Berufung nach §§ 124, 124a VwGO Antrag auf Zulassung Schema
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  • Berufung nach §§ 124, 124a VwGO Antrag auf Zulassung

    1. Wenn das VG Berufung nicht zugelassen hat: Antrag auf Zulassung der Berufung

      • Definition
        Obersatz: 'Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die formellen Vss (Zulässigkeit des Antrags) eingehalten werden und ein Zulassungsgrund (Begründetheit des Antrags) vorliegt; § 124 I, 124a IV VwGO.'

      • I. Zulässigkeit des Zulassungsantrags

        • Beispiel
          1. Statthafttigkeit, §§ 124 I, 124a IV

          • Urteil des VG
          • Zulassung nicht erklärt
          • Definition
            Textbaustein: ' Der Zulassungsantrag ist statthaft, da er sich gegen ein Utreil des VG richtet, in dem die Zulassung nicht erklärt wurde, §§ 124 I, 124a IV.'
        • Beispiel
          2. (formelle) Beschwer

          • Für die Berufung des Klägers gilt die sog. formelle Beschwer, dh. die Entscheidung muss hinter dem ANtrag zurückbleiben.
            • bsp. bei Klageabweisung
        • Beispiel
          Form- und Fristgerechter Antrag

          • Einreichung bei VG § 124a IV S.2
          • Schriftlich § 125 I iVm §§ 81,82
          • Bezeichnung des Urteil § 124a IV S.3
          • Vertretungszwang § 67 IV S.2
          • Monatsfrist ab Zustellung des Urteils § 124a IV S.1 Berechnung § 57 VwGO
        • Beispiel
          Form- und Fristgerechte Begründung

          • Begründung innerh. eines weiteren Monats § 124a IV S.4
          • geltend gemachte Zulassungsgründe sind darzulegen § 124 II, summarische Prüfung, Verweis nach unten
          • Einreichung beim VGH § 124a IV S. 5
      • II. Begründetheit des Zulassungssantrags

        • Entscheidung über Antag trifft VGH 124a V

        • Berufung wird zugelassen wenn, einer der Zulassungsgründe nach § 124 II vorliegt

          • Mind eine Vss. des § 124 II muss vorliegen
          • § 124 II Nr. 1 'ernstliche Zweifel an Richtigkeit'= Ernstliche Zweifel dann (+), wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
      • Folgen:

        • Lässt der VGH die Berufung nicht zu, so wird mit der Ablehnung des Antrags das Urteil des VG rechtskräftig

        • Lässt der VGH die Berufung zu:

          • Beachte hier § 124a V S.5
            • Das Antragesetzliche Schuldverhältnisseerfahren wird im Falle der Zulassung der Berufung automatisch als Berufungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren fortgesetzt. Eine Einlegung der Berufung durch den AntrSt. bedarf es nicht!
    2. Zulässigkeit der Berufung (bei vorherigem Antrag auf Zulassung)

      1. Statthaftigkeit

        1. die Berufung ist statthaft gegen Endurteile nach § 124 I 1.Alt

          • Gerichtsbescheid: Wirkt wie Endurteil § 84 III VwGO, d.h. Berufung ist statthaft
      2. Ordnungsgemäßheit der Berufungseinlegung

        • 'Ein besonderer Berufungsantrg ist nach der Zulassung der Berufung nicht mehr erforderlich. Allerdings muss der Berufungskläger innerh. eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses seine Berufung nach begründen, § 124a VI S. 1 VwGO'

      3. (formelle) Beschwer

    3. Begründetheit der Berufung

      1. Obersatz: Die Berufung ist begründet, wenn die angegriffene Entscheidung des VG rechtsfehlerhaft ist, dh. wenn die Klage zulässig und begründet war oder kausale Verfahrensfehler iSd. § 1230 II VwGO vorliegen.

      2. Verfahrensfehler

      3. Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klage

        • VWR, § 40 I VwGO: Eröffnung des Rechtsweges ist wegen § 17a V GVG nicht mehr zu prüfen. In erster Instanz wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht bestritten, daher ist Bindungswirkung eingetreten.

        • Klageart

        • Klagebefugnis, § 42 II VwGO

        • Klagefrist

        • Zuständiges Gericht: Eine Prüfung der örtl. und sachl. Zuständigkeit der 1. Instanz durch das Berufungsgericht erfolgt nicht. Hier gilt ebenfalls die Bindungswirkung des § 17a V GVG

      4. Begründetheit der erstinstanzlichen Klage

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