Drittschadensliquidation Schema
1940
  • Drittschadensliquidation

    • Schema:

      Prüfung

      1. Anspruchsberechtiger

        hat keinen Schaden

          • im Beispiel 1: da Ausgleich durch Kaufpreisanspruch

        • im Beispiel 1 § 447 BGB : der Verkäufer

      2. Geschädigter (= Dritter)

        hat keinen Anspruch

      3. zufällige

        Schadensverlagerung

        • Fallgruppen

          • vertragliche Vereinbarung

          • Treuhandgeschäfte

            und Obhutsfälle

            • z.B.: M übereignet seinen Porsche an seine (F)rau, um ihn seinen Gl. zu entziehen.

              Wenn F jetzt einen fremdverschuldeten Unfall hat, hat sie keinen Schaden, da

              sie das Auto eh zurückgeben müsste und M hat keinen Anspruch, da Eigentum (-)

            • z.B: D lässt seine Vase unentgeltlich von V verwahren. Die Putzfrau F beschädigt

              die Vase leicht fahrlässig beim abstauben.

          • mittelbare Stellvertretung

          • obligatorische

            Gefahrentlastung

          • Dolo-Agit Fälle

          • Fälle unbesteller Lieferungen § 241a BGB

            und Gewährleistungsausschluss

        • nicht erfasst sind dagegen

          Fälle der Haftungskumulation

    • Rechtsfolge

      • Klausurkon-

        stellationen

      • der Schaden wird zum

        Anspruch gezogen

        • Str.: Schadensumfang begrenzt auf Betrag, der

          ohne Schadensverlagerung entstanden wäre?

        • anders als bei VSD: dort wird der Anspruch zum Schaden gezogen

    • Grundlagen

      zu Drittschadensliquidation

      • Beispielfall 1:

        Versandkauf

        ohne Verbraucher

        • Versender (V) hat Ware übergeben

          • ist selber noch Eigentümer
          • Gefahr übergegangen (§ 447 BGB )

        • Transportperson (T) zerstört fahrlässig Ware

        • Käufer (K) hat keinen SE Anspruch

        • Schaden: K muss zahlen,

          obwohl Leistungspflicht (-)

        • V hat keinen Schaden

          • da die Preisgefahr schon übergegengen ist

      • Beispiel 2:

        Werkvertrag

        • WU hat mangelfreie Sache hergestellt

        • Sache ist aber noch nicht abgenommen, als sie von Subunternehmer (X) zerstört / beschädigt wird

        • WU hat den Schaden

          aber keinen Anspruch

          • weil er das Werk wiederholen / reparieren muss

          • und keinen Vergütungsanspruch hat, § 644 BGB

          • + eventuell Baustoffe gem. § 946 BGB ins Eigentum des Bestellers übergegangen sind

          • Pflicht, die Arbeiten erneut durchzuführen stellt reinen Vermögensschaden dar, § 823 I BGB (-)

        • Besteller hat

          keinen Schaden

      • im HGB Frachtvertrag

        explizit geregelt,

        § 421 I S.2 HGB

        • §§ 434, 435 HGB

          • Rückgriff aus DSL daher überflüssig

        • nicht geregelt ist aber der Fall, dass

          Frachtführer schon an V bezahlt hat

          • dann wieder § 285 BGB analog

            iRd Aufrechnung anwenden

      • im BGB von der Rspr. entwickelt

      • Palandt: Vorb. v. § 249 BGB Rn. 105-111

      • Durchbrechung des Grundsatzes des Gläubigerinteresses,

        daher nur in anerkannten Fallgruppen anwenden!

Drittschadensliquidation Schema

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