- Strafrecht AT
Vorsätzliches
Begehungsdelikt
Täter
Allgemeine Delikte
Jedermann
'wer'
Sonderdelikte
Echte Sonderdelikte
Strafbegründend
zB §§ 266b, 339, 334 StGB
Unechte Sonderdelikte
Strafschärfend
zB §§ 258a, 340 StGB
Eigenhändige Delikte
Andere Personen können nur
Teilnehmer (Anstiftung) nicht Mittäter sein
zB § 153 StGB
(Falschaussage
Zurechnungszusammenhang
zw. Handlung und Erfolg
Rechtswidrigkeit
Selbsthilfe
Strafe
minder
schwere Fälle
z.B.: § 250 III StGB
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild einschl. aller subj. Monemente und
der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle in einem so erheblichen
Maß abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen ist
umfassende Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände
§ 50 StGB : keine Doppelung mit vertypten Gründen
Unterlassungstat
echtes Unterlassungsdelikt ? TB verlangt Unterlassen (Jedermannsdelikt)
- TB
- obj. TB
- Erfolgseintritt
- Nichtvornahme der gebotenen (1) erfolgshindernden
Handlung rotz physisch-realer Möglichkeit (2)- (1) obj. erforderl., um den tb.
Erfolg abzuwenden - (2) obj. Handlungsmöglichkeit
- omnissio libera in cause
? Täter hat im Vorfeld dafür gesorgt,
dass er später die Erfolgsabwendungs-
möglichkeit nicht mehr hat
- Quasi-Kausalität ? ursächl. ist ein Unterlassen, wenn die rechtl. gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
- obj. Zurechnung, (+), wenn durch das Unterlassen
eine rechtl. missbilligte Gefahr aufrechterhalten wird,
die sich im Erfolg realisiert- insbes. Pflichtwidrigkeitszusammenhang, (+),
wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung
das Rechtsgut mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erhalten worden wäre
! in dubio pro reo
- Garantenstellung des Täters, 13 StGB
? wer aufgr. einer Pflichtenstellung rechtl.
dafür einzustehen hat, dass der tbl. Erfolg
nicht eintritt- Garantenstellung = Auswahl an Personen,
die von all denjenigen denen die Erfolgs-
abwendung möglich gewesen wäre, hierfür
verantwortlich sind- familiäre Verbundenheit
- enge Gefahren- o. Lebensgemeinschaft
- tats., freiwillige Übernahme
- Amtsträger o. Organ j.P.
- Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten)
- Herrschaft über Gefahrenquelle
- Garantenpflicht = rechtl. Handlungspflicht,
die aus der Garantenstellung folgt
- Entsprechensklausel, nur relevant bei verhaltensgebundenen Delikten (Handlungsunrecht)
- sub. TB: Vorsatz auch hins. Umstände, die den Täter
zum Garanten machen
- RWK und Schuld
- Irrtum über Garantenpflicht wie Verbotsirrtum (17 StGB)
zu behandeln
Abgrenzung Tun und Unterlassen- Rspr./h.M.: Schwerpunktformel
? wo liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit - a.A.: Lehre vom Energieeinsatz
- Aufwenden von Energie in best. Richtung = Tun
- Nichtaufwenden = Unterlassen
Einwilligung- rechtfertigende Einwilligung
- Disponibilität
- Einwilligungsfähigkeit, (+) wer nach geistiger und sittl. Reife
im Stande ist, Bedeutung und Tragweite der Rechtsgutsverletzung zu erkennen und zu beurteilen - Verfügungsbefugnis ? Rechtsgutsträgerkeine WillensmängelSchranke des 228subj. VSS: Täter muss EW kennenmutmaßliche Einwilligung (wahrer Wille)
- obj. VSS
- Betroffener ist Rechtsgutsträger
- Betroffener ist verfügungsbefugt
- Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung
- Handlung
- materielles Interesse des Betroffenen
- kein schutzwürdiges Erhaltungsinteresse des Betroffenen
- kein entgegenstehender Wille erkennbar
- subj. VSS
- Handeln in Kenntnis der Umstände
- pflichtgem. Prüfung des mutmaßl. Willens
hypothetische Einwilligung- wenn weder EW noch mutmaßl. EW
- 1. obj. VSS
- VSS der Einwilligung
- Unwsk. der erklärten EW
- keine mutmaßl. EW
- Ermittlung des hyp. Willens des Patienten
- subj. VSS
- (P) hyp. EW als anerkannter RF-Grund
- BGH (+), keine zivilrechtl. Haftung, dann müsse auch die strafrechtl. Verantwortung ausgeschlossen sein
Grundlagen /-prinzipien
für die StrafR-Klausur
zu Strafrecht ATSpezialfälle
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