Urkundenfälschung, § 267 StGB Schema
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  • Urkundenfälschung, § 267 StGB

    • Schema § 267 StGB :

      Prüfung

      • objektiver TB

        • Urkunde

          • siehe links

        • unecht

          • scheinbarer

            Aussteller

            • nicht bei offener

              Stellvertretung

              • hier ist Vertretungsmacht egal, TB (-)

              • Stellvertreter ist tats. und scheinbarer Aussteller

              • bloß schriftl. Lüge (konkludent bez. Vertretungsmacht)

              • Ausnahme: Vortäuschung einer Vertretungsbefugnis für Firma/Behörde
                • arg: Bedeutung des Vertreters tritt im Rechtsverkehr hinter die der vertretenen jur. Person
            • auch bei nichtexistenten Personen

              / eigenem zweiten Vornamen

              • Arg.: Rechtsverkehr in gleicher Weise betroffen, wenn dadurch Identitätstäuschung

              • (P) lediglich falsche Adresse

                bei schriftlichen Bestellungen

                • h.M: Adresse ist grds. kein Identitätsmerkmal

                  • Geburtsdatum schon
                • Sonderfall: Wenn Zuordnung über EDV System, was auch Adresse prüft (str)

                  • maßgeblich: Ist Person aufgrund vorhandener Daten bereits erfasst oder gilt Besteller durch Adressänderung als neuer Kunde-? dann Täuschung(+)
          • wirklicher

            Aussteller

            • Zurechnung bei ver-

              deckter Stellvertretung

              • Aussteller ist auch, wer sich wirksam vertreten lässt

              • z.B. (-), wenn Schlepper Klausur schreibt

              • Geistigkeitstheorie

                • derjenige, der sich die Erklärung im Rechts-

                  verkehr zurechnen lassen (1) will und (2) kann

                • (+), wenn nur Offenkundigkeit (-) und nicht höchstpersönlich

          • Nichtidentität

            • z.B. (-) bei Ändern von Namen unter fremder Klausur, weil eigene WE, keine Stellvertretung

            • Abgrenzung zur irrelevan-

              ten Namenstäuschung

              • Maßgeblich ist Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht über seinen Namen
        • Tathandlung

          • Herstellen

            • nur wenn vor Verhalten noch keine Urkunde vorliegt, sonst Variante 2
          • Verfälschen

            • Verfälschen bedeutet die Abwandlung

              der Beweisrichtung durch Inhaltsänderung

            • z.B. (-) bei Unterschreiben v. fremder Klausur (bloße Fälschung der Ausstellerbezeichnung)

              • anders bei zusammengesetzten Urkunden, z.B. Entfernen eines Preisschildes und Neuanbrigung eines anderen Preisschildes
            • Verfälschen von bereits

              verfälschten Urkunden

              • Ja, aber nur bzgl. des unverfälschten Teils

              • Nein bzgl. verfälschtem Teil, aber Alt. 1 (Herstellen) als AuffangTB

            • Verfälschen durch

              urspr. Aussteller

              • Ja, nach Erlöschen

                des Abänderungsrechts

                • Arg.: sonst hätte Variante 'Verfälschen' keine eigene Bedeutung

                • Con.: tatsächlicher und scheinbarer Aussteller sind gleich, also Unechtheit eigentlich (-)

              • wird aber konsumiert, da nur Mittel zur Verfälschung(notwendige Begleittat nach lebensnaher Betrachtung)

          • Gebrauchen

      • subjektiver TB

        • Vorsatz bzgl. obj. TB

          des § 267 StGB des § 267 StGB des § 267

        • Handeln zur Täuschung

          im Rechtsverkehr (DD2)

          • zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer mittels der

            (Daten-)Urkunde im Rechtsverkehr einen Irrtum erregen und

            dadurch ein rechtlich erhebliches Verhalten erreichen will (DD2)

          • h.M.: Wissen

            genügt

            • sonst würden professionelle Fälscher nicht erfasst

              die nur Geld verdienen wollen und nicht Täuschen

    • Schema § 267 StGB :

      Urkunde

      • verkörperte Ge-

        dankenerklärung

        • #

        • Perpetuier-

          ungsfunktion

        • Zusammengesetzte

          Urkunde

          • Oberhemdenfall

          • z.B.: Kennzeichen an KFZ

          • (P) Verkehrs-

            zeichen

            • Beweiskraft nur in Verbindung mit Straßenabschnitt

              • (P) kilometerlange Urkunde, zu unbestimmt
            • problematisch ist Unüberschaubarkeit - Grenze des Wortlauts wohl erreicht

            • Aussteller nicht erkennbar - Straßenverkehrsbehörde oder Straßenbaubehörde?
            • Strafbarkeit aber nach § 304 StGB
          • auch sog. Beweiszeichen(Striche auf Bierdeckel, TÜV-Siegel)= Urkunden, die keine Schriftstücke sind
          • Liegt dann vor, wenn der Erklärungswert einer Gedankenerklärung mit dem Augenscheinobjekt, auf das sich der Erklärungswert bezieht, zu einer Beweiseinheit fest verbunden ist und den Aussteller erkennen lässt
            • feste Verbindung (-) bzgl. Aufschrift auf Karton und Inhalt desselben, da die feste Verbindung nur zum Karton(also der Verpackung), nicht zum Inhalt besteht
      • Beweiseignung

        und Bestimmung

        • beweisgeeignet ist eine Gedankenerklärung, wenn sie für

          sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen

          bei der Überzeugungsbildung ins Gewicht fallen kann

          • (-) bei Garderobennummern, Verschlussplomben, Reinigungsmarken , lediglich Kennzeichen die der Unterscheidbarkeit dienen
      • Ausstellerer-

        kennbarkeit

        • Eine Urkunde lässt ihren Aussteller erkennen, wenn sie

          auf eine natürliche oder juristische Person hinweist,

          die als Urheber und Garant hinter der urkundlichen Erklärung steht.

        • Kopie

          • wenn als solche

            erkennbar

            • Ausstellererkennbarkeit (-)

            • Sonderfall beglaubigte Kopie: (+)

          • wenn als Original ausgegeben

            • Ausstellererkennbarkeit (+)

        • Ausdruck einer

          Datenurkunde

          • z.B.: elektronische Bahntickets, Flugtickets, eingescannter Ausweis

          • Urkunde eher (-)

            • Arg.: Kopie

          • e.A.:

            Urkunde (+)

            • Arg.: Kopie der Datenurkunde bleibt Dateunurkunde,

              Ausdruck muss so Urkunde iSd § 276 StGB produzieren

        • Fax

          • e.A.: Absender lässt

            Aussteller erkennen

            • allg. Verbreitung im RVK, Schutzwürdigkeit

          • OLG Oldenburg:

            keine Erkennbarkeit

            • unzulässige Rechtsfortbildung

            • Arg.: Jeder Dritte hätte ja Sendemaschine bedienen können

    • Konkurrenz

      1te - 2te Var.

      • 2 ist lex specialis

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