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- Haftung der GbR im Außenverhältnis
- allg. Grundsatz: Jeder der Geschäfte betreibt, haftet für die daraus entstehenden Schulden persönlich und unbeschränkt
- Ausnahme: indiv. Vereinbarung mit Geschäftspartner
- nicht durch Beschr. der Vertretungsmacht
- Anwendung ok, weil Flucht in KG offensteht
- Doppelverpflichtungslehre
- Der rechtsgeschäftlich handelnde Gesellschafter gibt die Verpflichtungserklärung sowohl namens der Gesamthand, als auch namens der einzelnen Gesellschafter ab.
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