1979
- GbR, § 705 ff. BGB
- Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, § 705 I BGB
- gemeinsamer Zweck
- Förderpflicht
- Zudem: Zustimmung/Eintragung, § 719 I BGB
- vorher besteht gar keine Gesellschaft
(Unterschied zu § 123 HGB!) - Zweck: Schutz der Gter
- Vorher: nur Innen-GbR
- Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen
('Scheingesellschaft')- Gter., die zurechenbar den Anschein einer voll wirksamen GbR erweckt haben
- und der Gläubiger darauf vertrauen durfte
- müssen sich wie einen echten GbR Gter behandeln lassen
- Geschäftsführung
- Geschäftsführungsbefugnis
- Grds.: Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gter., § 715 I, III 1 BGB
- Alle GF-befugten Gter. müssen zusammen handeln
- Ausnahme: Notfälle, § 715 III 1 Hs. 2 BGB
- Eingeschränkte Gesamtgeschäftsführungsbefugnis, § 715 III 2 BGB
- Einzelgeschäftsführung, § 715 IV 1 BGB
- Widerspruchsrecht der anderen Gter.
- Sonderfall der Notgeschäftsführungsbefugnis, § 715a BGB
- Abgrenzung: hier darf auch ein nicht zur GF berufener Gter handeln (anders § 715 III 1 Hs. 2 BGB)
- kann nicht weiter reichen als GF selbst, § 715 II 1 BGB
- Umfang der Geschäftsführung
- Def.: Alle Hdlg., die der Verfolgung des gemeins. Zwecks dienen
- schon tatbestandlich (-) bei Grundlagengeschäften
- Das sind Geschäfte auf der Ebene des Gesellschaftsvertrages
- Geschäfte 'zwischen' den Gtern.
- Nur gewöhnliche Geschäfte, § 715 II 1 BGB
- Bei außergewöhnlichen Geschäften: Beschluss aller Gter., §§ 715 II 2, 714 BGB
- Entzug/Kündigung, § 715 V, VI BGB
- Vertretung, § 720 BGB
- Grundsatz der Gesamtvertretung, § 720 I BGB
- Grundsatz der unbeschränkten und unbeschränkbaren Vertretungsmacht, § 720 III 1, 2 BGB
- bei eGbR: § 707a III 1 BGB, § 15 HGB
- Passivvertretung, § 720 V BGB
- Entzug der Vertretungsbefugnis, §§ 720 IV, 715 V BGB
- Haftung
- Rechtsgrund der Haftung unerheblich
- anders noch sog. Doppelverpflichtungslehre
nicht für Sozialverbindlichkeiten- Abgrenzung zum 'Drittgeschäft' mit Gter. erforderlich
Art und Umfang der Haftung- im Verhältnis zu Gläubiger: Gesamtschuld
- im Verhältnis zur Gesellschaft: Akzessorietät
Einwendungen und Einreden, § 721b BGBbei eGbR: Rechtsscheinshaftung mgl., § 707a III 1 BGB, § 15 HGBRegress- Gegenüber der Gesellschaft: § 716 I BGB
- Gegenüber Mitgesellschaftern: § 426 BGB
- Anrechnung des eigenen Anteils am Verlust
Haftung eintretender Gesellschafter- Eintritt durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
- Altschulden, §§ 721a, 721 BGB
- Neuschulden, § 721 BGB
- Eintritt durch Erbgang, § 724 IV BGB
- Altschulden
- Nachlassverbindlichkeit gem. §§ 721, 1967 I BGB
- Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gem. §§ 1975 ff. BGB
- Daneben, wenn er Gter. wird, §§ 721, 721a BGB
- Hier greift keine Haftungsbeschränkung, da eigene Verbindlichkeit
- Für die Altschulden gilt aber wohl § 724 IV BGB
- Wird er Kommanditist greift aber §§ 171, 173 HGB
- Arg: § 724 IV BGB, § 139 HGB sollen nur vor unbegrenzter Haftung schützen
- Zwischenneuschulden
- Keine Nachlassverbindlichkeiten
- An sich Haftung gem. § 721 BGB
Arg: Erbe ist Gter. geworden - Ausscheiden des Erben innerhalb der Frist des § 724 III BGB
- Auflösung der Gesellschaft innerhalb der Frist
- Einräumung einer Kommanditistenstellung (Entstehung einer Kann-KG)
Haftung ausscheidender Gesellschafter- §§ 721, 728b BGB
- Haftung für die 'bis dahin begründeten Verbindlichkeiten'
- Rechtsgrund gelegt; im Einzelfall problematisch
Nachhaftungsfrist nach § 728b BGB = fünf Jahre- Achtung: keine Verjährungs- sondern Ausschlussfrist
- Fristbeginn bei eGbR: Eintragung im Gesellschaftsregister
- Fristbeginn bei nGbR: Kenntnis des Gläubigers von Ausscheiden
- Vermögensrechte der Gesellschafter
- Gewinnanteil, §§ 718, 709 III 1 BGB
- Liquidationserlös, § 736d VI BGB
- Aufwendungsersatz, § 716 I BGB
- unabhängig ob von Geschäftsführungsbefugnis gedeckt
Verwaltungsrechte der Gesellschafter- Geschäftsführung, § 715 I BGB
- Teilnahme an Beschlussfassung, § 714 BGB
- Stimmrecht
- ggf. Stimmverbot analog § 47 IV GmbHG
Teilnahmerecht, Rederecht etc.Actio pro socio, § 715b BGBKlagerecht gg. Beschlüsse (§ 256 ZPO)- aber: Optierung zu §§ 110 HGB möglich
Informationsrechte, § 717 I BGB- Einsicht in Unterlagen, § 717 I 1 BGB
- Auskunftsanspruch, § 717 I 2 BGB
Pflichten der Gesellschafter- Beitrags- bzw. Förderpflicht, §§ 705 I, 709 I BGB
- aber: Mehrbelastungesetzliche Schuldverhältnisseerbot, § 710 S. 1 BGB
- Pflicht zur Geschäftsführung, § 715 I BGB
- Herausgabepflicht, § 716 III BGB
- Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
- Rechtsgrundlage: Förderpflicht (§ 705 I BGB) iVm § 241 II BGB
- Sowohl gegenüber Gesellschaft als auch Mitgesellschafter
- Ausprägungen
- Rücksichtnahme
- Schädigungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
- Förderpflicht
- kann auch zu aktiven Tun verpflichte, z.B. einem Beschluss
zuzustimmen
Bündelung in der Mitgliedschaft- 'Inbegriff' aller Rechte und Pflichten
- Mitgliedschaft als sonstiges Recht iSv § 823 I BGB, aber Reichweite str.
- Abspaltungesetzliche Schuldverhältnisseerbot, § 711a BGB
- nur schuldrechtliche Ansprüche übertragbar; nicht das Stammrecht
Arten der GbR- Rechtsfähige GbR
- Eingetragene GbR ('eGbR'), §§ 707 ff. BGB
- Wichtig zB für Grundstücksrechte und
Beteiligung an anderen GesellschaftenNicht eingetragene GbRNicht rechtsfähige GbR, §§ 740 ff. BGBAbgrenzung bzgl. Rechtsfähigkeit, § 705 II BGB- Teilnahme am Rechtsverkehr nach dem Willen der Gter, § 705 II BGB
- P: Was für ein Wille ist das?
- Vermutung für unternehmenstragende GbR, § 705 III BGB
Ausscheiden eines Gesellschafters
- Gründe für das Ausscheiden
- Tod des Gesellschafters, § 723 I Nr. 1 BGB
- Kündigung der Mitgliedschaft, §§ 723 I Nr. 2, 725 BGB
Rechtsfolgen des Ausscheidens- Durch Vertragsänderung, § 311 I BGB
- Vertrag mit kombinierten Ein- und Austritt
- Schon wegen § 311 I BGB ist Zustimmung aller Gter. erforderlich
- Durch Vertragsübernahme, § 711 I BGB
- Einzelrechtsnachfolge in einen Anteil
- Eine 'Abtretung' gem. §§ 413, 398 BGB kann es nicht geben
- Arg: bei der Annahme verdinglichter Anteile kann § 711 I 2 BGB nicht erklärt werden; ebenso kann 'Einheitlichkeit der Beteiligung' (siehe § 712 I BGB) nicht erklärt werdenArg: auch rechtsfähige GbR beruht auf einem Schuldvertrag und kann nicht ihr eigener Vertragspartner seinauch hier grds. Zustimmung aller Gter. erforderlichDurch Erbgang
- Anteile grds. nicht vererblich, vgl. § 723 I Nr. 1 BGB
- Anteile können aber vererblich gestellt werden (§§ 711 II 1, 724 I BGB
- auch als sog. qualifizierte Nachfolgeklausel
- Sondererbfolge (vgl. § 711 II 2, 3 BGB)
- gesellschaftsrechtliche Lösung nicht möglich
- allenfalls noch Eintrittsrecht auf den Todesfall
- Beschlusserfordernis
- ungewöhnliche Geschäfte, § 715 II 2 BGB
- GrundlagengeschäfteQuorum
- Einstimmigkeit, § 714 BGB, unabhängig von AnwesenheitAbweichung durch Mehrheitsklausel möglich, § 708 BGB
- Stimmkraft: § 709 III 1 BGB
- P: Formelle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses
- Frühere Rspr: Bestimmtheitsgebot = allg. Klauseln umfassen außergewöhnliche Beschlussgegenstände nicht (in der Folge ausführliche Kataloge)
- Heutige Rspr: Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB des Vertrages muss ergeben, dass für den Gegenstand Mehrheitsentscheidung ausreicht
Beschlussplattform: beliebigBeschlussverfahren: gesetzlich nicht vorgegeben- Bei Einstimmigkeit auch nicht notwendig
- bei Mehrheitsklausel ergeben sich bspw. Informationspflichten aus der Treuepflicht (Bsp: Einberufungsfrist, Unterlagen etc.)
Materielle Beschlusskontrolle- Beschluss = Rechtsgeschäft = z.B. §§ 134, 138 BGB
- Daneben bei Mehrheitsbeschlüssen: Treuepflichtverletzung
- Gleichbehandlungsgebot, § 53a AktG analog
- früher: Kernbereichslehre; heute Vermutung eines Treuepflichtverstoßes
- bei sog. relativ unentziehbaren Rechten
- hier ist Zustimmung des Betroffenen erforderlich
- Zustimmung kann auch antizipiert erteilt werden
- ist von der Stimmabgabe bei der Beschlussfassung zu unterscheiden
(Arg: § 182 BGB) - Antizipierte Zustimmung durch Mehrheitsklausel nur, wenn sie 'bestimmt' sind (Arg: Verfügung über ein Recht)
oder Nachweis von der Beschlussmehrheit, dass dissentierender Gter. aufgrund der Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet istKategorie der absolut unentziehbaren bzw. unverzichtbaren Rechte neben § 138 BGB im Prinzip unerheblich- das sind Rechte, auf die der Gter. nicht wirksam verzichten kann
Auflösung und BeendigungBewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura