- Vermöögensordnung
Jahresabschluss,
Lagebericht,
Gewinnverwendung
Vorstand erstellt Jahresabschluss
- 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs
- mit Anhang (§ 284 HGB)
Vorstand erstellt Lagebericht
Prüfung durch Abschlussprüfer (§§ 316 I S.1, 317 HGB)
- -> Prüfungsbericht
Vorstand legt beides Aufsichtsrat vor
Prüfung (gem. § 171 I BGB )
- Billigung -> Abschluss festgestellt
Ablehnung → Hauptversammlung entscheidet (gem. § 173 III BGB )
Bericht vor Hauptversammlung (gem. § 171 II BGB )
Hauptversammlung enscheidet über Verwendung v. Bilanzgewinn
- ist an festg. Jahresabschluss gebunden
- Vorstand / Aufsichtsrat können 1/2 der Gewinne in Gewinnrücklagen einstellen
- 5% verpflichtend in gesetzl Rücklage bis 10% von GK
Einreichung beim Handelsregister
- Ausnahmen für kleine Gesellschaften (§§ 326f. HGB)
- Kapitalaufbringung / -erhaltung
- Kapital muss erhalten werden
- Gewinn darf ausgeschüttet werden
- aber nicht das Grundkapital
Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 I BGB ,II)
Bilanzierungsregel (§ 266 III BGB → Passivseite)
Folgen
Problem: verdeckte Gewinnausschüttungen
- MaÃstab: objektiv wirtschaftlich unvernünfitge Geschäfte
- Fremdkapital und Eigenkapital
- Grundbegriffe
- Eigenkapital
- gem. § 266 III A HGB
- Kapitalrücklage gem. § 272 II HGB
- = sog. Agio
- Vorteil: kein Zinsen
- Bedienung nach dem Fremdkapital in der Insolvenz
- Fremdkapital
- Vorteil: Einfach zu erlangen, weil keine Satzungsänderung
- Zwischenformen
- Schuldverschreibungen
- Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB)
- Orderschuldverschreibungen (§ 363 I S.2 HGB)
- können in Aktien umgewandelt werden
- Eigenkapitalersatz
Gesellschafterdarlehen, die in der Krise gewährt werden (als Fremdkapital) und dann
vor anderen Gläubigern zurückbezahlt werden, wenn Insolvenz kurz bevor steht
- erfasst auch Sicherungsübereignungen
Verbot durch anal. Anwendung von
§§ 32 a,b GmbHG, 135 InsO, 172 a HGB
nur wenn Aktionär unternehm. Einfluss (= 25%) hat
- Kapitalerhöhung / -herabsetzung