- Verbraucherschutz, §§ 355 BGB ff
506
Varianten
Finanzierungshilfe
Entgeltlichkeit
z.B. nicht: heute mitnehmen, in einem Jahr Barpreis zahlen
Teilzahlungsgeschäft
RF: siehe
unten, § 492 ff. BGB
491, Verbrau-
cherdarlehen
- Schema § 355 BGB :
Vrss
Anwendung für Leasing (s.o.)
Entgeltlichkeit
Folgen
Formerfordernis, § 492 BGB
schriftlich
Mindestangaben (steht EGBGB)
- z.B. Widerrufsbelehrung, § 492 II BGB iVm Art. 247, § 6 II EGBGB,
bei Fehlen: § 494 I BGB - nichtig, aber
mit Auszahlung wirksam (§ 494 II BGB ) = Heilung
schützt vor Rückzahlung auf einen Schlag
reduzierter Zinssatz
- lex specialis zu § 125 S.1 BGB
- (P) Bei Finanzierungsleasing als sonstige Finanzierungshilfe gibt es keine Auszahlung als Heilungsmöglichkeit
- e.A: Nichtigkeitsfolge gar nicht anzuwenden, Verweis von § 506 I auf § 494 BGB ist redaktionelles Versehen
- a.A: § 507 II BGB 2 analog, Heilung erst durch Übergabe des Leasinggegenstands
- con: In § 507 BGB Heilungsmöglichkeit geregelt, in § 506 II BGB nicht = keine planwidrige Regelungslücke
- a.A: § Rechtsgedanke des § 506 IV BGB 2, Anschaffungspreis tritt an Stelle des Darlehensvetrag
- Anschaffung des Leasinggegenstands tritt entsprechend an Stelle der Darlehensgewährung
Widerrufsrecht, § 495 BGB
#
2 Raten Verzug
5% / 10% gesamt
Fristsetzung (mind. 2 Wochen) mit Hinweis auf RF
Spezialregelung zu § 314 BGB
Unwirksamkeit von
sog. Verfallklauseln
Arg.: Kündigung führt Verbaucher
nochmal Ernst der Lage vor Augen
Entbehrlichkeit der Frist
bei ernsth. Verweigerung
BGH: nein
Arg.: Kündigung führt Verbaucher
nochmal Ernst der Lage vor Augen
a.A.: ja
Arg.: § 323 II BGB analog
Arg.: wenn Verbraucher eh nicht zahlen will, dann Hinweis unnötige Förmelei
Widerrufsrecht,
§§ 312g, 355 BGB oder 356
' position='rightGrundlagen
Einseitige, empfangsbedürftige Gestaltungserklärung
- Schema § 312g BGB :
Prüfung
grds. alle nachfolgenden §§
Beschränkung bei Verträgen des § 312 II BGB
Weitere Beschränkung des § 312 III BGB
nicht examensrelevant
Beschränkung bei Wohnraummiete § 312 BGB iV i.V.m. III
Widerrufsrecht §§ 312g, 355 BGB
Ausschluss § 312g III BGB , bei speziellerem Widerrufsrecht
§§ 495, 506 BGB , 512
Ausschluss § 312 BGB g II bei besonderen Verträgen
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene
Verträge (früher Haustürgeschäft) § 312b BGB
h.M.: ja, analog
Con.: keine Entgeltlichkeit
Fernabsatzverträge § 312 BGB c
Bestätigung § 312f II BGB
Legaldefinition dauerhafter Datenträger in § 126b S.2 BGB
vertragliche
Vereinbarung
Zwar nicht vorgenommen, aber gem. §§ 133, 157 BGB
anzunehmen, wenn Widerrufsrecht eingeräumt wird
Nicht jedoch bei irrtümlicher Erteilung einer Widerrufs-
belehrung, da kein konstitutiver Wille zur Begründung
(P) Widerruf eines nich-
tigen (§ 138 I BGB ) Vertrags
Ja
Arg.: günstigere RF als bericherungsR. Rückabwicklung
Widerrufserklärung,
durch Erklärung
auch z.B. telefonisch
Textform nicht mehr erforderlich
(so § 355 I S.2 BGB a.F.)
nicht mehr konkl. durch Rücksendung der Sache
(so § 355 I S.2 BGB a.F.)
kein Begründungserfordernis § 355 I S.4 BGB
Einhaltung der
Widerrufsfrist
2 Wochen
Beginn ab Vertragsschluss § 355 II S.2 BGB
oder § 356 II BGB ab Erhalt der Ware
- Fehlende Belehrung über Widerrufsrecht
- Frist beginnt gar nicht erst zu laufen, § 356b II 1 BGB
- Höchstfrist nur bei Immobilien-Verbraucherdarlehen, § 356b II 4 BGB
- Nachholbar, §§ 356b II 1, 492 VI BGB
- Frist dann 1 Monat, § 356 II 3 BGB
kein Erlöschen
nach § 356 III S.2 BGB
maßgeblich Vertragsschluss bzw. Erhalt der Ware vgl. oben
12 Monate + 14 Tage Frist
also nicht Jahresfrist !
ab Fristbeginn, außer bei Finanzdienstleistungen
Fristbeginn bei Verbrauchsgüterkauf § 474 I BGB
grds. Fristbeginn ab Erhalt der Ware § 356 II BGB Nr.1a
bei mehreren Waren letzte Ware § 356 II BGB Nr.1b,c
bei regelmäßigen Lieferungen erste Ware § 356 II BGB Nr.1d
Rechtsfolgen
Rückgewährschuld-
verhältnis gem. §§ 355 III S.1 BGB , 357
innerhalb von 14 Tagen § 357 I BGB
keine diligentia quam in suis
falls belehrt (§ 357 VII BGB )
Wertersatzpflicht
wg. Wertverlust
kein Ersatz von gezogenen
Nutzungen mehr
da Verweis auf § 346 ff. BGB abgeschafft
z.B.: Partnervermittlungsbörsen
die früher str. Frage nach Ersatz der Prüfungskosten stellt sich daher nicht mehr
nur Ersatz für Wertverlust durch Umgang, die zur Prüfung nicht nötig war
Rücksendekosten
trägt der Verbraucher unabhängig vom Warenwert (§ 357 VI S.1 BGB n.F.)
a.F.: Unternehmer ab 40 ?
Ausnahmen
Versäumnis der Information über diese Kostentragungspflicht (§ 312a II BGB )
Indiviualabrede
Rücksendepflicht
auch für Waren, die nicht per Paket versendet werden können, § 357 I BGB n.F.
Informationspflichten
' position='rightallg. Informationspflichten
nach § 312a BGB
Telefon
§ 312a I BGB : Eröffnung relevanter Geschäftsinformationen
stationärer
Handel
§ 312a II: Info nach
Art. 246 EGBGB
? 3+X Jahre
Fernabsatz vgl. Legaldefinition § 312c BGB
Außerhalb von Geschäftsräumen, vgl. Legaldefinition § 312b BGB
jeweils Belehrung Art. 246 EGBGB
§ 312e BGB Falls Belehrung § 312d I BGB (+) Versandkosten von Verbraucher zu tragen
Informationspflichten
nach § 312i BGB Nr.2
Mitteilung Art. 246c
Beweislastumkehr schon bzgl.
Pflichtverletzung, § 312k II BGB
Bestätigungspflichten
' position='right§ 312f I BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
§ 312f II BGB für Fernabsatzverträge
Legaldefinition dauerhafter Datenträger in § 126b S.2 BGB