- § 249 StGB Schema
objektiver TB
Wegnahme
hier idR schon geklärt,
§§ 253, 255 StGB zuerst geprüft
Gewalt
Gewalt ist physisch vermittelte Zwang zur Überwindung
eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes
(rein psychisch wirkender Zwang reicht nicht!).
Widerstand muss subjektiv
zu erwarten sein
laut Rspr. reicht auch sehr starke 'seelische Erregung' (vorgehaltene Waffe)
dann (P) Abgrenzung Drohung
nur 'gegen eine Person'
oder auch gegen Sachen?
Sachgewalt ist nicht erfasst
gleicher Gewaltbegriff, wie in § 240 StGB
aber nur dann (+), wenn die Sachgewalt - min mittelbar-
auf den Körper bezogen ist
z.B.: Einsperren (+), aber Aussperren (-)
Gewalt gegen Dritte: nur wenn nach Vorstellung des Täters eigene Verteidigungsbereitschaft
gegen Bewusstlose, Schlafende usw.: denkbar, aber Finalität meist (-)
Erscheinungsformen
vis absoluta = das Ausschalten der Willensbildung oder deren Unmöglichmachen
vis compulsiva = Hervorrufen eines bestimmten Willensentschlusses durch Gewalt
Drohung mit empfindlichem
Übel gegen Leib / Leben
Drohung ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines künftigen
Übels (Leib, Leben), auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
Abgrenzung zur Warnung
> Der Täter gibt keinen Einfluss vor
Schutzgeldfälle
ggf. eher Täuschung ? § 263 StGB
Opfersicht
(+), wenn Täter es nicht ernst meint, (-), wenn Opfer es erkennt
Bedrohung Dritter, auch nicht - Nahestehende (+), wenn Verteidigungsbereitschaft
Drohung und Gewalt
> Drohung bezieht sich auf die Zukunft, Gewalt auf die Gegenwart
Finalität
Raubmittel müssen als Mittel zur Wegnahme eingesetzt werden
im Zeitpunkt der Wegnahme
unmittelbarer zeitl
Zusammenhang
z.B. nicht: Gewalt um Tresorschlüssel wegzunehmen, dann
aber noch zum Standort des Tresors hinfahren müssen
oder auch: Autoschlüssel mit Gewalt wegnehmen, um geparktes Auto 2 Straßen weiter zu nehmen ? Raub (-)
wesentlich
gleiche Sache
z.B. nicht: A bedroht B um Gegenstand in Tasche zu bekommen,
die aber tatsächlich leer ist, also behält er die Tasche
(un)wesentliche Abweichung vom Kausal-
verlauf aus der Anfangsperspektive
insb. Fesseln, Einsperren
Rspr.: Finalität (+), wenn pflichtwidrige Nichtbeseitigung der andau-
ernden Wirkung der Gewalt, in den Dienst der Wegnahme gestellt
Arg.: Garant, Ingerenz
Con.: priveligiert brutaleren Täter, der Opfer niederschlägt, weil keine Aufhebbarkeit
m.M.: Gewalthandlung ist z.B.
mit Fesseln beendet, Finalität (-)
Arg.: fehlende Modalitätenäquivalenz iSv § 13 I StGB 2. HS
aber dann eventuell noch: konkludente Drohung mit Forsetzung
Beziehung zwischen Nötigung
und Wegnahme
h.M: final-subjektive Beziehung ausreichend
arg: Besondere Gefährlichkeit genügt
m.M: objektive Beziehung, Kausalität
erforderlich
Bei nichtvorliegen: §§ 249, 22 StGB
Motivwechsel
Täter nützt eine aus anderen Gründen
geschaffene Nötigungslage für Wegnahme aus
h.M: § 249 StGB (-), da kein Vorsatz
m.M: (+) Bei Garantenstellung
durch Ingerenz
VRSS: T kann Situation des O beenden
Grundlagen
zu § 249 StGB Schemawürde fast immer mitverwirklicht werden
bei Raub und räuberischer Erpressung
stabilisierte
Gefahrenlage
restriktve Auslegung von 'bemächtigen' im 2 PersonenVH
Bemächtigungsmittel != Nötigunsmittel
immer anprüfen!
TundT
Versuch
Verhältnis zu § 252 StGB
§ 249 StGB erfasst jede Nötigung vor
Vollendung der Wegnahme, § 252 StGB nach
subjektiver TB
Vorsatz
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