Willenserklärung = privatautonome Manifestation eines rechtlich bedeutsamen Willens Schema
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  • Willenserklärung = privatautonome Manifestation eines rechtlich bedeutsamen Willens

    • Bestandteile der WE

      • (P) invitatio ad

        offerendum

        • kein Rechtsbindungswille, weil man sich bei Stück-

          schuld und Mehrfachverpflichtung SAE- pflichtig macht

          • so meistens bei Erklärungen ggü einem großen, unbest. Personenkreis

            ? der Wille des Verkäufers ist so zu verstehen, dass er sich vorbehalten will,

            mit wem er den Vertrag abschließt

            • z.B. bei Prospekten,

              Schaufensterauslagen

      • Konkludentes Verhalten

      • Ausnahme:

        Schweigen

      • Objektiver oder
        äußerer TB
        (=Erklärte)

        • Basics

          • schafft einen Erklärungstatbestand
            (+), Verhalten des Erklärenden stellt sich für einen objektiven Beobachter als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens (= Rechtsbindungswille) dar 
            Dabei ist es unerheblich, ob dies ausdrücklich oder konkludent erfolgt: wichtig ist, dass die Erklärung der Beteiligten auf das Setzen eines Erklärungstatbestandes gerichtet ist - Äußerung allein muss objektiv auf einen Rechtsfolgewillen schließen lassen
        • Äußerer Handlungswille

          • Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners
            muss das Verhalten des Erklärenden darauf
            schließen lassen, dass er sich rechtsgeschäftlich
            erklären will.
          • P: bei Fehlen ? WE (-)
        • Äußerer Erklärungswille

          • Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners
            muss das Verhalten des Erklärenden darauf
            schließen lassen, dass er sich rechtsgeschäftlich
            erklären will.
          • Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB aus Sicht des verständigen objektiven Empfängers;
            laieneünstige Auslegung v.a. bei Gestaltungserklärungen
            'Abstandnahme vom Vertrag'
          • P: Invitatio ad offerendum
      • Subjektiver 
        oder innerer TB 
        (=Gewollte)

        • Basics

          • setzt sich aus 3 Komponenten zusammen:
            (1) Handlungswille
            (2) Erklärungsbewusstsein
            (3) Geschäfztswille
        • (1) innerer Handlungswille

          • dem Erklärenden muss bewusst sein, dass er eine Handlung vollzieht (bei Fehlen: WE (-)), e.g. vis absoluta (Gewalt, Bewusstlosigkeit) - bei vis compulsiva (Täuschung, Drohung) (+), da der Erklärende das Bewusstsein noch hat
          • P: Fehlen
            • Analogie zu § 105 II BGB : Nichtigkeit der WE, daher notwendiger Bestandteil
        • (2) innerer (s) Erklärungswille/ - bewusstsein

          • Wille, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
          • ? wollte die Person, die den Erklärungstatbestand gesetzt hat, ihr Verhalten als rechtsgeschäftliche Erklärung gedeutet sehen? 
            ? War der Person wenigstens bewusst, dass ihr Verhalten als solches gedeutet werden könnte
          • !! P: Fehlen - str. ist die Rechtsfolge: ist sie notwendiger Bestandteil einer WE und träfe ihr dann dieselben RF zu wie (1) ?
            • Willenstheorie:
              • Erklärungsbewusstsein ist konstitutives Erfordernis jeder WE: Ihr Fehlen würde (in analogie zu § 118 BGB , erst-recht Schluss) Nichtigkeit herbeiführen - ohne Erklärungsbewusstein = keine WEAber ! §122 analog: Erklärende kann beim Erklärungsgegner Ersatz des Vertrauensschadens fordern
              • Kritik
                • Vertrauensschutz wird vernachlässigtDer Erklärende hat die freie Wahl seiner Erklärungshandlung - ihm sollte das Erklärungsrisiko aufgebürdet werden
            • Erklärungstheorie
              • WE (+) selbst beim Fehlen des Erklärungswillens/ bewusstsein - normative Auslegung, wenn
                Grund: Vertrauensschutz - Schutzwürdigkeit des Empfängers zurechenbar über § 166 I BGB bei Vertretern
                Allerdings mit Einschränkung: Erklärende müsste bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen, dass sein Verhalten als WE zu deuten ist 
                (Möglichkeit) WE analog §119 I Alt. 2 anfechtbar: Wenn schon bei der Abweichung zwischen Wille und obj Erklärtem die Möglichkeit zur Anfechtung besteht, dass erst Recht, wenn das Bewusstsein einer rechtsgeschäftlichen Erklärung ganz fehlt
        • (3) innerer Geschäftswille

          • Wille, der darauf gerichtet ist, durch die Erklärung ganz bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen
          • P: Fehlen
            • kein notweniger Bestandteil einer WE, ein Irrtum über den Erklärungsinhalt steht der Wirksamkeit einer WE nicht entgegen
            • Anfechtung nach § 119 I BGB möglich - ! Beachte: Ersatz des vertrauensschadens gem. § 122 BGB
    • Fehlender Rechtsbindungswille

        • Basics

          • Beziehung der Beteiligten findet nur im außenvertraglichen Bereich statt Unentgeltliche Leistung Rechtsbindungswille fehlt
        • Abgrenzung zum Rechtsgeschäft (Gefälligkeitsvertrag)

          • Durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln
            Es kommt auf den objektiven Empfängerhorizont an, nicht auf de inneren Willen des Handelnden
          • Indizien eines Rechtsbindungswillen
            • - Art der Gefälligkeit
              - Grund und Zweck
              - wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für den Empfänger
              - Interessenlage der Parteien
              - Wert einer anvertrauten Sache 
              - Erkennbare Interesse des Begünstigten und auch die dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die die andere Person durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann
          • Indizien einer Gefälligkeit
            • Gefälligkeiten des täglichen Lebens
            • Gefälligkeiten, die im gesellschaftlichen Verkehr wurzeln
          • Haftung im GefälligkeitsVE
      • Erteilung von Auskünften und Ratschlägen

      • Erklärung über Anerkennung einer Schuld

      • Invitatio ad offerendum

    • Grundlagen

      zu Willenserklärung = privatautonome Manifestation eines rechtlich bedeutsamen Willens

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