Schadensersatz § 280 ff. BGB Schema
1900
  • Schadensersatz § 280 ff. BGB

    • Schema § 280 BGB :

      Prüfung

      1. Schuldverhältnis

      2. Pflichtverletzung

      3. + evtl. weitere Vrss.

    • Abgrenzung:

      Schadenskategorien

        • Mangelschaden

        • Zusätzliche Vrss.: Frist od. Erheblichkeit

        • Abgrenzung

          zum Schadensersatz

          neben der Leistung

          • zeitliche Abgrenzung (h.M.)

            ------------------------------------------------

            SE statt der Leistung (§ 281 BGB ), wenn

            Schaden durch endgültiges Aus-

            bleiben der Leistung verursacht wurde /

            Schaden noch gar nicht eingetreten ist

            • Hypothetische Nacherfüllung (spätestmögl. Zeit-

              punkt hätte Schaden entfallen lassen ? § 281 BGB

              • vs.: allein vorübergehende Schlecht- /Nichtleistung

                hat schon den Schaden herbeigeführt ? § 286 BGB

            • Endgültiges Ausbleiben der Leistung bzw.

              spätestmögl. Zeitpunkt bezieht sich auf

              den Moment (bzw. die jur. Sekunde bevor)

              • Unmöglichkeit

                eintritt oder

                • z.B.: Saisonware: im Moment des SE-Verlangens ist die Fußballsaison

                  mittlerweile vorbei ? verpätete Trikots sind jetzt Vorjahresware ? § 286 BGB

              • der Schuldner Leistung nicht mehr erbringen darf

              • der Gl. Leistung nicht mehr verlangen darf (Rücktritt / SE-Verlangen, § 281 IV BGB

            • z.B.: K kauft Büromöbel bei V,

              der liefert nicht, und kann sich

              auch nicht entlasten, § 280 I S.2 BGB

              1. K setzt Frist, tritt zurück (jetzt dauerhafte Nichterbringbarkeit des Erfolgs), tätigt Deckungskauf (Schaden)

              2. K setzt Frist und tätigt nach

                deren Ablauf Deckungskauf

                • ? SE nach § 281 BGB

                • Arg.: Nichterbringbarkeit tritt erst ganz zum Schluss (§ 281 IV BGB , mit Verlangen des SE) ein

              3. K setzt Frist und tätigt vor deren Ablauf Deckungskauf
                • kein Anspruch, Vorrang der Nacherfüllung!

            • z.B.: mangelbedinger (oder nichtlie-

              ferungsbedingter) Nutzungsausfall

              • Schaden ist nicht durch endgültiges Ausbleiben der Leistung,

                sondern allein durch vorübergehendes Ausbleiben entstanden

            • con.: unnötig komplizierte Ergebnisse, wenn

              Schaden teilweise durch hyptoth. Leistung noch

              entfallen wäre und teilweise nicht (§ 286 BGB + § 281 BGB !)

              • entgangener Weiterveräußerungsgewinn (K ? Dritten) = wäre nicht entfallen

              • Wertdifferenz, bei Unterwertverkauf V ? K = wäre entfallen

          • je nach Sinnhaftigkeit der Nachfristsetzung (a.A.)

            Nachfristsetzung sinnvoll, dann ? § 281 BGB , mit Ausnahme von § 275 BGB , § 283 BGB

            • con.: auch bei SE statt der Leistung nicht immer Fristsetzung notw.

              außer § 281 BGB

          • Wortlaut, schadenstypologische Abgrenzung

            Schadensersatz und Nacherfüllung

            nebeneinander denkbar, dann (+)

            • SE neben der Leistung bei

              typischen Integritätsschäden

              typischen Verzugsschäden

              • z.B. Körperverletzungen oder Beschädigung anderer Sachen

              • z.B. Rechtsverfolgungskosten, Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache, Zinsen

      • Schadensersatz neben

        der Leistung (§ 280 I BGB )

        • Mangelfolgeschaden

          • , h.M.: nach

            § 280 I BGB

            • Arg.: Systematik: § 286 BGB in § 437 III BGB nicht erwähnt

            • Arg.: Trojanisches Pferd: Mangel ist schwerer zu erkennen als Nichtlieferung, daher wird Käufer erst später mahnen

            • Arg.: Korrektur auch über Mitverschulden möglich

          • a.A.: § 286 BGB , Ver-

            zug erforderlich

            • Arg.: Mahnung = Warnung an den Schuldner, dass hoher Schaden

            • Arg.: sonst steht V bei Nichtleistung besser als bei Schlechtleistung

        • Gutachterkosten zur

          Feststellung des Mangels

          • Mangelfolgeschaden

          • ? auch schon vor Friststetzung ersatzfähig

        • Mangelfolgeschaden

        • Zusätliche Vrss.:

          Mahnung

          • oder typische Entbehrlichkeit:

            fester Liefertermin

        • Unterfall des Schadens neben der Leistung

          • Abgr.: bei nachgeholter Erüllung würde Schaden weiterbestehen

Schadensersatz § 280 ff. BGB Schema

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