- Sittenwidrigkeit § 138 BGB
Grundlagen
zu Sittenwidrigkeit § 138 BGBRechtsfolgen
Nichtigkeit des
Verpflichtungsgeschäfts
keine geltungs-
erhaltende Reduktion
meistens: sittlich neutrales Verfü-
gungsgeschäft ? keine Nichtigkeit
Ausnahme: gerade im Verfügungs-
geschäft liegt die Sittenwidrigkeit
Fehleridentität
- anfängliches Missverhältnis bestehtim SV angelegtgerade in der dinglichen Einigung realisiert
z.B.: Missbrach d. Vertretungsmacht durch Handlungsbevollmächtigten (§ 54 I HGB), der unter
Wert und unter Einzahlung auf ein Schwarzgeldkonto Zeitschriften verkauft / und übereignet
aber z.B.: Drogen-
übereignung nichtig
Versprechen und Gewähren ?
Nichtigkeit auch der Verfügung
gesetzlich geregelter Fall der Fehleridentität
Abgrenzung
zu § 123 BGB
Vorrang des § 134 BGB
objektiv
ein Rechtsgeschäft ist in diesem Sinne sittenwidrig, wenn es gegen
das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt
Zinsen rel. bei 100% drüber = auffälliges Missverh.
widerlegbare Vermutung
Zinsen rel. bei 200% drüber = gravierendes Missverh.
subj. nicht widerlegbar
1. auffäliges Missverhältniszw. Leistung und Gegenleistung > 100 %
2. Verwerfliche Gesinnung ? wird vermutet, wenn die Lstg halb so viel wert ist
Ausnutzen einer Schwächesituation wird durch 'Vorliegen einer
verwerflichen Gesinnung' ersetzt.
(P) Mitverpflichtung von dem Darlehens-
nehmer nahestehende Personen
subjektiv
nur Kennen der Umstände
viel weiter als 'Ausbeutung' iSd Abs.2
Kennen der Umstände (nicht d. Sittenwidrigkeit selbst) oder
grob fahrl. NIchtkennen aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
auffälliges Missverhältnis
? Widerlegbare Vermutung
- vgl. insbesondere bei Ehegatten muss Bank davon ausgehen, dass Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit folgt
Problemfelder,
Fallgruppen
4. Schenkkkreis
ohne Rechtsgrund
Vertrag infolge von § 138 I BGB nichtig
System zielt darauf ab leichtgläubige Person zu Zahlungen zu veranlasssen,
obwohl diese rglm. keine Möglichkeiten haben in dem Schenkkreis aufzusteigen
und selber von Zuwendungen zu profitieren
(P) § 814 BGB (-)
erfordert positive Kenntnis
nicht nur Kenntnis der Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen
Merke: § 814 BGB ist nach allg. Meinung
nicht auf § 817 S. 1 BGB anwendbar
- Arg. konterkariert Regelungssystem des §817 BGB
(p) Ausschluss wg. § 817 I S.2 BGB , h.m: auch auf die Leis-
tungskondiktion anwendbar trotz der systematsichen Stelllung
BGH: Wertungskorrektur
§ 242 BGB : Spieler schutzwürdig
(p) Ausschluss der Kondiktion weg. § 762 S. 2 BGB
(-) auch ein solcher Vertrag ist gm. § 138 BGB unwirksam,
sodass die Lösung über das Bereicherungsrecht zu suchen ist
5. Verstoß gegen Ehe-
und Familienordnung
- Mätressentestament mittlerweile umstr.
- Eheleute vereinbaren für Fall der Ehescheidung einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und
führen dadurch bewusst einen Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbei
einseitige Benachteiligung
6. Sittenwidrigkeit
aufgrund des Inhalts
z.B.: Verpflichtung eine Ehe einzugehen
z.B.: Kauf von Drogen
7. Knebelungesetzliche Schuldverhältnisseerträge
übermäßige Beschränkung in der persönlichen/wirtschaftlichen Freiheit
objektiv
Auffälliges
Missverhältnis
Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung in
einem Austauschverhältnis. Liegt idR vor, wenn der Wert der
Gegenleistung ca. 100 % über der marktüblichen Vergütung liegt
Bspw.: Darlehenszins ist größer als das Zweifache des marktüblichen
Unterlegenheit,
Schwächesituation
Zwangslage
Zwangslage: Gefährdung von etwas Bestehendem
es genügt nicht, wenn Zukunftspläne scheiterten
Eine Zwangslage liegt vor, wenn durch eine erhebliche Bedrängnis für den
Betroffenen ein dringendes Bedürfnis nach einer Geld- oder Sachleistung besteht
Unerfahrenheit
allg. Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung
mangelndes
Urteilsvermögen
Liegt vor, wenn dem Betroffenen in erheblichem Maß die Fähigkeit fehlt, sich bei seinem
rechtsgeschäftlichen Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen
erhebliche
Willensschwäche
Liegt vor, wenn der Betroffene die Vor- und Nachteile eines Rechtsgeschäfts zwar zutreffend abzuwägen kann,
er sich aber aus Mangel an psychischer Widerstandsfähigkeit nicht entsprechend dieser Einsicht verhalten kann
subjektiv
bewusste Ausbeutung
in der Praxis fast nie nachweisbar
Ausbeutung heißt, sich in Kenntnis des auffälligen
Missverhältnisses die Zwangslage bewusst
und in verwerflicher Weise zunutze machen
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