- Versammlungsrecht
Grundlagen
zu VersammlungsrechtArt. 8 II, § 14 V
Art. 8 II, § 14 VersG
Anmeldepflicht
ersGAnmeldepflicht
wenn unter freiem Himmel
vgl. links unten zum Anwendungsbereich
- mehr als 48 Stunden vor Durchführung absehbar
Sonderformen
Spontanversammlung
Anmeldepflicht (§ 14
Anmeldepflicht (§ 14) entfällt
) entfälltVerfassungskonforme Auslegung
Brokdorf-Beschluss
- Versammlung, die unmittelbare Reaktion auf ein unerwartetes öffentlichkeitswirksames Ereignis darstellt und deshalb ohne vor-
herige Einladung, Anzeige, Veranstalter oder Leiter stattfindet.
Eilversammlung
Anmeldepflicht § 14
Anmeldepflicht § 14 (+), 48 Stunden aber nicht zwingend
(+), 48 Stunden aber nicht zwingendVerfassungskonforme Auslegung
Versammlung, die zwar nicht spontan sofort, aber noch möglichst schnell stattfinden soll, um eine zeitnahe Reaktion auf überraschende Ereignisse zu ermöglichen.Auflagen (§ 15
Auflagen (§ 15)
)untechnische Verwen-
dung des Begriffes
- → Anfechtung des VA 'Auflösung' an sich
Abs. 2
zur Nazidemo am Brandenburger Tor erlassen
Sperrwirkung
gegenüber SOG
Fortgeltung des Bundes - VersG gem. Art. 125a GG bis Länder eigene VersG erlassen
2 oder mehr Personen
friedlich und ohne Waffen
gemeinsamer Zweck
nicht: Abreise
nach Auflösung ist Schluss
aber: Hamburger
Kessel
Polizeifestigkeit bleibt bestehen
Maßnahmen
Verbot / Auf-
lagen § 15
Verbot / Auf-
lagen § 15 I
Iformelle RMK
materielle RMK
Einschränkung auf
Tatbestandsseite
Brokdorf-Beschluss
bloße Nichtanmeldung
(Abs.3) reicht nicht
aber Schwelle für Gefahr sinkt
Rechtsfolgen:
'Kooperationsmodell'
erst mit Ver-
anstalter reden
Hinwirkung auf Bereitstellung zuverläs-
siger Ordner, die Störer ausschließen
dann Auflagen
z.B.: zeitl. Begrenzung,
standort, Dauer
erst dann Verbot
(P) Gegendemonstration
Ermessen
nur bei Abs. 1
Abs. 4 ist gebundene Entscheidung
Auflösung, § 15 III
Auflösung, § 15 III
s.o.
gem. § 13 II
gem. § 13 II, 18 I haben sich
die Teilnehmer zu entfernen
, 18 I haben sichdie Teilnehmer zu entfernen
Sicherstellung von
Gegenständen
z.B.: Sicherstellung von Transparenten, Flugblättern (Meinung + Presse)
Ausnahmen
bei nichtöffentlichen Versammlungen
VersG nicht anwendbar, (s.u.)
bei nichtversammlungtypischen Gefahren
z.B.: Betäubungmittel
als 'Minus-
maßnahme'
einzige Alternative wäre Auflösung
Vrss. aus § 15
Vrss. aus § 15, Rechtsfolge aus SOG
, Rechtsfolge aus SOG
Anwendungs-
bereich VersG
- Schema:
#
jedermann
(auch Ausländer)
öffentlich und
unter freiem Himmel
(P) Flughafen
eigentlich geschlossen, privater Betreiber, Wände, Einlasskontrollen
aber öffentlich (+) wenn öffentlich beherrscht
z.B.: Fraport
(P) anal. Anwendung
auf nichtöffentliche
Versammlungen
VersG
analog
VersammlungsG
nicht anwendbar
Arg.: Wortlaut des § 1 VersG
Art. 8 schützt keine unfriedlichen
Versammlungen, § 1 erfasst diese
Art. 8 GG schützt auch nichtöffentliche Versammlungen
Art. 8 GG schützt nur Deutsche
Art. 8 schützt auch Vorfeld
(P) Anreise
erfasst?
streitig
sonst Anwendung von Polizeirecht
e.A.: Vorfeldmaßnahmen nur nach VersG
Arg.: Art. 8 ist hier in jedem Fall betroffen
con.: Anwendungsbereich des Versammlungsgrundrechts deckt sich nicht mit Versammlungsgesetz
h.M.: (+) nur wenn sich Maßnahme direkt
gegen Veranstaltung als solche richtet
Arg.: Versammlungsrecht enthält vereinzelte Regelung zu Vorfeld (§§ 2 III 2, 17a II), diese kön-
nen aber schon aufgrund ihrer geringen Zahl und Regelungsweite nicht abschließend sein
z.B.: Sternmarsch
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