- Haftung im Außenverhältnis OHG, GbR, KG (HGB)
Haftung der
Gesellschafter
126: unbeschränkte,
persönliche Haftung
Haftungsbegrenzung
durch Individual-
vereinbarung
möglich
Arg.: § 126 S.2 HGB schließt nur Vereinbarung ggü. Gesellschaft aus
(P) Anrechnung der
teilweisen Tilgung
durch Gesellschaft
z.B.: Gesellschaft schuldet B 1 Mio aus § 488 HGB , zahlt selbst 800k. Wenn Gesellschafter
A zu 70% gem. Individualvereinbarung haftet, schuldet er dann nur noch 140k ??
keine
Tilgungswirkung
Arg.: Reihenfolge der Inanspruchn. kann nicht über Höhe der pers. Haftung einscheiden
a.A.: gegens. Tilgungswirkung
Arg.: Akzessorietät, § 128 HGB
Folge (P) Begrenzung
auf anwaltstypische
Tätigkeiten
ja, Begrenzung
h.M.: immer
Haftung (+)
Arg.: auch z.B. Lieferant von Büromaterial bringt
mehr Vertrauen entgg., wenn mehr Gesellschafter
128
Einreden
eigene Einreden
unproblematisch
Einbahnstraßenproblematik
(Doppelwirkung d. Verjährungshemmung)
Einrede § 214 HGB , wenn Gesellschaft
nicht verklagt u. nur ihr ggü.verjährt
Einrede wäre dann (-), wenn Klageerhebung gegen Gesellschafter / Bü die Verjährung der Hauptschuld hemmen würde
OLG Sttgt:
Einrede (+)
Arg.: Wortlaut, die Gesellschaftsschuld verjährt
Einrede (-)
Arg.: Gesellschafterschuld ist akzessorisch zur Gesellschaftsschuld und nicht umgekehrt
Arg.: weniger schutzwürdig als Bürge
Arg.: Gesellschafter nicht schutzwürdig
Arg.: kein Sinn darin, dass der Gl die vermögenslose Gesellschaft verklagt
§ 128 aufgrund tel. Reduktion nicht anwendbar
vgl. § 216 BGB iRd § 1137 BGB
Gestaltungsrechte
(§ 128 II HGB )
Gesellschaft und Gl können aufrechnen
§ 128 II HGB (+)
Neuer Knotennur Gesellschaft kann aufrechnen
§ 128 II HGB (+)
nur Gl kann aufrechnen
§ 128 II HGB (-)
Ansprüche der
Gesellschaft
Einreden
(P) Durchbrechung des Trennungsprinzips:
GbR muss sich ausnahmsw. Verhalten ihrer
G.fter zurechnen lassen
ja
Arg.: GbR anders als GmbH kein von
G.ftern vollk. versch. Rechtssubjekt
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