- Urkundenfälschung, § 267 StGB
- Schema § 267 StGB :
Prüfung
objektiver TB
Urkunde
siehe links
unecht
scheinbarer
Aussteller
nicht bei offener
Stellvertretung
hier ist Vertretungsmacht egal, TB (-)
Stellvertreter ist tats. und scheinbarer Aussteller
bloß schriftl. Lüge (konkludent bez. Vertretungsmacht)
Ausnahme: Vortäuschung einer Vertretungsbefugnis für Firma/Behörde- arg: Bedeutung des Vertreters tritt im Rechtsverkehr hinter die der vertretenen jur. Person
auch bei nichtexistenten Personen
/ eigenem zweiten Vornamen
Arg.: Rechtsverkehr in gleicher Weise betroffen, wenn dadurch Identitätstäuschung
(P) lediglich falsche Adresse
bei schriftlichen Bestellungen
h.M: Adresse ist grds. kein Identitätsmerkmal
- Geburtsdatum schon
Sonderfall: Wenn Zuordnung über EDV System, was auch Adresse prüft (str)
- maßgeblich: Ist Person aufgrund vorhandener Daten bereits erfasst oder gilt Besteller durch Adressänderung als neuer Kunde-? dann Täuschung(+)
wirklicher
Aussteller
Zurechnung bei ver-
deckter Stellvertretung
Aussteller ist auch, wer sich wirksam vertreten lässt
z.B. (-), wenn Schlepper Klausur schreibt
Geistigkeitstheorie
derjenige, der sich die Erklärung im Rechts-
verkehr zurechnen lassen (1) will und (2) kann
(+), wenn nur Offenkundigkeit (-) und nicht höchstpersönlich
Nichtidentität
z.B. (-) bei Ändern von Namen unter fremder Klausur, weil eigene WE, keine Stellvertretung
Abgrenzung zur irrelevan-
ten Namenstäuschung
- Maßgeblich ist Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht über seinen Namen
Tathandlung
Herstellen
- nur wenn vor Verhalten noch keine Urkunde vorliegt, sonst Variante 2
Verfälschen
Verfälschen bedeutet die Abwandlung
der Beweisrichtung durch Inhaltsänderung
z.B. (-) bei Unterschreiben v. fremder Klausur (bloße Fälschung der Ausstellerbezeichnung)
- anders bei zusammengesetzten Urkunden, z.B. Entfernen eines Preisschildes und Neuanbrigung eines anderen Preisschildes
Verfälschen von bereits
verfälschten Urkunden
Ja, aber nur bzgl. des unverfälschten Teils
Nein bzgl. verfälschtem Teil, aber Alt. 1 (Herstellen) als AuffangTB
Verfälschen durch
urspr. Aussteller
Ja, nach Erlöschen
des Abänderungsrechts
Arg.: sonst hätte Variante 'Verfälschen' keine eigene Bedeutung
Con.: tatsächlicher und scheinbarer Aussteller sind gleich, also Unechtheit eigentlich (-)
wird aber konsumiert, da nur Mittel zur Verfälschung(notwendige Begleittat nach lebensnaher Betrachtung)
Gebrauchen
Gebrauch heißt, der sinnlichen
Wahrnehmung zugänglich machen
tats. Kenntnisnahme also nicht erforderlich
subjektiver TB
Handeln zur Täuschung
im Rechtsverkehr (DD2)
zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer mittels der
(Daten-)Urkunde im Rechtsverkehr einen Irrtum erregen und
dadurch ein rechtlich erhebliches Verhalten erreichen will (DD2)
h.M.: Wissen
genügt
sonst würden professionelle Fälscher nicht erfasst
die nur Geld verdienen wollen und nicht Täuschen
Schema § 267 StGB :Urkunde
verkörperte Ge-
dankenerklärung
#
optische Wahrnehmbarkeit
für Menschen
- z.B. CD, da erst durch Monitor sichtbar
fester körperlicher Gegenstand
von Menschen
(zum. mittelbar) hergestellt
von Menschen
auch antizipierte Erklärungen von Automaten können menschlich sein
Perpetuier-
ungsfunktion
Zusammengesetzte
Urkunde
Oberhemdenfall
z.B.: Kennzeichen an KFZ
aber nicht rotes Kennzeichen, weil Dauerhaftigkeit (-)
- an § 22 I Nr. 2 StVG denken
(P) Verkehrs-
zeichen
Beweiskraft nur in Verbindung mit Straßenabschnitt
- (P) kilometerlange Urkunde, zu unbestimmt
problematisch ist Unüberschaubarkeit - Grenze des Wortlauts wohl erreicht
Aussteller nicht erkennbar - Straßenverkehrsbehörde oder Straßenbaubehörde?Strafbarkeit aber nach § 304 StGBauch sog. Beweiszeichen(Striche auf Bierdeckel, TÜV-Siegel)= Urkunden, die keine Schriftstücke sindLiegt dann vor, wenn der Erklärungswert einer Gedankenerklärung mit dem Augenscheinobjekt, auf das sich der Erklärungswert bezieht, zu einer Beweiseinheit fest verbunden ist und den Aussteller erkennen lässt- feste Verbindung (-) bzgl. Aufschrift auf Karton und Inhalt desselben, da die feste Verbindung nur zum Karton(also der Verpackung), nicht zum Inhalt besteht
Beweiseignung
und Bestimmung
beweisgeeignet ist eine Gedankenerklärung, wenn sie für
sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen
bei der Überzeugungsbildung ins Gewicht fallen kann
- (-) bei Garderobennummern, Verschlussplomben, Reinigungsmarken , lediglich Kennzeichen die der Unterscheidbarkeit dienen
Ausstellerer-
kennbarkeit
Eine Urkunde lässt ihren Aussteller erkennen, wenn sie
auf eine natürliche oder juristische Person hinweist,
die als Urheber und Garant hinter der urkundlichen Erklärung steht.
Kopie
wenn als solche
erkennbar
Ausstellererkennbarkeit (-)
Sonderfall beglaubigte Kopie: (+)
wenn als Original ausgegeben
Ausstellererkennbarkeit (+)
Ausdruck einer
Datenurkunde
z.B.: elektronische Bahntickets, Flugtickets, eingescannter Ausweis
Urkunde eher (-)
Arg.: Kopie
e.A.:
Urkunde (+)
Arg.: Kopie der Datenurkunde bleibt Dateunurkunde,
Ausdruck muss so Urkunde iSd § 276 StGB produzieren
Fax
e.A.: Absender lässt
Aussteller erkennen
allg. Verbreitung im RVK, Schutzwürdigkeit
OLG Oldenburg:
keine Erkennbarkeit
unzulässige Rechtsfortbildung
Arg.: Jeder Dritte hätte ja Sendemaschine bedienen können
TB nur 1x
verwirklicht
aber nur wenn Vorsatz von Anfang an
Arg.: einheitlicher Willensentschluss,
sukzessive Tatbegehung
a.A.: 2x TB aber Ausscheiden des Herstellens als mitbestrafte Vortat
Konkurrenz
1te - 2te Var.
2 ist lex specialis
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