
- Strafrecht AT
Vorsätzliches
Begehungsdelikt
Täter
Allgemeine Delikte
Jedermann
'wer'
Sonderdelikte
Echte Sonderdelikte
Strafbegründend
zB §§ 266b, 339, 334 StGB
Unechte Sonderdelikte
Strafschärfend
zB §§ 258a, 340 StGB
Eigenhändige Delikte
Andere Personen können nur
Teilnehmer (Anstiftung) nicht Mittäter sein
zB § 153 StGB
(Falschaussage
Zurechnungszusammenhang
zw. Handlung und Erfolg
Rechtswidrigkeit
Selbsthilfe
Strafe
minder
schwere Fälle
z.B.: § 250 III StGB
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild einschl. aller subj. Momente und
der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle in einem so erheblichen
Maß abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen ist
umfassende Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände
§ 50 StGB : keine Doppelung mit vertypten Gründen
Vorsätzliches Unterlassungsdelikt
echtes Unterlassungsdelikt ? TB verlangt Unterlassen (Jedermannsdelikt)
- TB
- obj. TB
- ErfolgseintrittNichtvornahme der gebotenen (1) erfolgshindernden
Handlung rotz physisch-realer Möglichkeit (2)- (1) obj. erforderl., um den tb.
Erfolg abzuwenden(2) obj. Handlungsmöglichkeit- omnissio libera in cause
? Täter hat im Vorfeld dafür gesorgt,
dass er später die Erfolgsabwendungs-
möglichkeit nicht mehr hatQuasi-Kausalität: ursächl. ist ein Unterlassen, wenn die rechtl. gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfieleobj. Zurechnung, (+), wenn durch das Unterlassen
eine rechtl. missbilligte Gefahr aufrechterhalten wird,
die sich im Erfolg realisiert- insbes. Pflichtwidrigkeitszusammenhang, (+),
wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung
das Rechtsgut mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erhalten worden wäre
! in dubio pro reoGarantenstellung des Täters, 13 StGB
Garant ist, wer aufgr. einer Pflichtenstellung rechtl.
dafür einzustehen hat, dass der tbl. Erfolg
nicht eintritt- Garantenstellung = Auswahl an Personen,
die von all denjenigen denen die Erfolgs-
abwendung möglich gewesen wäre, hierfür
verantwortlich sind- familiäre Verbundenheitenge Gefahren- o. Lebensgemeinschafttats., freiwillige ÜbernahmeAmtsträger o. Organ j.P.Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten)Herrschaft über GefahrenquelleGarantenpflicht = rechtl. Handlungspflicht,
die aus der Garantenstellung folgtEntsprechungsklausel, nur relevant bei verhaltensgebundenen Delikten (Handlungsunrecht)sub. TB: Vorsatz auch hins. Umstände, die den Täter
zum Garanten machenRWK und Schuld- Irrtum über Garantenpflicht wie Verbotsirrtum (17 StGB)
zu behandeln
Abgrenzung Tun und Unterlassen- Rspr./h.M.: Schwerpunktformel
Liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Tun oder in einem Unterlassena.A.: Lehre vom Energieeinsatz- Aufwenden von Energie in best. Richtung = TunNichtaufwenden = Unterlassen
- Vorwurf liegt im Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in pflichtwidriger und zurechenbarer WeiseVorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
- Eigentliche V.-F.-Kombinationen
Einwilligung (Prüfungspunkt Rechtswidrigkeit)- rechtfertigende Einwilligung
- Disponibilität
- Einwilligungsfähigkeit, (+) wer nach geistiger und sittl. Reife
im Stande ist, Bedeutung und Tragweite der Rechtsgutsverletzung zu erkennen und zu beurteilenVerfügungsbefugnis: I.d.R. Rechtsgutsträgerkeine WillensmängelSchranke des 228subj. VSS: Täter muss EW kennenmutmaßliche Einwilligung (wahrer Wille)- obj. VSS
- Betroffener ist Rechtsgutsträger
- Betroffener ist verfügungsbefugtSubsidiarität der mutmaßlichen EinwilligungHandlung
- materielles Interesse des Betroffenen
- kein schutzwürdiges Erhaltungsinteresse des Betroffenenkein entgegenstehender Wille erkennbarsubj. VSS
- Handeln in Kenntnis der Umstände
- pflichtgem. Prüfung des mutmaßl. Willens
hypothetische Einwilligung- wenn weder EW noch mutmaßl. EW
- 1. obj. VSS
- VSS der Einwilligung
- Unwsk. der erklärten EW
- keine mutmaßl. EW
- Ermittlung des hyp. Willens des Patienten
- subj. VSS