- Grundrechte allgemein
Schranken
vorbehaltlose
Grundrechte
Schrankenlose Grundrechte: Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Religionsfreiheit
Beschränkung durch kollidierendem
Verfassungsrecht, Herstellung von
praktischer Konkordanz
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subjektives Verfassungsrecht
GR anderer( Dritter )
objektives Verfassungsrecht
(Staatszielbestimmungen)
z.B.: Schächten
Tiere haben keine Grundrechte
aber: obj. Staatsziel Tierschutz, Art. 20a
Wertung
abstrakte Wertigkeit
konkrete Eingriffsintensität
Auch verfassungsimmanente Schranken müssen
durch ParlamentsG konkretisiert werden (bevor
Verfassungsgüter in Konkordanz gesetzt werden können)
GR sind nicht aus sich heraus
Eingriffsbefugnisse der Verwaltung
legitimer Zweck bei Schranken-Schranken: anderes Grundrecht
verfassungimmanente Schran-
ken auch für Grundrechte mit
Vorbehalt anwendbar?
h.M.: ja
Erst-recht-Schluss argumentum a fortiori
a.A.: nein
Arg.: Wortlaut des Grundrechts
Grundrechte
mit Vorbehalt
einfacher
Gesetzesvorbehalt
Art. 2 II S.3, 8 II, 10 II S.1
(P) Unterschied zwischen
'aufgrund e. Gesetzes'
/ 'durch Gesetz'
e.A.: 'aufgrund' = auch
VA / Satzung sind ok
Arg.: Differenzierung im Wortlaut
dann kann Gesetz in VHMK - Prüfung scheitern
a.A.: kein Unterschied
qualifizierter
Gesetzesvorbehalt
Art. 6 III (Schutz vor Verwahrlosung)
Eingriff
klassischer Begriff
final und imperativ
insb. belastende VAs, Verbots-
gesetze, Gerichtsurteile
moderner Eingriffbegriff: jedes staatliche Ver-
halten, welches das grundrechtlich gesch. Ver-
halten einschränkt, egal ob faktisch, mittelbar
insb. mittelbare Einwirkungen
VRSS: Zurechenbarkeit zwischen
Handeln und Beeinträchtigung
kann man auf Grund-
rechte verzichten?
verzichten kann man nicht auf seine Grundrechte
generell, sondern nur Ausübung im Einzelfall
Arg.: Grundrechte konstituieren (begründen)
objektive Wertordnung
- Schema:
Vrss.
Dispositions-
freiheit
(-), wenn Teil der obj. Wertordnung
(+), wenn subj. Charakter im Vordergrund steht
Art. 1
Pflichtenkollision
Staat muss einerseits schützen
aber auch Definition des Grundrechtsträgers respektieren
Art. 5
kein 'Verzicht'
schlechthin konstituierend für FDGO
Freiwilligkeit
Zwergenweitwurf,
Peepshow Fall
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