- Vormerkung, § 883 BGB
- Schema § 883 BGB :
Prüfung
Forderung
Akzessorietät: erlischt der Anspruch,
so erlischt auch die Vormerkung
keine bestehende Forderung bei Heilung nach Unterverbriefung
? ex nunc Wirkung der Heilung (Wortlaut, ... wird ...)
Bewilligung
einseitige Bewilligung, § 885, § 29 GBO
einstweilige Verfügung, § 885, §§ 935 ff. ZPO oder
Urteil gem. § 895 ZPO
nicht verwechseln mit der Eintragungsbewilligung, §§ 19, 29 GBO
Eintragung
§§ 883, 885 BGB
(P) genügt bei erneuter Eintragungs-
bewilligung die zuvor für einen anderen
Anspruch eingetragenene Vormerkung
h.M.: ja, sowohl bei 'Aufladung' = Erweiterung der best. Vor-
merkung als auch Austausch der Forderung / Neubegründung
dies muss auch für neue geschaffene Gründe gelten
Arg.: erst recht Schluss, Minus zur Neubegründung
Arg.: über Wirksamkeit d. gesicherten Anspruchs gibt GB keine Auskunft
abzugrenzen vom Fall, dass ledigl. bestehende Schuld
geändert wird ? Vormerkung wirkt unproblematisch fort
Berechtigung
Eigentümer
(P) gutgläubig
Ersterwerb
analog, weil Vormerkung ist kein Recht am Grundstück
a.A.: Bewilligung Vormerkung ist Verfügung und daher gilt § 893 BGB Alt. 2 direkt
e.A.: kleine Lösung
gutgläubig bis Eintragung (Ende)
h.M.: große Lösung
gutgläubig bei Bewilligung reicht,
nachtr. Widerspr. unwirksam
Arg.: § 883 II BGB analog
Arg.: umfassender Schutz, wirtsch. Bedeutung
Rechtsfolge
relative Unwirksamkeit
von Verfügungen, § 883 II BGB 1
auch bloße Belastungen (z.B.: § 1018 BGB ) sind relativ unwirksam - Anspruch
auf lastenfreies Eigentum ist nicht wg. § 275 I BGB ausgeschlossen
auch: einstweilige Verfügungen, gem. § 883 II S.2 BGB
z.B. auch: spätere Vormerkungen, § 879 BGB
Vormerkung bewirkt keine generelle Grundbuchsperre!
typische Prüfung
im Schuldrecht
Anspruch aus § 433 I BGB
... nein, wenn § 883 II BGB greift ...
Schutz gegen Widersprüche,
eigene Bösgläubigkeit (s.o.)
Schutz gegen Miet-
und Pachtverträge
nicht dauerhaft
Rspr.: keine ana-
loge Anwendung
Arg.: sozialpolitischer Zweck des § 566 BGB
Mieter guckt nicht ins Grundbuch
Unterscheidung dingliche und schuldrechtliche WirkungNachträgliche Vermietung kann auch postitiv sein, zB. als Geldanlageh.M.: analoge
Anwendung (+)
Arg.: quasi dingliche Wirkung des Mietvertrags durch § 566 BGB
vgl auch links, gutgläubig Erwerb möglich!
Arg.: wenn dingl. Wohnrecht (§ 1093 BGB ) unwirksam, dann erst recht das bloß obligatorische Wohnrecht
Gleiche Beeinträchtigungsintensität wie bei dinglichen BelastungenSchutz gegen
GB-Berichtigung
h.M.: analog,
Verfügung (+)
Arg.: wirtschaftlicher Sinn der Vormerkung, umfassender Schutz
Arg.: für Vormerkungsinhaber kein Unterschied, ob konstitutiv oder berichtigende Eintragung
Grundlagen
zu Vormerkung, § 883 BGBstreng akzessorisch
Vormerkungsinhaber ist zwar nur schuldR berechtigt, aber vergleichbare Interessenlage
Vormerkung wird hier wie abs. Recht behandelt
Vormerkungsinhaber kann bei Insolvenz des S
vom Insolvenzverwalter Auflassung = Befriedig-
gung aus der Masse verlangen, § 106 InsO
Vollwirkung der Vormerkung
a.k.a.: Insolvenzfestigkeit
Übertragung auf
Schuldnerseite
z.B.: E des mit Vormerkung belasteten Grundstücks will mit Zustimmung des Gl. des gesich-
erten Anspruchs an D verkaufen, der Gl. will aber nicht auf seine Vormerkung verzichten.
Zustimmung des Gläubigers =
Vormerkungsinhabers erforderlich
nur gleichzeitig mit Eigentumsübergang
sog. synchronisierte Schuldübernahme
? Vormerkung bleibt ohne Eintragung wirksam
es muss zu jedem Zeitpunkt Identität zwischen Schuldner des gesicherten
Anspruchs und dem Eigentümer des von der Vormerkung betr. Grundstücks
herrschen ? andernfalls erlischt die Vormerkung (Akzessorietät)
keine analoge Anwen-
dung von § 418 I S.1 BGB
Übertragung auf
Gläubigerseite
nicht ausdr. mitgenannt aber
akzessorisches Sicherungsrecht
(P) gutgläubiger
Zweiterwerb
Forderung
besteht nicht
gutgläubig Abtretung geht auch nicht
der Minderjährige E verkauft dem B sein Grundstück und
bestellt ihm eine Vormerkung, die dieser an den gutgläubig C abtritt
Forderung (+)
aber Vormerkung (-)
Bucheigentümer A verkauft (wirksam) dem bösgläubig B das Grundstück des
E und bestellt B eine Vormerkung, die dieser an den gutgläubig C abtritt
anders als bei der Hypothek entsteht hier
das 'Vehikel' § 433 I BGB trotz Bösgläubigkeit
Arg.: kein Rechtsscheinbedürfnis, weil Umflauffähigkeit gering
Arg.: keine Publizität, § 398 BGB
Arg.: kein RG Erwerb, weil gesetzlich: §§ 412, 401 BGB
Arg.: Rechtscheinsträger ist Grundbuch
Arg.: mittelbares RG = Abtretung reicht
dass der Übergang der Vormerkung gesetzlich (§ 401 BGB ) und nicht durch Rechts-
geschäft geschieht, steht dem jedenfalls nicht entgegen ? §§ 892, 893 BGB ananlog
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