- Schadensersatz § 280 ff. BGB
- Schema § 280 BGB :
Prüfung
Schuldverhältnis
§ 275 BGB (-)
Pflichtverletzung
gesetzl. Vermutung nach § 280 I S.2 BGB
+ evtl. weitere Vrss.
Abgrenzung:
Schadenskategorien
Mangelschaden
Zusätzliche Vrss.: Frist od. Erheblichkeit
Abgrenzung
zum Schadensersatz
neben der Leistung
zeitliche Abgrenzung (h.M.)
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SE statt der Leistung (§ 281 BGB ), wenn
Schaden durch endgültiges Aus-
bleiben der Leistung verursacht wurde /
Schaden noch gar nicht eingetreten ist
Hypothetische Nacherfüllung (spätestmögl. Zeit-
punkt hätte Schaden entfallen lassen ? § 281 BGB
vs.: allein vorübergehende Schlecht- /Nichtleistung
hat schon den Schaden herbeigeführt ? § 286 BGB
Endgültiges Ausbleiben der Leistung bzw.
spätestmögl. Zeitpunkt bezieht sich auf
den Moment (bzw. die jur. Sekunde bevor)
Unmöglichkeit
eintritt oder
z.B.: Saisonware: im Moment des SE-Verlangens ist die Fußballsaison
mittlerweile vorbei ? verpätete Trikots sind jetzt Vorjahresware ? § 286 BGB
der Schuldner Leistung nicht mehr erbringen darf
der Gl. Leistung nicht mehr verlangen darf (Rücktritt / SE-Verlangen, § 281 IV BGB
z.B.: K kauft Büromöbel bei V,
der liefert nicht, und kann sich
auch nicht entlasten, § 280 I S.2 BGB
K setzt Frist, tritt zurück (jetzt dauerhafte Nichterbringbarkeit des Erfolgs), tätigt Deckungskauf (Schaden)
? SE nach § 286 BGB
K setzt Frist und tätigt nach
deren Ablauf Deckungskauf
? SE nach § 281 BGB
Arg.: Nichterbringbarkeit tritt erst ganz zum Schluss (§ 281 IV BGB , mit Verlangen des SE) ein
- K setzt Frist und tätigt vor deren Ablauf Deckungskauf
kein Anspruch, Vorrang der Nacherfüllung!
z.B.: mangelbedinger (oder nichtlie-
ferungsbedingter) Nutzungsausfall
Schaden ist nicht durch endgültiges Ausbleiben der Leistung,
sondern allein durch vorübergehendes Ausbleiben entstanden
entgangener Weiterveräußerungsgewinn (K ? Dritten) = wäre nicht entfallen
Wertdifferenz, bei Unterwertverkauf V ? K = wäre entfallen
con.: auch bei SE statt der Leistung nicht immer Fristsetzung notw.
außer § 281 BGB
Wortlaut, schadenstypologische Abgrenzung
Schadensersatz und Nacherfüllung
nebeneinander denkbar, dann (+)
SE neben der Leistung bei
typischen Integritätsschäden
typischen Verzugsschäden
z.B. Körperverletzungen oder Beschädigung anderer Sachen
z.B. Rechtsverfolgungskosten, Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache, Zinsen
Schadensersatz neben
der Leistung (§ 280 I BGB )
Mangelfolgeschaden
, h.M.: nach
Arg.: Systematik: § 286 BGB in § 437 III BGB nicht erwähnt
Arg.: Trojanisches Pferd: Mangel ist schwerer zu erkennen als Nichtlieferung, daher wird Käufer erst später mahnen
Arg.: Korrektur auch über Mitverschulden möglich
a.A.: § 286 BGB , Ver-
zug erforderlich
Arg.: Mahnung = Warnung an den Schuldner, dass hoher Schaden
Arg.: sonst steht V bei Nichtleistung besser als bei Schlechtleistung
Gutachterkosten zur
Feststellung des Mangels
Mangelfolgeschaden
? auch schon vor Friststetzung ersatzfähig
Mangelfolgeschaden
Zusätliche Vrss.:
Mahnung
oder typische Entbehrlichkeit:
fester Liefertermin
Unterfall des Schadens neben der Leistung
Abgr.: bei nachgeholter Erüllung würde Schaden weiterbestehen