5752
- Klagerücknahme (§ 269)
- Einwilligungserklärung des Beklagten erforderlich ab Verhandlung zur Hauptsache (Abs. 1)
- Fiktion der Einwilligung nach 2 Wochen (Abs. 2 S.4)
- Hemmung der Verjährung noch 6 Monate danach (§ 204 II BGB)
- Kläger trägt die Kosten (§ 269 III S.2)
- keine Rechtskraft
- Verzicht (§ 306)
- Zulässigkeit prüfen, weil Sachurteil
- im Gegensatz zur Klagerücknahme keine Einwilligung erfoderlich
- Folge
- Rechtskraft, § 322 I
- im Gegensatz zur Klagerücknahme ist erneute Klage danach unmöglich
- Kläger trägt die Kosten, § 91
- keine Anwendung des § 93
- Anerkenntnis (§ 307)
- Abgrenzung
- §§ 780, 781 BGB
- Geständnis (§ 288 I)
- Bedingungsfeindlich (s.o.)
- Ausn: Vorbehalt bzgl. Kosten, fehlenden ProzessVrss.
- Ausn.: Vorbehalt bzgl. Höhe (§ 304)
- Ausn.: Vorbehalt Aufrechnung (§ 302)
- Ausn.: Vorbehalt Verurteilung Zug um Zug
- Zulässigkeit prüfen, weil Sachurteil
- Folge
- Pflicht des Gerichts Anerkenntnisurteil zu entscheiden
- = kein Antrag des Klägers mehr erforderlich
- Kostentragung des Beklagten als unterlegene Partei (§ 91)
- Ausn.: sofortige Anerkenntnis (§ 93)
- + keine Veranlassung
- Übereinstimmende beiderseiteige Erledigterklärung (§ 91a)
- Erledigungsereignis
- Beispiel
- dieses gibt es oben jeweils nicht!
- aber bei übereinstimmender Eklärung egal
- Erledigterklärung
- Fiktion der Einwilligung nach 2 Wochen (S.2)
- Folge
- keine Prüfung von Zulässigkeit, Begründetheit, Erledigung
- Kostentragung nach billigem Ermessen
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