- Abgrenzungen Vertragsschluss
normal
ANG | ANN
obj ...x x
subj... x x
(F.D.) falsa
demonstratio
....... ANG| ANN
obj.......y y
subj... x x
unbewusstes Abweichen
Haakjöringsköd-Fall
(P) Andeutung in der
Urkunde notwendig ?
BGH vertritt bei formbed. RG grunds. die
umstr. Andeutungstheorie
bei der F.D. aber gerade nicht
auch Umstände außerhalb der Urkunde können zu Auslegung herangezogen werden
a.A.: Differenzierung
nach Schutzzweck
eher Schutz vor allg. Gefahren des RG (wie § 311b BGB ):
keine Andeutung notwendig
eher Schutz vor konkreten Gefahren des RG
Andeutung notwendig
speziell bei
(P) Bestimmtheit
kein Verstoß, wenn eindeutig erkennbar
z.B.: Bepflanzung
für KV ist katasternäßige Erfassung nicht nötig (BGH)
sondern nur für Eintragung
zwar erkennbar, dass V nur verkaufen will, was auch sein Eigentum ist (hyp. Element)
aber keine Unzumutbarkeit (normatives Element)
Berufung auf die Nichtigkeit treuwidrig?...... ANG | ANN
obj ..... x x
subj... y x
bewussstes Abweichen
z.B. Unterverbriefung = Schwarzkauf
Unter(preis)verbriefung
idR (-) wenn zu geringerer Betrag wg. Anrechnung / Verrechnung von Vorauszahlungen
Vertragsbindsungswille bzgl. Scheingeschäft (+)
sonst bräuchte man § 117 BGB gar nicht
nicht anwendbar, wenn die Parteien zur Erreichung
ihres Zieles ein wirksames RG brauchen
greift nur, wenn Parteien Ziel durch bloßen
Schein eines wirksamen RG erreichen
Strohmanngeschäfte: idR § 117 BGB (-) da wirks. Vertrag gerdade gewollt
Folge(P) Gesamtnichtigkeit, § 139 BGB
dissimuliertes Geschäft
ANG | ANN
obj ...y y
subj... x x
Total Dissens (T.D.)
Dissens über 3 essentialia (Vertragspartner, Gegenstand, Preis
z.B.: keine Einigung über die Fläche eines Grundstücks
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