- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, § 346 HGB
Grundlagen
zu Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, § 346 HGBSonderfall: sich
kreuzende KBS
idR Vertragsschluss (-), da Vertragspartner erkennt, dass bestimmter Inhalt nicht Konsens
Widerspruch dann unnötig
Ausnahme: Änderung war ohnehin zu erwarten
Vertrag kommt hier erst zustande
nur bei Geschäftsbesorgung (§ 675 HGB ) für andere
ständige Geschäftsbeziehungen
Abgrenzung
Auftragsbestätigung
diese ist Annahme! aus Sicht des Absenders also kein Vertragsschluss
- Schema § 346 HGB :
Prüfung
Persönlicher
Anwendungsbereich
Empfänger muss nicht zwingend Kaufmann sein, nur in größerem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen
Absender weniger streng, weil günstig, aber muss geschäftserfahren sein
Sachlicher
Anwendungsbereich
Vorausgegangene mündl. Verhandlungen, deren Ergebnis (subj. Abschluss) der KBS zusammenfasst
eindeutig abgefasst, unmittelbar abgesandt
Zugang der Erklärung
kein unverzüglicher Widerspruch (=Schweigen)
Schutzwürdigkeit
des Absenders
Folge
Schweiger muss Vertrag gem. KBS hinnehmen
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