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- nichtrechtsfähiger Verein
- Grundlagen zu nichtrechtsfähiger Verein
- Vereine sollten durch verschärfte Haftung zur Eintragung gezwungen werden
- blieben aber totzdem nichtrechtsfähig
- BeispielGewerkschaften, Parteien
- BeispielLokalgruppen von rechtsf. Bundesverein
- Teilrechtsfähigkeit, § 50 II ZPO können aber trotzdem klagen und verklagt werden
- Anwendung von Vereinsrecht, entgegen § 54 S.1 BGB
- DefinitionVoraussetzungen
- gemeinsamer Zweck
- unabhängig von wechselnden Mitgliedern bestehen
- körperschaftliche Organisation unter einem Vereinsnamen
- Vorstand als auch eine Mitgliederversammlung
- Haftung
- des Vereins
- Vereins / GellschaftsR. egal
- da BGB Ges. mittlerweile anerkannt rechtsfähig
- deliktisch gem. §§ 30, 31 BGB
- der Mitglieder
- nein
- kein Mitglied will mit seinem Privatvermögen haften dies ist auch nach außen erkennbar für denjenigen der mit dem Verein kontrahiert
- §§ 164 BGB ehBeschränkung der VTM des Vorstands dahingehend, dass nur das Vereinsvermögen haftet
- der Vertreter
- Gläubigerschutz gem. § 54 S.2 BGB
- unabhängig davon, ob tatsächliche Vertretungsmacht vorliegt
- durch Vertrag abdingbar?
- Rspr.: nur in Ausnahmefällen
- a.A: ja, Privatautonomie
- Arg.: Geschäftspartner rechnet nicht mit Haftung
- Arg.: Idee nichtsrechtsf. Verein durch strenge Haftung zu bestrafen überholt
- DefinitionDie Haftung für Verbindlichkeiten des nichtrechtsfähigen Vereins liegt gemäß § 54 S. 1 BGB bei den Mitgliedern, falls diese Verbindlichkeiten durch einen rechtmäßig für den Verein Handelnden entstanden sind. Diese Regelungen wurden von der Rechtsprechung geändert: so haften Mitglieder nicht mehr mit ihrem Privatvermögen, außer wenn besondere Haftungstatbestände vorliegen.
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