloßes Hinlegen noch kein ET'sübergang
2. § 242 am Wechselgeld (-), da Einverständnis bzgl Gewahrsamsübergang
3. § 263 bzgl Wechselgeld (+)
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