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- Haftung im Außenverhältnis OHG, GbR, KG (HGB)
- Haftung der Gesellschafter
- 128: unbeschränkte, persönliche Haftung
- Haftungsbegrenzung durch Individualvereinbarung
- möglich
- Arg.: § 128 S.2 HGB schließt nur Vereinbarung ggü. Gesellschaft aus
- (P) Anrechnung der teilweisen Tilgung durch Gesellschaft
- BeispielGesellschaft schuldet B 1 Mio aus § 488 HGB , zahlt selbst 800k. Wenn Gesellschafter A zu 70% gem. Individualvereinbarung haftet, schuldet er dann nur noch 140k €?
- keine Tilgungswirkung
- Arg.: Reihenfolge der Inanspruchn. kann nicht über Höhe der pers. Haftung einscheiden
- a.A.: gegens. Tilgungswirkung
- Arg.: Akzessorietät, § 129 HGB
- Folge (P) Begrenzung auf anwaltstypische Tätigkeiten
- ja, Begrenzung
- h.M.: immer Haftung (+)
- Arg.: auch z.B. Lieferant von Büromaterial bringt mehr Vertrauen entgg., wenn mehr Gesellschafter
- 129 Einreden
- § 129 1. Alt. HGB eigene Einreden
- unproblematisch
- Beispiel
- Einbahnstraßenproblematik (Doppelwirkung d. Verjährungshemmung) Einrede § 214 HGB , wenn Gesellschaft nicht verklagt u. nur ihr ggü.verjährt
- Einrede wäre dann (-), wenn Klageerhebung gegen Gesellschafter / Bü die Verjährung der Hauptschuld hemmen würde
- OLG Sttgt: Einrede (+)
- Arg.: Wortlaut, die Gesellschaftsschuld verjährt
- Einrede (-)
- Arg.: Gesellschafterschuld ist akzessorisch zur Gesellschaftsschuld und nicht umgekehrt
- Arg.: weniger schutzwürdig als Bürge
- Arg.: Gesellschafter nicht schutzwürdig
- Arg.: kein Sinn darin, dass der Gl die vermögenslose Gesellschaft verklagt
- § 129 HGB aufgrund tel. Reduktion nicht anwendbar
- Gestaltungsrechte (§ 129 II HGB ,III)
- Gesellschaft und Gl können aufrechnen
- § 129 III HGB (+)
- nur Gesellschaft kann aufrechnen
- § 129 III HGB (+)
- entgegen Wortlaut!
- nur Gl kann aufrechnen
- § 129 III HGB (-)
- entgegen Wortlaut!
- Rechtsfähigkeit und daher möglicher Vertragspartner gem. § 124 HGB
- Ansprüche der Gesellschaft
- Einreden
- (P) Durchbrechung des Trennungsprinzips: GbR muss sich ausnahmsw. Verhalten ihrer G.fter zurechnen lassen
- ja
- Arg.: GbR anders als GmbH kein von G.ftern vollk. versch. Rechtssubjekt
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