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- Gutgläubiger Erwerb
- Grundlagen zu Gutgläubiger Erwerb
- Differenzierte Nutzung, wegen Senkung von Transaktionskosten
- geringe Kontrollkosten
- Verteilung von Informtionspflichten
- ohne gutgläubig Erw. müsste Erwerber diese komplet tragen
- Beispielillustratives Beispiel: good title of the thief
- USA: nie!
- extra incentive für Käufer sich zu informieren
- caveat emptor!
- DE: wenn nicht abhanden gekommen (§§ 932, 935 BGB )
- extra incentive für Verkäufer sein Eigentum zu schützen
- Entscheidung was besser ist, durch cheapest cost avoider Regel!
- Formen
- Grundbuch (§§ 892, 893 BGB )
- hier sind die relativen Transaktionskosten auch mit Grundbuch noch gering
- Besitz (§ 932 BGB )
- Besitz und eigene Gutgläubigkeit sind fast komplett ohne Informationskosten feststellbar
- daher Informationsbeschaffung hier sinnvoll
- Ausnahme: nichtrechtmäßiger Besitz
- (+) diszipliniert Veräußerer zu prüfen, wem er Dinge anvertraut
- (+) verringert Transferfähigkeit von Diebesgut
- macht Diebstahl so weniger attraktiv
- (-) verhindert aber auch Rückführung in legalen Geschäftsverkehr
- (-) und effiziente Nutzung gestohlener Güter
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