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- Berufung nach §§ 124, 124a VwGO Antrag auf Zulassung
- Wenn das VG Berufung nicht zugelassen hat: Antrag auf Zulassung der Berufung
- DefinitionObersatz: 'Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die formellen Vss (Zulässigkeit des Antrags) eingehalten werden und ein Zulassungsgrund (Begründetheit des Antrags) vorliegt; § 124 I, 124a IV VwGO.'
- I. Zulässigkeit des Zulassungsantrags
- Beispiel1. Statthafttigkeit, §§ 124 I, 124a IV
- Urteil des VG
- Zulassung nicht erklärt
- DefinitionTextbaustein: ' Der Zulassungsantrag ist statthaft, da er sich gegen ein Utreil des VG richtet, in dem die Zulassung nicht erklärt wurde, §§ 124 I, 124a IV.'
- Beispiel2. (formelle) Beschwer
- Für die Berufung des Klägers gilt die sog. formelle Beschwer, dh. die Entscheidung muss hinter dem ANtrag zurückbleiben.
- bsp. bei Klageabweisung
- BeispielForm- und Fristgerechter Antrag
- Einreichung bei VG § 124a IV S.2
- Schriftlich § 125 I iVm §§ 81,82
- Bezeichnung des Urteil § 124a IV S.3
- Vertretungszwang § 67 IV S.2
- Monatsfrist ab Zustellung des Urteils § 124a IV S.1 Berechnung § 57 VwGO
- BeispielForm- und Fristgerechte Begründung
- Begründung innerh. eines weiteren Monats § 124a IV S.4
- Zustellung, vgl. § 56 II VwGO
- geltend gemachte Zulassungsgründe sind darzulegen § 124 II, summarische Prüfung, Verweis nach unten
- Einreichung beim VGH § 124a IV S. 5
- II. Begründetheit des Zulassungssantrags
- Entscheidung über Antag trifft VGH 124a V
- Berufung wird zugelassen wenn, einer der Zulassungsgründe nach § 124 II vorliegt
- Mind eine Vss. des § 124 II muss vorliegen
- § 124 II Nr. 1 'ernstliche Zweifel an Richtigkeit'= Ernstliche Zweifel dann (+), wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
- Folgen:
- Lässt der VGH die Berufung nicht zu, so wird mit der Ablehnung des Antrags das Urteil des VG rechtskräftig
- Lässt der VGH die Berufung zu:
- Beachte hier § 124a V S.5
- Das Antragesetzliche Schuldverhältnisseerfahren wird im Falle der Zulassung der Berufung automatisch als Berufungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren fortgesetzt. Eine Einlegung der Berufung durch den AntrSt. bedarf es nicht!
- Zulässigkeit der Berufung (bei vorherigem Antrag auf Zulassung)
- Statthaftigkeit
- die Berufung ist statthaft gegen Endurteile nach § 124 I 1.Alt
- Gerichtsbescheid: Wirkt wie Endurteil § 84 III VwGO, d.h. Berufung ist statthaft
- Ordnungsgemäßheit der Berufungseinlegung
- 'Ein besonderer Berufungsantrg ist nach der Zulassung der Berufung nicht mehr erforderlich. Allerdings muss der Berufungskläger innerh. eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses seine Berufung nach begründen, § 124a VI S. 1 VwGO'
- (formelle) Beschwer
- der Kläger ist formell beschwert, wenn ihm das verwährt wurde, was er begehrt hatte
- s.o. bei Antrag auf Zulassung der Berufung
- Begründetheit der Berufung
- Obersatz: Die Berufung ist begründet, wenn die angegriffene Entscheidung des VG rechtsfehlerhaft ist, dh. wenn die Klage zulässig und begründet war oder kausale Verfahrensfehler iSd. § 1230 II VwGO vorliegen.
- Verfahrensfehler
- Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klage
- VWR, § 40 I VwGO: Eröffnung des Rechtsweges ist wegen § 17a V GVG nicht mehr zu prüfen. In erster Instanz wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht bestritten, daher ist Bindungswirkung eingetreten.
- Klageart
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO
- Klagefrist
- Zuständiges Gericht: Eine Prüfung der örtl. und sachl. Zuständigkeit der 1. Instanz durch das Berufungsgericht erfolgt nicht. Hier gilt ebenfalls die Bindungswirkung des § 17a V GVG
- Begründetheit der erstinstanzlichen Klage
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