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- Einlagen
- Bargründung
- 54 III
- BeispielEinzahlung auf Konto der Vorgesellschaft
- 'zur freien Verfügung' des Vorstands
- wenn Absrpachen zw. Vorst. und Dritten / Gründern über Mittelverwendung getroffen
- z.B.: sofortige Rückzahlung
- Arg.: keine Bindung an Absprache
- wenn auf debitorisches Konto der Gesellschaft eingezahlt
- wenn die Summe aus Mitteln der Gesellschaft aufgebracht
- Beispielgeliehen
- wieviel?
- nicht der gesamte Betrag vor der Gründung
eingeforderter Betrag
- mindestens 1/4 des geringsten Ausgabebetrags (§9) gem. §36a
- bei Ausgabe der Aktien für höheren Betrag: + Mehrbetrag gem. §36 II
Sacheinlagen/Sachübernahmen
- Deklerationspflicht in Satzung von
gem. §27
- Gegenstand
- Person von der Gegenstand erworben wird
- Aktien die dafür herausgegeben werden (Nennbetrag bzw. bei Stückaktien: Anzahl) / Vergütung
- bei Verstoß
- Bareinlage wird geschuldet (§§ 27 III BGB , 54 II)
- Nichtigkeit der Einbringungesetzliche Schuldverhältnisseertrag (§27 III)
- Prüfung der Angemessenheit
- durch Gründungsbericht (§32 II)
- Gründungsprüfer (§33 I, II Nr. 4)
- Ablehnbarkeit der Eintragung durch Gericht (§38 II S.2)
bei Differenz: Bardeckungspflicht
- sind vor der Anmeldung vollständig zu leisten (gem. § 36a II BGB )
- Absicherung bei sog. Nachgründungen
gem. §52
- Schema:
Vorrauss.
- Sacheinlage von Gründern / Aktionären mit > 10% Beteiligung
- innerhalb von 2 Jahren nach Eintragung
- Vergütung > 10% des Grundkapitals
Folgen
Sonderregeln → Nichtigkeit
- BeispielZustimmung der Hauptversammlung erforderlich
- BeispielPrüfung durch Aufsichtsrat
- Kaduzierung gem §§64 f.
- = Ausschluss säumiger Aktionäre
- Aufrechnung
des Aktionärs (§66 I)
- da sonst verdeckte Sacheinlage
- der Gesellschaft
- zumindest, wenn Forderung des Aktionärs vollwertig, fällig und liquide ist
- sonst rechtsw. Befreiung gem. §66 I
- verdeckte Sacheinlagen
- Problem: Umgehung der Werthaltigkeitsprüfung
- BeispielBareinlage wird erbracht, dann verkauft Einleger Auto an Gesellschaft - Rückfluss der Mittel
- Schema: Vorss.
- Bareinlage vereinbart
- Verwendung der Einlage zugunsten des Einlegers / Verrechnung
- Zusammenhang
objektiver
- zeitliche und sachliche Nähe
subjektiver
- BGH: wenn entspr. Abrede vorhanden
- Folgen
- streng
- gem. §27 III analog
volle Barleistungspflicht
- Einlage gilt als nicht erbracht
- kann daher Rückabgewickelt werden
- Arg.: Schutzfunktion der Deklarationspflicht / Angemessenheitspüfung
- schwächer
Begleichung der Wertdifferenz
Arg.: Wird in Praxis meist erst bei Insolvenz ein Problem,
dann aber Rückabwicklung selten möglich
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