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- Haftung der GbR im Außenverhältnis
allg. Grundsatz: Jeder der Geschäfte betreibt, haftet für die
daraus entstehenden Schulden persönlich und unbeschränkt
Ausnahme: indiv. Vereinbar-
ung mit Geschäftspartner
nicht durch Beschr. der Vertretungsmacht
Anwendung ok, weil Flucht in KG offensteht
Doppelverpflichtungslehre
(Aufgabe durch
BGH bereits 2001)Der rechtsgeschäftlich handelnde Gesellschafter gibt die
Verpflichtungserklärung sowohl namens der Gesamthand,
als auch namens der einzelnen Gesellschafter ab.
Mit MopeG: §§ 128 bis 130 HGB a.F. für das Recht der GbR mit geringfügigen redaktionellen Änderungen in die §§ 721 bis 721b BGB übernommen. Zentrale Vorschrift für die persönliche Haftung der Gesellschafter ist nun
§ 721 S. 1 BGB.Bewerte diese Mindmap:
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