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- Gruendung & Erlangung der Rechtsfaehigkeit
- Satzung
- Inhalt und Form
- 57
- Zweck
- Namen
- Sitz
- 58
- Eintritt / Austritt
- Beiträge
- nicht betragsmäßÃÂäÃÂÃÂig
- Vorstand
- + ÃÂç 26 BGB
- Bestimmung auch durch Externe
- aber: Vereinsautonomie
- Mitgliederversammlungen
- von mind. 7 Mitgliedern unterzeichnet (ÃÂç 59 III BGB )
- Treuepflicht und Gleichbehandlungsgebot
- 'doppelte Richtung'
- abhÃÂäängig von Zahl der Mitglieder
- Auslegung
- objektiver EmpfÃÂäängerhorizont
- VereinsüÃÂübung, aber nur füÃÂür Mitglieder, die das selbst mitbekommen haben
- Inhaltskontrolle
- Art. 9 I GG
- ÃÂçÃÂç 134, 138 BGB
- BeispielNichtigkeit der Klausel, dass für best. Beschlüsse 50% der Mitglieder teilnehmen müssen, wenn regelmäßig 2% teilnehmen
- Verhältnis zu Vereinsordnungen
- BGH: Satzungspflicht in 'Grundentscheidungen'
- Kriterium: Mitglied muss jederzeit durch Blick auf die Satzung Eigene Stellung ermitteln kÃÂönnen
- Rechtsfolgen beim VerstroÃÂÃÂ
- der Vorverein
- DefinitionEinigung bis Eintragung
- Gesamtrechtsnachfolge des Vereins nach Eintragung
- persönliche Haftung der Vertreter (§ 54 S.2 BGB )
- keine Haftung der Gründer
- + siehe GmbH
- Erlangung der Rechtsfähigkeit
- nichtwirtschaftlicher Zweck
- Eintragung im Vereinsregister (ÃÂç 21 BGB )
- = Idealverein
- Abgrenzung
- subjektive Theorie
- Arg.: Wortlaut
- gemischte Theorie
- obejktiv: wirtschaftlicher Betrieb + subjektiv auch wirtsch. Hauptziel
- h.M.: Differenzierung nach Schutzinteresse
- wirtschaftl. (+), wenn Gläubiger- / MItgliederschutz besser in Rechtsform der GmbH / OHG / Genossenschaft gewährleistet ist
- Regelfall: Tätigkeit am Markt
- inkl. gegenÃÂüber Mitgliedern
- aber: Nebenzweckprivileg
- objektive Theorie
- wirtschaftlicher Zweck
- durch staatliche Verleihung (ÃÂç 22 BGB )
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