
- Zugang
Probleme
Zugang heißt, die WE ist derart in Machtbereich
des Empfängers gelangt, dass mit der Möglichkeit
der Kenntnisnahme gerechnet werden kann
Möglicheit der
Kenntnisnahme
im Geschäftsverkehr: zu den normalen Geschäftszeiten
privat: eMailabruf nachtsüber kann wohl auch noch nicht als normal vorausgesetzt werden
Folge(P)
Beweisbarkeit
PZU: Urkundsbeweis, dass tats. Schriftstück zugestellt wurde
Einschreiben: Urkundsbeweis, dass Umschlag zugestellt wurde (Inhalt unklar)
Zugangs-
hindernisse
schuldlos;
fahrlässig
Umziehen ohne
Nachsendeauftrag
Zugang (-), erst bei tats. Erreichen
aber mit Rückwirkung
Ferien ohne
Leerauftrag
Zugang (+)
1. weißer Benach-
richtigungszettel
Absender, Inhalt nicht erkennbar ? keine Arglist bzw. Verstoß gg. T+Glauben
rot / weiss
Zugang (-)
2. Nichtabholen
Zugang (-)
3. Rücksendung
an Absender
2ter Versuch
erforderlich
danach fingierter Zugang (+)
Rechtzeitigkeitsfiktion bzgl. des ersten Versuchs
blau
geht sofort zu
idR mit Einwurf in den Briefkasten
Vorsatz
arglistige Zu-
gangesetzliche Schuldverhältnisseereitelung
z.B.: Briefkasten abschrauben
z.B.: Einschreiben mit Kündigung ungeöffnet wegschmeißen
Behandlung
heute: Wahlrecht des Absenders,
ob er Erklärung gelten lassen will.
früher (RG); Zugangsfiktion
nicht voll Ge-
schäftsfähige
§ 131 II BGB : Beschränkt
Geschäftsfähige
Verträge: WE gehen nach S.2 zu, weil reine
Kenntniserlangung rechtlich vorteilhaft ist
einseitige WE: gehen nach S.1 nicht zu,
weil Kenntniserlangung nachteilig
Kündigung, Anfechtung
§ 131 I BGB : Geschäfts-
unfähige
Passivvertretung durch Eltern
§ 1629 I S.2 BGB 2. HS (ein Elternteil)
Aktivvertretung nur Gesamtvertretung
§ 1629 I S.2 BGB 1. HS
Einzelfälle
eMail
Zugang mit Speicherung auf der Server (Herrschaftsbereich)
Fax
Zugang schon mit Empfang der Daten auf dem Endgerät
nichtverkörperte WE
(Telefon/ konkludent)
e.A.: strenge Vernehmungstheorie: tatsächlich gehört
e.A.: tatsächlich gesagt
h.M.: eingeschränkte
Vernehmungstheorie
es gilt das, was erklärt wurde, wenn Erklärender glauben darf, dass er richtig verstanden wurde
U kündigt seinem ausländischen Arbeitnehmer A. A nickt, obwohl er U nicht richtig verstanden hat ? Zugang (-), weil erkennbar
Arg.: gerechte Verteilung des Risikos von Missverständnissen
Annahme,
Verzicht auf Zugang
Verkehrssitte
- z.B. Annahme einer Bürgschaft durch die Bank
oder Verzicht
protestatio facto contraria
= Widerspruch zwischen
Handeln und Aussage
m.M.: Lehre vom fakti-
schen Vertragsschluss
Vertrag entsteht nicht durch WE sondern
durch sozialadäquates Verhalten
Hamburger
Parkplatzfall
Parkplatzbenutzer ruft in den
Nebel: ich zahle nicht!
Nicht vertretbar, weil
systemwidrig
Minderjährigenschutz würde unterlaufen
überflüssig (s.u.)
h.M. Handeln setzt sich
duch, iRv §§ 133, 157 BGB
bei Massenge-
schäften idR. (+)
Straßenbahn: ja, genereller Leistungswille
nicht Flugreisen (Einstiegskontrollen)
Angebot
Bindung
an Angebot
Ausnahme
Sachenrecht
keine Bindung vor Übergabe
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