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- Klagenhäufung
- objektive Klagenhäufung (§ 260 ff. ZPO )
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- anfängliche Klagenhäufung
- Schema § 260: § 260 ZPO
- Identische Parteien
- sonst subjektive Klagenhäufung
- die selbe Prozessart
- kein Verbindungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
- z.B.: § 578 II ZPO
- Sinn aus Anwaltssicht: Prozessökonomie → Degression der Gebührentabelle
- nachträgliche Klagenhäufung
- ihre Zulässigkeit ergibt sich aus § 261 II ZPO
- § 261 III ZPO Nr.2 - perpetuatio fori gilt nicht, § 506 ZPO !
- nur bis 1W vor mü. Verhandlung mögl. -> § 132 I S.1 ZPO analog
- aber danach idR Heilung durch Nichtrüge, § 295 ZPO
- Formulierung: Die Tatsache, dass der Antrag erst in der müVH gestellt wurde und damit die enstpr. anwendbare Vorschift § 132 I ZPO verletzt sein könnte, ist wg. § 295 ZPO jedenfalls unbeachtlich
- kein § 264 ZPO , da anderer Streitgegenstand
- Achtung: Zinsen hierauf erst ab Moment der Änderung
- #
- kumulative Klagenhäufung
- Schema § 260: Prüfung
- sind die Klagen zulässig?
- Addition der Streitwerte, § 5
- Vrss des § 260 ZPO
- die anfängliche kumultive Klagenhäufung ist keine echte Zlk.Vrss, → zwischen Zlk. und Begr. erörtern (bzw. ganz am Ende der Zlk.)
- Ausnahme: echte ProzessVrss, wenn gem. § 5 erst Zust. des LG begründet
- Sind die Klagen begründet?
- Trennnung nach § 145 ZPO möglich
- eventuelle Klagenhäufung
- Schema § 260: Prüfung
- Ist der Hauptantrag zulässig + begründet?
- höherer Streitwert entscheidet, § 5 (-)!
- Arg.: § 5 erfasst nur kumul. + unechte Klagenhäufung
- Ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten?
- bei Teilerfolg ggf. auslegen, was wirtsch. günstiger ist
- Ist der Hilfsantrag zulässig?
- Vrss des § 260 ZPO
- hier = echte Sachurteilsvoraussetzung des Hilfsantrags
- wirtsch. Zs.hang zw. Haupt- Hilfsantrag folgt aus Abhängigkeit
- (P) Verstoß gegen des Bestimmtheitsgebot, § 253 II ZPO Nr.2?
- nein, innerprozessuale Bindung!
- Ist der Hilfsantrag begründet?
- auch hier schon Verjährungshemmung
- Sonderfall: unechte eventelle Klagenhäufung
- hier soll über Hilfsantrag nur bei Erfolg des Hauptantrags entschieden werden
- Sinn: so wird der Streitwert gesenkt (§ 45 I S.2 GKG) → Kostenersparnis
- keine Streitwertadition da nur alternativ vollstreckbar
- bzgl. Zuständigkeitsstreitwert aber Addition, § 5 II
- Arg.: Gedanke aus § 504 ZPO → Gericht muss für ges. RStreit zust. sein
- RF: Wenn nur Hilfsantrag (+), dann Klageabweisung im Übrigen (für Hauptantrag) und dennoch wegen vollen Unterliegens des Beklagten diesem Kosten voll auferlegen
- als eigenen Prüfungspunkt zwischen Zulässigkeit und Begründetheit ansprechen
- Schema: #
- Rechtsfolgen
- gemeinsame Verhandlung
- es sei denn es findet Trennung statt, § 145 I ZPO
- Grundsatz der Selbständigkeit der Prozessverhältnisse
- das Prozessverhalten eines Streitgenossen wirkt gunds. nicht ggü. anderen Streitgenossen
- Grundlagen zu Klagenhäufung
- Konstellationen: - Zweigliedriger Streitgegenstand - Mehrere Klageäntrage oder - Mehrere Klagegründe
- Alternative Klagenhäufung
- grds. unzulässig wegen § 253 II ZPO Nr.2
- Ausnahme Wahlschluld §§ 262 ff. BGB
- höherer Alternativstreitwert maßgeblich
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