- Versäumnisverfahren § 330 ff. ZPO
Antrag auf Erlass
eines VU+ Sachantrag aus Klageschrift
wird in Schriftsatz nach Sachantrag getrennt gestellt
Säumnis
Kein Hindernis
gem. §§ 335 ff. ZPOZulässigkeit
der Klage
(Prozessvssg.)
Schlüssigkeit
d. Klage
= quasi Begründetheit
Geständnisfiktion bzgl. Tatsachen (§ 331 I S.1 ZPO )
Entscheidungs-
möglichkeiten
a) zurückweisender Beschluss (§ 335 I ZPO )
b) Vertagung (§ 335 II ZPO )
c) Abweisung durch
Endurteil, unechtes VU
(Prozess- oder Sachurteil)
§ 331 II ZPO 2.Hs: wg. fehlender
Zulässigkeit oder Schlüssigkeit
auch 'unechtes Versäumnisurteil (VU)' genannt
ergeht gegen den Kläger
hier ist Einspruch
nicht statthaft
sondern Berufung / Revision
(P) widersprüchliche
Entscheidung d. Gerichts
z.B.: Klage des säumigen Kl. wird wegen Unzulässigkeit als VU abgewiesen
Meistbegüns-
tigtentheorie
Arg.: aus der Widerspüchlichkeit sollen keine Nachteile erwachsen
der Bürger muss nicht klüger sein als das Gericht
Einspruch ist statthaft auch wenn eigentlich Endurteil hätte ergehen müssen (Bsp.)
d) Versäumnisurteil
e) Teil-VU und Endurteil
teils echtes, teils unechtes VU, § 331 II ZPO
Bsp.: Zahlung auf 20.000 Euro; Beklagte säumig;
Klage aber nur bis 12.000 Euro schlüssig
echtes VU bis 12.000 Euro
unechtes VU für 8.000 Euro
Urteilsüberschrift muss klarstellen, dass beides vorliegt
(wegen unterschiedlicher Anfechtungsmöglichkeiten)
Rechtsbehelfe
echte VU: Einspruch
unechtes VU: Berufung
unechte VU benötigt Tatbestand und E-Gründe
Einspruch
- Schema § 338 ZPO :
#
Zulässigkeit
Zuständigkeit
iudex ex quo, § 340 I ZPO
Statthaftigkeit
statthaft gegen
echtes VU
vgl rechts unten
+ falsche unechte VU nach Meistbegünstigtentheorie
+ Vollstreckungsbescheide, § 700 I ZPO
(P) bei VU im schriftl. Verfahren:
Einspruch vor letzter Zustellung
nach § 276 - 2 ZPO Wochen
zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
die Frist hat noch gar nicht angefangen zu laufen daher dort kein (P),
aber VU existiert noch gar nicht, daher eigentlich Statthaftigkeit (-)
--? Vor Eintritt der Beschwer gibt es grunds. keinen Rechtbehelf!
h.M.: wenn zumindest schon eine
Zustellung: Statthaftigkeit (+)
Arg.: Gericht an verkündetes Urteil gebunden
Arg.: Rechtsschein muss beseitigt werden können
(P) Umdeutung des Einspruchs in Anzeige der Vert.-
bereitschaft § 276 ZPO , falls noch kein VU erlassen wurde
Frist
Notfrist 2 Wochen, § 339 ZPO i.V.m. § 224 I S.2 ZPO
Notfrist=Frist, die durch das Gericht nicht verlängert werden kann
(P) bei VU im schriftl.
Verfahren: Einspruch
nach letzter Zustellung
im schriftl. Verfahren ersetzt Zustellung § 310 III ZPO
die Verkündung - wenn erst einer Partei zugestellt wurde,
verzögert sich der Beginn der 2 Wochen Frist bis Zustellung
Vollständiges Urteil liegt erst bei der Zustellung an beide Parteien vor
im schriftlichen Vorverfahren fand keine Verkündung statt
'Richter sitzt allein im Sitzungssaal und verkündet Urteile'
Bestimmung daher nach §§ 187 I, 188 II BGB iVm § 222 ZPO
Form
Bezeichnung des VU + Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
- Einreichen einer Einspruchsschrift
prüfen, ob Anwaltszwang § 78 ZPO besteht
Kein Verzicht bzw.
Rücknahme § 346 ZPO
keine Begründet-
heitsprüfung !!
Für Einspruch ist es egal, ob VU rechtmäßig war
die RM ist relevant für die Kostentragung nach § 344 ZPO:
ist das VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen und wird
die Klage abgewiesen, trägt der Kl die gesamten Kosten
Folgen
zulässiger
Einspruch
keine Rechtskraft
des VU § 705 S.2 ZPO
bzw. Aufhebung des
Vollstreckungsbescheids
(p) mit dem VU liegt ein vollstreckbarer Titel vor,
der Bekl. muss daher den Einspruch rglm.
mit einem Vollstreckungsschutzantrag verbinden
Zurückversetzung, § 342 ZPO
hier meistens:
Inzidentprügung!
wenn beides (+): Aufrecht-
erhaltung des VU , § 343 ZPO
Arg.: das muss auch so sein, denn sonst
gäbe es 2 vollsteckbare Urteile
unzlässiger
Einspruch
Verwerfung, § 341 I S.2 ZPO
Zulässiger Einspruch
gegen erstes VU
siehe oben
Säumnis außerhalb des Einspruchstermins, § 341a ZPO
Wenn der urspr. Säumige zwischenzeitlich mündlich
verhandelt hat, kann nur erneutes erstes VU ergehen
(P) RMK d. ersten VU
umstr. ob erforderlich
= lagen Säumnis und Antrag bei erstem VU vor ?
h.M.: fehlende
Säumnis egal
Arg.: Rückversetzungswirkung des § 342 ZPO
dann gab es aber noch gar kein rw. VU
Parallelität des Prüfungsrahmens
(P) Schlüssigkeit d. Kl.
umstr. ob erforderlich
= lagen Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage vor?
h.M.:
RWK der
Klage egal
wiederholt Säumige ist nicht schutzwürdig
e.A.: erneute Prüfung d. Zulässigkeit
und Schlüssigkeit der Klage
Arg.. Richter soll nicht sehenden Auges falsche Entscheidungen erlassen
Arg.: Rückversetzungswirkung des § 342 ZPO
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