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- Hauptversammlung der AG
- Zuständigkeiten
- 119 AktG
- Keine Geschäftsführungsmaßnahmen
- außer, wenn Vorstand verlangt (§119 II)
- dann: keine Haftung des Vorstands (§93 IV S.1)
- Verpflichtungen über Vermögen als Ganzes (§179 a)
- Satzungsänderungen (§§ 119 I BGB Nr.5, 179 I)
- + ungeschriebene 'Holzmüller Kompetenz'
- BGH: 'Erheblichkeitsschwelle'
- Holzmüller Entscheidung
- Änderungen die mit Satzungsänderungen vergleichbar sind
- Gesetzessystematik
- Kritik
- unpräzise
- keine Sachkompetenz
- Aufsichtsrat zuständig
- Verfahren
- Einberufung
- durch Vorstand (§ 121 BGB )
- Aufsichtsrat, wenn Wohl der Ges. es erfordert (§ 111 III BGB )
- 5% Minderheit der Aktionäre (§ 122 I BGB ,II)
- Stimmabgabe §§ 134 ff. BGB
- Simmberechtigte
- jeder Aktionär
- soweit Einlage geleistet (§ 134 II S.1 BGB )
- nicht: Vorzugsaktionäre
- nicht: für Aktien die Gesellschaft gehören (§ 71 BGB b)
- Anteile
- anteilig (§ 134 I S.1 BGB )
Höchstimmrechte (§134 I S.2)
- in Satzung regelbar
- nur bei nicht börsennorierten AGs
- Verbote
- bei eigener Entlastung, Verbindlichkeitsbefreiung, Anspruchsdurchsetzung
- vgl. §§ 34 BGB, 47 IV S.2 GmbHG
- Vertretbarkeit
- gem. § 134 III BGB
- muss aber jederzeit widerrufbar sein
- Depotstimmrecht von Banken (§ 135 BGB )
- Bindung
- Grundsätzlich OK
- keine Bindung an Vorstand, Aufsichtsrat, abhängige Unternehmen (§ 136 II BGB )
- rechtfertigender Grund notwendig?
- Treuepflicht
- nur gegenüber anderen Aktionären
- bei kleinen AGs in Ausnahmen Schadensersatz bei Verstoß
- nicht, wenn sie selbst durch Anfechtungsklage Schaden verhindern könnten
- Beschlussmängel
Mehrheits- und
Formerfordernisse
- einfache Mehrheit (§ 133 I BGB )
- 3/4 Mehrheit
- Satzungsänderung (§179)
- Kapitalerhöhung (§182 I)
+ weitere sog. 'Grundlagenbeschlüsse'
- z.B.: ungeschriebene Kompetenzen
- Notar muss anwesend sein und beurkunden (§ 130 BGB )
- wenn börsennotiert
oder bei 3/4 Mehrheitserfordernissen
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