- Staatshaftungsrecht
= Schädigung (im-)materieller RG
Rechtswidrigkeit
Verschulden erforderlich
voller Schaden wird ersetzt (inkl. Schmerzensgeld)
nur Schäden, die in Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fallen
Konkurrenzen
Lex speciales zu allgm. Deliktsvorschriften
Idealkonkurrenz zu allen sonstigen SE-Ansprüchen
Rechtsweg: Ordentliche Gerichte, Art. 34 S.3 GG, § 40 II S.1 VwGO
Landgerichte:§ 1 ZPO iVm. § 71 II GVG
Regress des Dienstherrn
Zulässig gem. Art. 34 S.2 GG, aber keine AGL
Grds. Verpflichtung zur Geltendmachung,
es sei denn Erleichterung aus Fürsorge nötig
Allgm. zivil-/arbeitsrechtl. Vorschriften für sonst.
Angestellte, aber Beachtung von § 14 BGB BAT
Enteignung
im weiten Sinne
= (Konkret-individueller) gezielter Entzug des Eigentums durch Rechtsakt
Rechtmäßigkeit
Verschuldensunabhängig
Nur Vermögensschaden
Kein entgangener Gewinn
Rechtsweg: Ordentliche Gerichte gem. Art. 14 III S.3 GG
grunds. nicht ausgleichspflichtig
z. B.: kostenloses Buch für die Bibliothek
Ausnahme: Ausgleichspflichtige IuS-Bestimmung
gem. Art. 14 I S.2
Rechtmäßig, wenn durch Geldausgleich verhältnismäßig
Nur Vermögensschaden
Kein entgangener Gewinn
Rechtsweg: Verwaltungsrechtsweg, § 40 II S.1, Hs. 2 VwGO
Entschädigungsfestlegung im Planfeststellungsbeschluss
ehemals BGH: Differenzierung
? oberhalb Enteignungsschwelle ordentliche Gerichte
? unterhalb Enteignungsschwelle Verwaltungsgerichte
= Unmittelbarer Eingriff in das Eigentum
Rechtmäßigkeit
Mit unverhältnismäßigen Nebenfolgen (Sonderopfer)
Bei IBSA beabsichtigte Nebenfolge
Nur Vermögensschaden
Kein entgangener Gewinn
Konkurrenz zu Amtshaftung und enteignungsgleichem Eingriff: Keine
Arg.: Ausgleich für rechtmäßiges Verhalten
h. M.: Rechtsweg: Ordentliche Gerichte, § 40 II S. 1 VwGO
Arg.: Ausprägung des allgm. Aufopferungsgedanken
zB.: eine ganze Straße muss gesperrt werden, weswegen Geschäfte schließen müssen
= Unmittelbarer Eingriff in das Eigentum
Rechtswidrigkeit
Verschuldensunabhängig
Nur Vermögensschaden
Kein entgangener Gewinn
Idealkonkurrenz zu:
Amtshaftung
Arg.: Subsidiaritätsklausel greift nicht, da Adressat ebenfalls öffentl. Hand
Arg.: A maiore-ad-minus: Eingreifen auch bei rw Handeln
Haftung aus verwaltungsrechtl. SV
Arg.: Parallele zum Zivilrecht
FBA
Arg.: Verschiedene Anspruchsziele
Rechtsweg: Ordentliche Gerichte, § 40 II S.1 VwGO
Arg.: Ausprägung des allgm. Aufopferungsgedanken
zB.: Baustelle vor einem Geschäft, weswegen weniger Kunden kommen
i.e.S.
Rechtmäßigkeit
Verschuldensunabhängig
= Eingriff in immaterielle Rechte iSd. Art. 2 II GG
Vermögensschaden
Schmerzensgeld?- früher (-)
- mittlerweile (+)
- siehe BGH NJW 2017, 3384
- Arg. § 253 II BGB, 198 GVG
zB.: unbeteiligter Passant wird bei Verbrecherverfolgung verletzt
Aufopferungsgleicher Eingriff
Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit indiziert die Überschreitung der Sonderopferschwelle
= Rechtsgrundlose Vermögensverschiebung
Rechtswidrigkeit
Bereicherungsausgleich
Rechtsweg: Verwaltungsrechtsweg, § 40 I S.1 VwGO
= Vertragliche / vertragsähnliche Sonderbeziehung
Ansprüche in
Anlehnung an BGB
Idealkonkurrenz
zur Amtshaftung
Amtshaftung
Arg.: Subsidiaritätsklausel greift nicht, da Adressat ebenfalls öffentl. Hand
Arg.: A maiore-ad-minus: Eingreifen auch bei rw Handeln
Arg.: Ergänzung aufgrund
zahlreicher Vorteile
Kein Verschuldensnachweis nötig
Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen
Anspruchsziel ggf. Naturalrestitution
Subsidiaritätsklausel iSv. § 839 I S.2 BGB greift nicht
§ 839 III BGB greift nicht
Nachteil: Haftungsausschlussmöglichkeit
Rechtsweg
Grds.: Ordentliche Gerichte, § 40 II S.1 Var.3 VwGO
Ausnahmen
Vertraglich begründete Schuldverhältnisse: Verwaltungsrechtsweg, § 40 I S.1 VwGO
Öffentl.-rechtl. Verwahrung: immer Ordentliche Gerichte, § 40 II S.1 VwGO
Fürsorgepflicht des Dienstherrn: immer Verwaltungsrechtsweg, § 54 BeamtStG
(P) GoA
Ordentliche Gerichte, § 40 II S.1 VwGO für SE-Ansprüche des Bürgers
Arg.: Sachzusammenhang zu Amtshaftung
Verwaltungsrechtsweg, § 40 I S.1 1 VwGO für alle anderen Ansprüche
(P) CIC
bei Sachzusammenhang zu Amtshaftung: ordentl. Gerichte
bei Sachzusammenhang zu Ansprüchen aus öR Vertrag / Zusicherung: VG
Beachtung von § 17 II GVG: gerichtl. Entscheidung ergeht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten
= Schädigung durch qualifizierten Verstoß gegen
unmittelbar verbindliches Gemeinschaftsrecht
Rechtmäßigkeit
Verschuldensunabhängig
Voller Schaden gem. §§ 249 ff. BGB
Verjährung: 5 Jahre, gem. Art. 43 Satzung EUGH
Rechtsweg:
Mitgliedsstaatliche Haftung: Ordentliche Gerichte, Art. 34 III GG (analog),
Landgerichte gem. § 17 II Nr. 2 GVG (analog)
Unionsrechtl. Haftung: zunächst europ. Gericht 1. Instanz, Art. 256 AEUV,
dann EuGH Art. 268 AEUV
= Eingriff in ein subj. Recht
Rechtswidrigkeit
IdR. Anspruch auf tatsächl. Handeln, nicht Geld,
d. h. Wiederherstellung des status quo ante
Ausnahmsweise: Geldersatz
Grds. Idealkonkurrenz zu staatshaftungsrechtl. Ansprüchen
Arg.: Versch. Anspruchsziele
Rechtsweg: Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I VwGO
zB.: Warnungen vor Barillanudeln
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