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- Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Beitritt
- Kontrahierungszwang
- wenn 'überragende Machtsstellung im wirtschaftlichen, politischen oder sozialen Bereich'
- Ausscheiden
- gem. 39
- Fristen grundsätzlich ok
- BeispielEnde des Geschäftsjahrs
- max. 2 Jahre
- keine Austrittsgelder usw.
- fristlos, wenn wichtiger Grund
- Einigung
- Tod (§38 I)
- Ausschluss
- wenn wichtiger Grund
- gem. Satzung
- volle Überprüfbarkeit der Wirksamkeit
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