Sittenwidrigkeit § 138 BGB Schema
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  • Sittenwidrigkeit § 138 BGB

    • Grundlagen

      zu Sittenwidrigkeit § 138 BGB

      1. objektiv

        • ein Rechtsgeschäft ist in diesem Sinne sittenwidrig, wenn es gegen

          das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt

          • Zinsen rel. bei 100% drüber = auffälliges Missverh.

            • widerlegbare Vermutung

          • Zinsen rel. bei 200% drüber = gravierendes Missverh.

            • subj. nicht widerlegbar

          • 1. auffäliges Missverhältniszw. Leistung und Gegenleistung > 100 %

            2. Verwerfliche Gesinnung ? wird vermutet, wenn die Lstg halb so viel wert ist

          • Ausnutzen einer Schwächesituation wird durch 'Vorliegen einer

            verwerflichen Gesinnung' ersetzt.

        • (P) Mitverpflichtung von dem Darlehens-

          nehmer nahestehende Personen

      2. subjektiv

        • nur Kennen der Umstände

          • viel weiter als 'Ausbeutung' iSd Abs.2

        • Kennen der Umstände (nicht d. Sittenwidrigkeit selbst) oder

          grob fahrl. NIchtkennen aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt

        • auffälliges Missverhältnis

          ? Widerlegbare Vermutung

          • vgl. insbesondere bei Ehegatten muss Bank davon ausgehen, dass Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit folgt
    • Problemfelder,

      Fallgruppen

      1. objektiv

        1. Auffälliges

          Missverhältnis

          • Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung in

            einem Austauschverhältnis. Liegt idR vor, wenn der Wert der

            Gegenleistung ca. 100 % über der marktüblichen Vergütung liegt

          • Bspw.: Darlehenszins ist größer als das Zweifache des marktüblichen

        2. Unterlegenheit,

          Schwächesituation

          • Zwangslage

            • Zwangslage: Gefährdung von etwas Bestehendem

              • es genügt nicht, wenn Zukunftspläne scheiterten

            • Eine Zwangslage liegt vor, wenn durch eine erhebliche Bedrängnis für den

              Betroffenen ein dringendes Bedürfnis nach einer Geld- oder Sachleistung besteht

          • Unerfahrenheit

            • allg. Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung

          • mangelndes

            Urteilsvermögen

            • Liegt vor, wenn dem Betroffenen in erheblichem Maß die Fähigkeit fehlt, sich bei seinem

              rechtsgeschäftlichen Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen

          • erhebliche

            Willensschwäche

            • Liegt vor, wenn der Betroffene die Vor- und Nachteile eines Rechtsgeschäfts zwar zutreffend abzuwägen kann,

              er sich aber aus Mangel an psychischer Widerstandsfähigkeit nicht entsprechend dieser Einsicht verhalten kann

      2. subjektiv

        • bewusste Ausbeutung

          • in der Praxis fast nie nachweisbar

        • Ausbeutung heißt, sich in Kenntnis des auffälligen

          Missverhältnisses die Zwangslage bewusst

          und in verwerflicher Weise zunutze machen

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