- Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
nach obj. Empfängerhorizont
Offenkundigkeit
Offentkundigkeit bedeutet
Handeln im fremden Namen
Handeln unter
fremdem Namen
Namenstäuschung ? § 164 II BGB
idR beim Autokauf, selbst wenn Name dem im Brief entspricht
Identitätstäuschung ? § 177 BGB analog
Ausnahmen
'Verzicht' auf das Offenkundigkeitsprinzip
unternehmensbezogenes Geschäft
z.b. Angestellter für Betrieb, da offensichtlich, dass
Geschäft nur für Betrieb erfolgen soll.
§ 184 BGB analog mgl?
h.M.: (-)
Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip
h.M.: nein, Vordermann verpflichtet sich selbst (§ 164 II BGB ) und muss dann aus Auftrag § 667 BGB abtreten
Arg.: Ausdehnung § 185 BGB auf Verpflichtung zum Abschluss im eigenen Namen
con: Wortlaut, Umgehung der SV
verwischt Grenze zwischen UM-MB SV
con.: wer sich vertreten lassen will, soll sich der §§ 164 BGB ff bedienen
Vertretungsmacht
vertraglich
differenzieren zwischen Innenvollmacht
§ 167 I BGB 1. Alt, Außenvollmacht, § 2. Alt
transmortale Vollmacht
die Erblasser erteilt hat und gegen Erben wirkt
organschaftlich
gesetzlich
Rechtsschein
177
falsus procurator
Haftung d. Vertreters ggü. Geschäftpartner, § 179 BGB
Handeln unter fremdem Namen
Vertretungsm. (-), Offenkundigk. (-)
analoge Anwendung der §§ 177 BGB
der Namensinhaber kann Geschäft an sich ziehen
sofern die Identität entscheidend ist,
Abgrenzung zur bloßen Namenstäuschung
= Eigengeschäft
des Handelnden
Missbrauch der
Vetretungsmacht
unbeschränkte Vertretungsmacht
ich kann, darf aber nicht
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt nur vor, wenn das Handeln des
Vertreters von seinen Befugnissen im Innenverhältnis abweicht
z.B.: Generalvollmacht, die dann unter Zustimmungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt gestellt wird
z.B.: 37 II GmbHG
Grundsatz: Können
setzt sich durch
aber SE - Anspruch
+ evlt. § 826 BGB
kein Durchwirken des Innenverhältnisses
Beschränkung aus Innenverhältnis irrelevant
Vertreter trägt das Risiko des Missbrauchs
Ausnahmen, Durchwirk.
des Innenverhältnisses
Kollusion: bewusstes
Zusammenwirken zum
Nachteil d. Vertretenen
Rechtsfolge
oder Wahlrecht (wirksam, aber Arglisteinrede § 853 BGB )
sittenwidrige Put-Optionen
Evidenz: Missbrauch für
Geschäftsgegner offen-
sichtlich oder bekannt
reicht Evi-
denz alleine?
BGH neu: obj. Evidenz reicht
Arg.: Empfänger nicht schutzwürdig
BGH alt.: zus. bew.
zum Nachteil handlen
Arg.: Rechtssicherheit; Schutz § 50 BGB HBG
con.: dann Fallgruppe kaum noch von Kollusion zu unterscheiden
Rechtsfolge
Lit.: § 177 BGB analog, Wahlrecht des Vertretenen.
Genehmigt er, wird er selbst berechtigt und verpflichtet,
anderenfalls haftet der Vertreter auf Schadensersatz
analog weil Vertretungsmacht nicht fehlt, sondern überschritten wird
h.M.: Vollmacht
anfechtbar
h.M.: ggü. Geschäfts-
partner zu erklären
Arg.: nur so muss Geschäftspartner nicht Ins. Risiko des Vertreters tragen
e.A.: ggü Stellvertre-
ter zu erklären
dann Anspruchkette Geschäftspartner hat § 179 II BGB
gegen Vertreter und der hat Regress aus § 122 BGB
Arg.: Wortlaut § 143 BGB
Arg.: Geschäftspartner hätte sich mit
Vollmachtsurkunde absichern können § 172 II BGB
Arg.: unabh. Rechtsgeschäft von Vertretergeschäft
widerspricht Wertung des VertretungsR ? Nichtigkeit nur bei Evidenz, Kollusion
e.A.: Vollmacht
nicht anfechtbar
Arg.: durch Aufgabenteilung erhält Vetretener zus. Anfechtungsmöglichkeit
Arg.: § 166 BGB nur Willensmängel des Vertreters relevant
aber: anderer Fall gemeint (s.u.)
Arg: Gesellschafts/Arbeitsverträge nach h.M. auch
nicht ex-nunc anfechtbar
unterscheide: Anfechtung wegen Irrtums des
Vertretenen bzgl. der WE ggü Geschäftspartner
Vor Ausübung stets unproblematisch, aber eigentlich Widerruf vorgesehen § 168 BGB
Sonderfall: Anfechtung der Wissenserklärung bei nach außen
kundgetaner Innenvollmacht § 171 BGB
h.M: Möglich, ansonsten schlechtere Stellung
als bei Außenvollmacht
Aber Eingrenzung durch Anwendung von § 123 II BGB
analog bei Täuschung durch Vertreter
Insichgeschäft, § 181 BGB
grundsätzlich verboten
RF: § 177 BGB
keine Nichtigkeit
Schwebezustand
Ausnahmen
Zustimmung
Erfüllung einer
Verbindlichkeit
lediglich rechtl.
vorteilhaft oder
neutralem Rechtsgeschäft
bei der Beurteilung des schuldR Vertrages ist
dingl. Vollzugsgeschäft zu berücksichtigen (z.B. Grundstücksschenkung an Minderj., da mit Übereignung wäre rechtlich nachteilig, wenn damit Verpflichtungen entstehen, zb aus § 566 BGB . Somit § 181 BGB nicht anwendbar. Aber teleologische Reduktion, also § 181 BGB doch anwendbar. Allerdings würden die Eltern hier 'in Erfüllung einer Verbindlichkeit' handeln und daher von § 181 BGB befreit. Arg: Trennunsprizip
Somit Wirtschaftliche Gesamtbetrachtung beider Verträge, wenn dabei rauskommt, dass es ein rechtl. nachteilig ist, dann Fall von § 181 BGB . Im GEsamtergebnis heißt das, das die Eltern kein Grundstück schenken können. Es ist nur möglich durch die Einstellung eines Ergänzungspflegers, damit kein Selbstkontrahieren der Eltern gegeben ist.
ungeschriebene Ausnahme: teleologische Reduktion, da keine Interessenkollision
Erweiterung: § 181 BGB analog- Analoge Anwendung auf die Untervertretung:
Vertreter gibt dem UV eine Vollmacht des Vertretenen und kontrahiert anschließend in eigenem Namen mit UV im Namen des Vertretenen
Grenzen der Stellvertretung
§§ 181, 1629 II S.1 BGB , 1795, 1643 I, 1821f.
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