- Drittschadensliquidation
- Schema:
Prüfung
Anspruchsberechtiger
hat keinen Schaden
Geschädigter (= Dritter)
hat keinen Anspruch
Anspruch des Dritten
aus § 823 BGB zählt insoweit nicht
Arg.: dort muss er das
Verschulden nachweisen ? unbillig
zufällige
Schadensverlagerung
- Fallgruppen
vertragliche Vereinbarung
Treuhandgeschäfte
und Obhutsfälle
z.B.: M übereignet seinen Porsche an seine (F)rau, um ihn seinen Gl. zu entziehen.
Wenn F jetzt einen fremdverschuldeten Unfall hat, hat sie keinen Schaden, da
sie das Auto eh zurückgeben müsste und M hat keinen Anspruch, da Eigentum (-)
z.B: D lässt seine Vase unentgeltlich von V verwahren. Die Putzfrau F beschädigt
die Vase leicht fahrlässig beim abstauben.
mittelbare Stellvertretung
obligatorische
Gefahrentlastung
- ç 446 BGB
aber § 474 II BGB, § 421 S.2 HGB
aber Restrisiko § 428 BGB , bei Zahlung an V
- ç 644 BGB
Dolo-Agit Fälle
Fälle unbesteller Lieferungen § 241a BGB
und Gewährleistungsausschluss
nicht erfasst sind dagegen
Fälle der Haftungskumulation
Rechtsfolge
Klausurkon-
stellationen
Geschädiger (idR K) kann gem. § 285 BGB analog (bzw. aus vertraglicher
Nebenpflicht) die Herausgabe des Schadensersatzes bzw. die
Abtretung des Schadensersatzanspruches vom Gläubiger verlangen
ggf. Inzidentprüfung d. Anspruchs d. Gl
solange der Anspruchsberechtigte nicht abgetreten hat
kann der Geschädigte (Dritte) die Bezahlung verweigern
vgl. Beispiel 1
wenn ausnahmsweise Prüfung aus
der Sicht des Anspruchsberechtigen
iRd Merkmals Schaden seines § 280 BGB Anspruchs feststellen, dass er keinen hat.
Danach: 'dies könnte aber nach den Grundsätzen der DSL unschädlich sein ...'
vgl. Beispiel 2
der Schaden wird zum
Anspruch gezogen
Str.: Schadensumfang begrenzt auf Betrag, der
ohne Schadensverlagerung entstanden wäre?
anders als bei VSD: dort wird der Anspruch zum Schaden gezogen
Grundlagen
zu DrittschadensliquidationBeispielfall 1:
Versandkauf
ohne Verbraucher
Versender (V) hat Ware übergeben
- ist selber noch Eigentümer
Gefahr übergegangen (§ 447 BGB )
- Transportperson (T) zerstört fahrlässig Ware
Käufer (K) hat keinen SE Anspruch
- Transportvertrag (-)
Schaden: K muss zahlen,
obwohl Leistungspflicht (-)
Gattungsschuld: § 243 II BGB
Stückschuld: § 275 I BGB
(P) Rücktritt gem. § 326 V BGB denkbar,
aber gem. Wertung des § 323 VI BGB (-)
sonst völlige Unterlaufung der Gefahrtragungsregel § 447 BGB
V hat keinen Schaden
da die Preisgefahr schon übergegengen ist
Beispiel 2:
Werkvertrag
WU hat mangelfreie Sache hergestellt
Sache ist aber noch nicht abgenommen, als sie von Subunternehmer (X) zerstört / beschädigt wird
WU hat den Schaden
aber keinen Anspruch
weil er das Werk wiederholen / reparieren muss
und keinen Vergütungsanspruch hat, § 644 BGB
+ eventuell Baustoffe gem. § 946 BGB ins Eigentum des Bestellers übergegangen sind
Pflicht, die Arbeiten erneut durchzuführen stellt reinen Vermögensschaden dar, § 823 I BGB (-)
Besteller hat
keinen Schaden
da die Leistungsgefahr noch nicht übergegangen ist
beim Prüfungspunkt 'Schaden' § 249 BGB wird der Schaden fingiert
§§ 434, 435 HGB
Rückgriff aus DSL daher überflüssig
nicht geregelt ist aber der Fall, dass
Frachtführer schon an V bezahlt hat
dann wieder § 285 BGB analog
iRd Aufrechnung anwenden
im BGB von der Rspr. entwickelt
Palandt: Vorb. v. § 249 BGB Rn. 105-111
Durchbrechung des Grundsatzes des Gläubigerinteresses,
daher nur in anerkannten Fallgruppen anwenden!