- Bürgschaft § 765 BGB
- Schema § 765 BGB :
Prüfung
Anspruch
entstanden
Forderung
vgl. § 767 I BGB
Akzessorietät, § 767 BGB
Grenze: § 254 II InsO
Bestimmbarkeit reicht (§ 765 II BGB )
Globalbürgschaft ggf. (+)
(P) Auslegung, ob auch für eventuellen Bereicherungsanspruch gebürgt werden soll
idR = künftiger Anspruch, da erst noch valutiert werden muss
Veränderung
der Hauptschuld
kraft Gesetzes, § 767 I S.2 BGB ? Haftung (+)
Rechtsgeschäfte des HS
Grds. (-)
Im Zweifel: wollte V bestimm. Vertragsrisiko übernehmen
Einigung
zw. Bü und Gl
=BürgschaftsV
Abgrenzung zu Schuldbeitritt,
Mitdarlehensnehmer, s. links
in Klausur hier
immer abgrenzen! Im Zweifel Bürgschaft
keine elektronische Form, § 766 S. 2 BGB
Heilung bei Erfüllung der Hauptverbindlichkeit durch Bü, § 766 S. 3 BGB
Anspruch
erloschen
Erlöschen der
Hauptschuld
z.B.: Gestaltungsrechte schon wahrgenommen sonst § 768 ff. BGB
Bürgschaft ist akzessorisch in Entstehung und Fortbestand, § 767 BGB
§ 119 II BGB wegen Irrtum über Solvenz des Schuldners
nein, weil typisches Vertragsrisiko des Bürgen
nein, wenn Bürge Bürgschaftsurkunde ungelesen unterschreibt
Abtretung Hauptforderung ohne Bürgschaft
§ 1250 II BGB analog
gem. § 776 BGB bei Verzicht des Gl.
auf andere Sicherungsmittel
auch Abtretung stellt Verzicht dar!
z.B.: Bank hatte § 1191 BGB , die neben § 765 BGB bestand, zwischenzeitlich abgetreten
kein Wiederaufleben der Bürgschaft wenn Gl. anderes Sicherungsmittel zurückbekommt
Neubegründung erfordert § 766 BGB
Anspruch
durchsetzbar
siehe u.
Einreden
Bürgschaftsbe-
zogene Einreden
Einrede der Vorausklage
Eigentlich nicht Klage, sondern Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseersuch
Ausnahmen: § 349 HGB, § 773 I Nr. 1 BGB
? selbstschuldnerische Bürgschaft
weitere eigene Einreden
z.B.: Stundung; Zeitablauf (§ 777 BGB)
ggf. Überwindung gem. § 405 BGB
Zahlungsfähigkeit ist zwar Geschäftsgrundlage aber typisches Risiko
Einreden des S
(P) hemmt die Klageerhebung
gegen den Bürgen die
Verjährung der Hauptschuld?
h.M.: nein
Arg.: Schutzwürdigkeit des Bürgen
a.A.: ja
Arg.: Bürgschaft nur dann relevant wenn Hauptschuldner
zahlungsunfähig, dann aber Klage geg.Schuldnerunwahrscheinlich
geringes Anwendungs-
feld weil kurze Fristen!
- wenn Recht nicht mehr besteht(-), aber dafür § 853 BGB
Analogie, wenn nur Aufrechnung
durch S möglich (§ 393 BGB insb.)
wenn schon aufgerechnet, dann unter 'Anspruch erloschen' prüfen
Regress
kein § 362 BGB !
Abgrenzung
#
schuldunabhängige Einstandspflicht des Dritten
nicht akzessorisch. Einwendungen desSchuldnerkommen dem Garanten nicht zu Gute
der Dritte tritt neben Schuldner ? § 427 BGB
der Gl. soll sich aussuchen können, wen er in Anspr. nimmt
nur bei überragendem wirtschaftl. Eigeninteresse
Patronats-
erklärung
Erklärungen, die u.a. innerhalb von Konzernen für Tochtergesellschaftenabgegebenwerden abgegeben werden.
a) entweder: wird nur unverbindlich das Vertrauen in die Leistung der Tochter erklärt (weiche Patronatserklärung)
b) oder: Verpflichtung ausgesprochen, für die Liquidität der Tochter Sorge zu tragen (harte Patronatserklärung)
Schuldübernahme
Alter Schuldner wird durch neuen Schuldner ersetzt
im Zweifel Bürgschaft
Arg. Schutzweck des § 766 BGB
Sonderformen
Ausfallbürge
bürgt nur unter der aufschiebenden Bedingung der
erfolglosen Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung beim Schuldner
Bedingung, trotz ZW war beimSchuldner'nix zu holen'
Einrede aus § 771 BGB bedarf es nicht
selbstschuldnerischer Bürge
- Verzicht auf Einrede des § 771 BGB
Nachbürge
- bürgt für Forderungen gegen Bürge
Rückbürge
- bürgt für Rückgriffsanspruch des Bürgen gegen Schuldner nach Zahlung
ermöglicht Rückgriff des Bürgen
Bürge auf Zeit
- bürgt nur bis zum Ablauf einer bestimmten Zeit, § 777 BGB
Nachweis über Eintritt des Sicherungsfalles nicht nötig
(a) unstr. dass Einwendungen bestehen
vorläufiger Verzicht auf Gegenrechte
iSv §§ 786, 770 BGB
Höchstbetragsbürgschaft
Bei der Höchstbetragsbürgschaft ist der Betrag, biszu dessen Höhe der Bürge höchstens einzustehen hat, festgelegt.
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