
- Klagenhäufung
objektive Klagen-
häufung (§ 260 ff. ZPO )
#
anfängliche
Klagenhäufung
- Schema § 260 ZPO :
Identische Parteien
sonst subjektive Klagenhäufung
die selbe Prozessart
kein Verbindungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
z.B.: § 578 II ZPO
Sinn aus Anwaltssicht: Prozessökonomie ? Degression der Gebührentabelle
nachträgliche
Klagenhäufung
ihre Zulässigkeit ergibt sich aus § 261 II ZPO
§ 261 III ZPO Nr.2 - perpetuatio fori gilt nicht, § 506 ZPO !
nur bis 1W vor mü. Verhandlung mögl.
→ § 132 I S.1 ZPO analog
aber danach idR Heilung
durch Nichtrüge, § 295 ZPO
Formulierung: Die Tatsache, dass der Antrag erst in der müVH gestellt wurde und damit die enstpr.
anwendbare Vorschift § 132 I ZPO verletzt sein könnte, ist wg. § 295 ZPO jedenfalls unbeachtlich
kein § 264 ZPO , da anderer Streitgegenstand
Achtung: Zinsen hierauf erst ab Moment der Änderung
#
kumulative
Klagenhäufung
- Schema § 260 ZPO :
Prüfung
sind die Klagen zulässig?
Addition der Streitwerte, § 5
Vrss des
die anfängliche kumultive Klagenhäufung ist keine echte Zlk.Vrss,
? zwischen Zlk. und Begr. erörtern (bzw. ganz am Ende der Zlk.)
Ausnahme: echte ProzessVrss, wenn
gem. § 5 erst Zust. des LG begründet
Sind die Klagen begründet?
Trennnung nach § 145 ZPO möglich
eventuelle
Klagenhäufung
- Schema § 260 ZPO :
Prüfung
Ist der Hauptantrag
zulässig + begründet?
höherer Streitwert
entscheidet, § 5 (-)!
Arg.: § 5 erfasst nur kumul. + unechte Klagenhäufung
Ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten?
bei Teilerfolg ggf. auslegen, was wirtsch. günstiger ist
Ist der Hilfsantrag
zulässig?
Vrss des § 260 ZPO
hier = echte Sachurteilsvoraussetzung des Hilfsantrags
(P) Verstoß gegen des Bestimmtheitsgebot, § 253 II ZPO Nr.2?
nein, innerprozessuale Bindung!
Ist der Hilfsantrag begründet?
auch hier schon Verjährungshemmung
Sonderfall: unechte
eventelle Klagenhäufung
hier soll über Hilfsantrag nur bei Erfolg des Hauptantrags entschieden werden
Sinn: so wird der Streitwert gesenkt (§ 45 I S.2 GKG) ? Kostenersparnis
bzgl. Zuständigkeitsstreitwert aber Addition, § 5 II
Arg.: Gedanke aus § 504 ZPO ? Gericht muss für ges. RStreit zust. sein
RF: Wenn nur Hilfsantrag (+), dann Klageabweisung im Übrigen (für Hauptantrag) und dennoch wegen vollen Unterliegens des Beklagten diesem Kosten voll auferlegen
als eigenen Prüfungspunkt zwischen
Zulässigkeit und Begründetheit ansprechen
Schema:#
eine der 3 Vaianten: §§ 59 ZPO Alt.1, 59 Alt 2, 60
Vrss des § 260 ZPO
da mehrere proz. Ansprüche geltend gemacht werden
Rechtsfolgen
gemeinsame Verhandlung
es sei denn es findet Trennung statt, § 145 I ZPO
Grundsatz der Selbständig-
keit der Prozessverhältnisse
das Prozessverhalten eines Streitgenossen
wirkt grunds. nicht ggü. anderen Streitgenossen
Grundlagen
zu KlagenhäufungKonstellationen:
- Zweigliedriger Streitgegenstand
- Mehrere Klageäntrage oder
- Mehrere Klagegründe
Alternative Klagen-
häufung
grds. unzulässig wegen § 253 II ZPO Nr.2
Ausnahme Wahlschluld §§ 262 ff. BGB
höherer Alternativstreitwert maßgeblich
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura