- Unmöglichkeit, § 275 BGB , § 311a BGB
echte
Unmöglichkeit
gegenseitiger Vertrag
Faelle
teilweise / vollständig
'soweit'
objektiv oder
subjektiv
obj.: Leistungserfolg kann von niemanden erbracht werden
Bsp.: Der zu übereignende gebrauchte PKW wird vor der Übergabe durch Blitzschlag völlig zerstört
subj.: Herbeiführung des Leistungserfolgs ist für den S
unmöglich, für mindestens einen Dritten jedoch nicht.
Bsp.: V hat K seinen Gebrauchtwagen verkauft. Er übereignet jedoch an den D. Dadurch hat V sein Eigentum
verloren und kann nicht mehr an K erfüllen. Die Pflicht des V nach § 433 I S.1 BGB ist daher unmöglich i.S.d. § 275 I BGB
§ 311a BGB , anfängliche
Unmöglichkeit
Abgrenzung: Zeitpunkt des Entstehens des SchuldVh
? siehe links unten
Rechtsfolge: der Schuldner wird (ipso
iure) von seiner Leistungspflicht frei
im Ausland: specific performance
vgl. unten: nur Einrede
Unzumutbarkeit
tatsächliche
Unmöglichkeit
275 II
tats. Unmöglicheit liegt vor, soweit Leistungserfolg zwar theoretisch noch erbringbar ist,
aber unter Berücksichtung von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) demSchuldnernicht zumutbar ist (Legaldef.)
Ring auf dem Meeresboden
- Schema § 275 BGB :
Prüfung
grobes Missverhältnis
Leistung / Interesse
event. Vertretenmüssen ist nach § 275 II BGB 2 zu berücksichtigen
der Leistung zum Befriedigungsinteresse des Gl,
Bsp: Restauration der Mietsache kostet mehr als sie selbst
Inhalt des SV
(wirtschaftliche
Unmöglichkeit)
insb. bei Leerverkäufen, wenn der Preis nach Vertragsschluss stark ansteigt
Leistungsinteresse des Gl. nimmt auch zu
Arg.: diesen Fall regelt § 313 BGB , bietet flexiblere Lösungen;
§ 275 II BGB ? stellt alleine auf das Leistungsinteresse des Gl ab
m.M.: § 275 BGB +, wenn die Opfergrenze überschritten ist
moralische
Unmöglichkeit
275 III
= Leistungserbringung ist zwar nicht faktisch ausgeschlossen, aber
aufgrund einer persönlichen Zwangslage nicht zumutbar
Opernsängerin, Kind ist krank
- Schema § 275 BGB :
Prüfung
persönliche Leistungspflicht
Unzumutbarkeit
Primärleistungsanspruch erlischt erst auf
Einrede (Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerungsrecht)
weitere
Folgen
Gegenleistungspflicht
(Preisgefahr)
Gegenleistungspflicht
erlischt § 326 I BGB
- Allgemeine Regel, die nur greift,
falls keine besond. Regelungen greifen (Gefahrtragungsregeln)
Ausnahmen:
Anspruchserhaltung
Verantwortlichkeit d.
Gläubigers, § 326 II BGB
weit überwiegende
Verantwortlichkeit
des Gl (1. Alt)
weites Verständnis: Einbe-
ziehung von Risikosphären
z.B.: Umzug an Ort ohne DSL Abdeckung
für den Anschlussinhaber 'nichts kann'
§ 446 S. 3 BGB geht vor
kein Vertretenmüssen des Schu.
- vor Ablauf der Nacherfüllungsfirst
Gefahrübergang
hier idR schon § 362 BGB
- Ausn. c2c Schickschuld Übergabe
- lex spec. ggü. §326 II 1 BGB
vertragliche Vereinbarung
Teilunmöglichkeit
nur bzgl. Mangel
auch qualitative Teilleistung (= Mangel
im BT) kann Unmöglichkeit begründen
z.B.: roter Oldtimer statt wie bestellt Originallackierung
blau, Gefahrübergang ist noch nicht erfolgt
dies gilt aber nur ab 'Leis-
tung' einer unbeheb-
bar mangelhaften Sache
nach Übergabe (Leistung): Anspruch § 433 II BGB lebt wieder auf
Rechte des Gläubigers,
§ 275 IV BGB#
kein Verschulden erfoderlich
= Abschöpfung von eventuellen Vorteilen
des Schuldners aus der Nichterfüllung
Insb. Zahlung einer Versicherungssumme
Umfang: alles, was wirklich erlangt wurde, auch wenn Betrag höher
con.: kein Ersatz
Pro: Der durch Rechtsgeschäft erzielte Erlös (= commodum ex negotione)
gelangt wirtschaftlich an die Stelle der Sache im Vermögen des S.; Verkauf und
Übereignung sind als wirtschaftlich einheitlicher Gesamtvorgang zu bewerten
nach § 326 III BGB bleibt Gegenleistungspflicht bestehen
- Prüfung wie bei § 323 BGB nur ohne Fristsetzungserfordernis
aufgrund von § 326 IV BGB nur wenig Bedeutung
kein Verschulden erforderlich
+ keine Nachfrist
Bei Teilunmöglichkeit muss der Gl- die Möglichkeit haben, insgesamt
unter den besonderen Vrss. des § 323 V BGB zurücktreten zu können
iRd der MängelR. ordnet § 326 I S.2 BGB an, dass die Gegenl.pflicht
bei Unm. gerade nicht erlischt, um dem Gl sein Wahlrecht
zw. Minderung und Rücktritt zu erhalten
rein praktisch weiss der Gl. oft gar nicht genau, obSchuldnernicht leisten
will oder nicht leisten kann. Daher hat er so Möglichkeit in jedem
Fall eine Frist zu setzen und sich vom Vertrag zu lösen
Schadensersatz
statt der Leistung
bloßes Anfangesetzliche Schuldverhältnisseerschulden erforderlich
Canaris: Vertrauens-
schaden (+) verschul-
densunabhängig
h.M.:
kein SE
zusätzlich: Verschulden erforderlich
§§ 283 S.2 BGB , 281 I 2,3 beachten
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