- Rechtsprechung Bürgschaft
Problem
Familie gibt nur als Gefallen Bürgschaft ab (APR)
sog. Nahbereichsbürgschaft
- Bank: Privatautonomie
(P) Ausschluss der Sittenwidrig-
keitsRspr. durch §§ 286 ff. InsO
h.M.:
nein
Arg.: auch dann Unbilligkeit (+) wenn keine lebenslange Belastung
Arg.: unterschiedliche Zweckrichtung ? kein Konkurrenzverhältnis
§ 138 I BGB: Schutz der Privatautonomie (Entscheidungsfreiheit); §§ 286 ff. ZPO: Sozialschutz-menschenwürdige Existenz
Arg.: Bürge hat gar keinen Nutzen sondern nur Risiko (vgl. Argument aA)
a.A.: ja
Arg.: auch risikobehaftete Geschäfte müssen wegen Privatautonomie möglich sein
(P) Ausschluss, wenn
noch andere Sicherheiten
nach h.M. sind andere Sicherheiten nur zu berücksichtigen,
wenn Haftung gestuft ist, so dass Bürge nur nachrangig haftet
Schema § 138 BGB :#
1) Krasse finanzielle
Überforderung
daher: unerträgliches Ungleichgewicht zwischen
Bürgschaftsverpflichtung und Leistungsfähigkeit
krasse finanzielle Überforderung
= wenn aus pfändbarem Einkommen (930? Netto=nicht pfändbar, § 850c ZPO)
nicht mal Zinzen der HF (theoretisch) bezahlt werden könnten
- arg: wegen §§ 366, 367 BGB erst Anrechnung der Tilgung auf Zinsen und Kostenes kommt auf Bürgen, nicht auf Hauptschuldner an
2) erschwerende
Umstände
fin. kr. Ü. subjektiv
Kenntnis der Sittenwidrigkeit begr. Umstände
oder bewusstes 'Sich-Verschließen'
Insb.: Verharmlosung d. übernommenen Risikos, erkennbare
geschäftliche Unerfahrenheit, Überrumpelung, psychischer Druck
Einwand der Bank: kennt InnenVH nicht
aber Vermutung: § 1618a BGB (Bei Eltern/Kind), § 1353 I BGB (bei Ehegatten)
strukturelle Ver-
handlungsunter-
legenheit
a) Familie: 'emotionale
Abhängigkeit'
kann bei Mitgesellschaftern nicht vorliegen
h.M.: ja, gleiche Abhängigkeit
b) Arbeitnehmerbürgschaft:
wirtschaftl. Sinnlosigkeit (+)
weitere denkbar
Unterlegenheit
subj.
- 4) Subj. Sittenverstoß der Bank, wenn sie Kenntnis hat oder bei ordnungsgem. Bonitätsprüfung Sittenverstoß hätte erkennen müssen
3) Ausnahme 1: erkennbares
Eigeninteresse
Ausnahme 2:Gläubigerinteresse als Rechtfertigung - ausnahmsweise zulässig, wenn begrenzter Bürgschaftszweck in Bürgschaftsurkunde festgelegt(sog. beschränkter Haftungszweck)
- Sicherung vor Vermögensverlagerungen zwischen Ehegatten
- nur nutzbar wenn es tatsächlich zu Vermögensverlagerungen kommt
zukünftiger Vermögenserwerbnur wenn unmittelbar und geldwert- (-) bei Darlehen, muss konkretes Objekt sein, mehr Geld in Haushaltskasse
Form(P)
Blanko-
bürgschaft
konkludente Befreiung von § 181 BGB
teleologische Reduktion des § 167 II BGB
- grds. ist Ermächtigung formfrei, § 167 II BGB
- arg: Wegen Befreiung von § 181 BGB besteht zudem Interessenkonflikt für den Gläubiger(Bank)
bei Nichtigkeit
der Vollmacht
schwebende Unwirksamkeit d. Bürgschaft, § 177 BGB aber formlose Genehmigung § 182 II BGB mögl.
Bü muss sich an gesetztem Rechtsschein der Urkunde festhalten lassen(auch bei abredewidrigem Ausfüllen)
Arg.: hier hat der Schutz des Rechtsverkehrs Vorrang
con.: Schutzzweck des § 766 BGB
Fax-
bürgschaft
nicht ok, Form des § 766 BGB . 126 nicht gewahrt
'Erteilung' = Original
Arg.: Schriftform = handschriftlich Unterschrift
Arg.: 'Erteilung' = Weggabe des Originals
- Fax ist Kopie und wahrt Schriftform nicht
Erklärender ist Kaufmann
formularmäßige Ausweitung d. Bürgenhaf-
tung über Verbindlk., die nicht Anlass zur
Bürgschaft gegeben haben, nicht möglich
Rspr. gilt aber jeweils nicht bei Bürgsch.
von Gesellschaftern für Gesellschaft
Arg.: für sie steht erkennbar nicht
die Anlassforderung im Vordergund
Rechtsfolge ist dann nicht Nichtigkeit,
sondern Begrenzung auf Anlassschuld
früher Rspr.: nein
Arg.: § 767 I BGB 3 lässt zukünftige Forderungen zu
Anlassrechtsprechung
Arg.: konkret rechnet der Bürge nur mit 'Anlasssumme' = Rest ist überraschend
ja, Verbot der Abweichung per AGB
Arg.: Grundregel ist § 767 I BGB 3 = Verbot der Fremddisposition nach der Übernahme der Bürgschaft
für Schulden die schon bei Übernahme bestanden gilt dann nicht Abs. 2 sondern § 307 I BGB
(P) Anwendung der
AnlassRspr. auch auf
Höchstbetragbürgschaften
BGH: ja
Arg.: Schutz durch Höchstbetrag nicht ausreichend
Arg.: Gefahr für Schulden zu haften, die man nicht kennt
Arg.: es ist Sache der Gl. für Klarheit der AGB zu sorgen
Verbraucher-
widerruf
Bürgschaft ist kein Kreditvertrag iSv § 491 BGB , da keine finanzierte Gegenleistung -? unentgeltlich, daher di-
rekte Anwendung (-)
analoge
Anwendung
EuGH: Analogie (-)
Arg.: keine gleiche Schutzwürdigkeit wie Verbraucherkreditnehmer
- Bürge haftet nur für fremde Schuld, § 495 BGB soll eher Vergleich der Darlehenskonditionen gewährleisten
a.A.: Analogie (+)
Arg.: warum sollte Bürge dann schlechter stehen als Schuldbeitretender
§ 514 II, 515 BGB- Anwendung nur auf Darlehensverträge und Finanzierungshilfen, Bürgschaft ist hingegen Sicherheit, keine Finanzierungshilfe
- analoge Anwendung
- BGH und EUGH: (-)
- arg: RL gilt nur für Darlehen, nicht für Sicherheiten ( EUGH)
- arg: Bürge ist ausreichend geschützt über §§ 766, 138 BGB und Bestimmtheitserfordernis, also keine Regelungslücke (BGH)
Dienstleistung muss eine solche
des Unternehmers sein
(P) Anwendbarkeit für Bürgschaft- BGH: Bürgschaft begründet eigenes Schuldverhältnis
und unter den Vorauss. des § 312b BGB ein eigenes Widerrufsrecht d. Bürgen!- Arg.: Akzessorietät der Bürgsch. macht die Begründung
eines Widerrufsrechts des Bürg. nicht von der Verbrauchereigenschaft des Hauptschuldn. abhängig; Akzessorietät soll Bürgen schützen!
Bürgschaft = unentgeltlich, daher di-
rekte Anwendung (-)
analoge
Anwendung
alt (EuGH, BGH)
Akzessorietät: 2x Verbraucher
Arg.: Akzessorietät der Bürgschaft
Arg.: priv. Bü für Unternehmenskredit fällt nach EuGH nicht unter Anw.bereich der RL
1. Schulder = Verbraucher (§ 13 BGB )
2. in Haustürsituation Darlehen aufgenommendamit Anwendbarkeit fast = 0
3. Bürge = Verbraucher
4. in Haustürsituation Bürgschaft abgegebenRspr. neu
1x Verbraucher
Arg.: Akzessorietät soll Bürge schützen
Arg.: mitgliedsstaatlicher Schutz kann über Richtlinie hinausgehen
nur 3 und 4 erforderlich
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