- Willenserklärung = privatautonome Manifestation eines rechtlich bedeutsamen Willens
Bestandteile der WE
(P) invitatio ad
offerendum
kein Rechtsbindungswille, weil man sich bei Stück-
schuld und Mehrfachverpflichtung SAE- pflichtig macht
so meistens bei Erklärungen ggü einem großen, unbest. Personenkreis
? der Wille des Verkäufers ist so zu verstehen, dass er sich vorbehalten will,
mit wem er den Vertrag abschließt
z.B. bei Prospekten,
Schaufensterauslagen
Konkludentes Verhalten
nicht bei Verbrauchern: Schweigen des Verbrauchers
kann keinen Vertrag begründen (§ 241a BGB )
Ausnahme:
Schweigen
vereinbart 'beredtes Schweigen'
gesetzlich normiert als nein
§§ 108 II BGB 2, 177 II 2, 415 I 2
gesetzlich normiert als ja
KBS, § 346 HGB
§ 377 II HGB (Rügepflicht)
§ 625 BGB , Weiterarbeiten
§ 1943 BGB , Erben will man im Zweifel
kein Fall von Schweigen
Objektiver oder
äußerer TB
(=Erklärte)- Basics
- schafft einen Erklärungstatbestand
(+), Verhalten des Erklärenden stellt sich für einen objektiven Beobachter als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens (= Rechtsbindungswille) dar
Dabei ist es unerheblich, ob dies ausdrücklich oder konkludent erfolgt: wichtig ist, dass die Erklärung der Beteiligten auf das Setzen eines Erklärungstatbestandes gerichtet ist - Äußerung allein muss objektiv auf einen Rechtsfolgewillen schließen lassen
- Äußerer Handlungswille
- Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners
muss das Verhalten des Erklärenden darauf
schließen lassen, dass er sich rechtsgeschäftlich
erklären will. - P: bei Fehlen ? WE (-)
- Äußerer Erklärungswille
- Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners
muss das Verhalten des Erklärenden darauf
schließen lassen, dass er sich rechtsgeschäftlich
erklären will. - Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB aus Sicht des verständigen objektiven Empfängers;
laieneünstige Auslegung v.a. bei Gestaltungserklärungen
'Abstandnahme vom Vertrag' - P: Invitatio ad offerendum
Subjektiver
oder innerer TB
(=Gewollte)- Basics
- setzt sich aus 3 Komponenten zusammen:
(1) Handlungswille
(2) Erklärungsbewusstsein
(3) Geschäfztswille(1) innerer Handlungswille- dem Erklärenden muss bewusst sein, dass er eine Handlung vollzieht (bei Fehlen: WE (-)), e.g. vis absoluta (Gewalt, Bewusstlosigkeit) - bei vis compulsiva (Täuschung, Drohung) (+), da der Erklärende das Bewusstsein noch hatP: Fehlen
- Analogie zu § 105 II BGB : Nichtigkeit der WE, daher notwendiger Bestandteil
(2) innerer (s) Erklärungswille/ - bewusstsein- Wille, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
- ? wollte die Person, die den Erklärungstatbestand gesetzt hat, ihr Verhalten als rechtsgeschäftliche Erklärung gedeutet sehen?
? War der Person wenigstens bewusst, dass ihr Verhalten als solches gedeutet werden könnte - !! P: Fehlen - str. ist die Rechtsfolge: ist sie notwendiger Bestandteil einer WE und träfe ihr dann dieselben RF zu wie (1) ?
- Willenstheorie:
- Erklärungsbewusstsein ist konstitutives Erfordernis jeder WE: Ihr Fehlen würde (in analogie zu § 118 BGB , erst-recht Schluss) Nichtigkeit herbeiführen - ohne Erklärungsbewusstein = keine WEAber ! §122 analog: Erklärende kann beim Erklärungsgegner Ersatz des Vertrauensschadens fordernKritik
- Vertrauensschutz wird vernachlässigtDer Erklärende hat die freie Wahl seiner Erklärungshandlung - ihm sollte das Erklärungsrisiko aufgebürdet werdenErklärungstheorie
- WE (+) selbst beim Fehlen des Erklärungswillens/ bewusstsein - normative Auslegung, wenn
Grund: Vertrauensschutz - Schutzwürdigkeit des Empfängers zurechenbar über § 166 I BGB bei Vertretern
Allerdings mit Einschränkung: Erklärende müsste bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen, dass sein Verhalten als WE zu deuten ist
(Möglichkeit) WE analog §119 I Alt. 2 anfechtbar: Wenn schon bei der Abweichung zwischen Wille und obj Erklärtem die Möglichkeit zur Anfechtung besteht, dass erst Recht, wenn das Bewusstsein einer rechtsgeschäftlichen Erklärung ganz fehlt(3) innerer Geschäftswille- Wille, der darauf gerichtet ist, durch die Erklärung ganz bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen
- P: Fehlen
- kein notweniger Bestandteil einer WE, ein Irrtum über den Erklärungsinhalt steht der Wirksamkeit einer WE nicht entgegen
- Anfechtung nach § 119 I BGB möglich - ! Beachte: Ersatz des vertrauensschadens gem. § 122 BGB
Fehlender Rechtsbindungswille- Basics
- Beziehung der Beteiligten findet nur im außenvertraglichen Bereich statt Unentgeltliche Leistung Rechtsbindungswille fehlt
- Abgrenzung zum Rechtsgeschäft (Gefälligkeitsvertrag)
- Durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln
Es kommt auf den objektiven Empfängerhorizont an, nicht auf de inneren Willen des Handelnden - Indizien eines Rechtsbindungswillen
- - Art der Gefälligkeit
- Grund und Zweck
- wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für den Empfänger
- Interessenlage der Parteien
- Wert einer anvertrauten Sache
- Erkennbare Interesse des Begünstigten und auch die dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die die andere Person durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann
- Indizien einer Gefälligkeit
- Gefälligkeiten des täglichen Lebens
- Gefälligkeiten, die im gesellschaftlichen Verkehr wurzeln
- Haftung im GefälligkeitsVE
Erteilung von Auskünften und RatschlägenErklärung über Anerkennung einer SchuldInvitatio ad offerendumGrundlagen
zu Willenserklärung = privatautonome Manifestation eines rechtlich bedeutsamen Willensnicht empfangsbedürftige
Willenserklärung
z.B. Auslobung § 657 BGB , Testament § 2247 BGB ,
Bestätigung § 144 BGB , Eigentumsaufgabe(Derilkition) § 959 BGB
keine Anwendung von § 157 BGB
abhandengekommenene
Willenserklärung
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